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VERFASSUNG DER VEREINIGTEN STAATEN VON AMERIKA

VERFASSUNG DER VEREINIGTEN STAATEN VON AMERIKA . 17. September 1787. PR AMBEL. Wir, das Volk der VEREINIGTEN STAATEN , von der Absicht geleitet, unseren Bund zu vervollkommnen, die Gerechtigkeit zu verwirklichen, die Ruhe im Innern zu sichern, f r die Landesverteidigung zu sorgen, das allgemeine Wohl zu f rdern und das Gl ck der Freiheil uns selbst und unseren Nachkommen zu bewahren, setzen und begr nden diese VERFASSUNG f r die VEREINIGTEN STAATEN von AMERIKA . ARTIKEL 1. Abschnitt l Alle in dieser VERFASSUNG verliehene gesetzgebende Gewalt ruht im Kongre der VEREINIGTEN STAATEN , der aus einem Senat und einem Repr sentantenhaus besteht.

Präsidenten nicht innerhalb von zehn Tagen (Sonntage nicht eingerechnet) nach Übermittlung zurückgegeben wird, erlangt sie in gleicher Weise Gesetzeskraft, als ob er sie unterzeichnet hätte, es sei denn, daß der Kongreß durch

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1 VERFASSUNG DER VEREINIGTEN STAATEN VON AMERIKA . 17. September 1787. PR AMBEL. Wir, das Volk der VEREINIGTEN STAATEN , von der Absicht geleitet, unseren Bund zu vervollkommnen, die Gerechtigkeit zu verwirklichen, die Ruhe im Innern zu sichern, f r die Landesverteidigung zu sorgen, das allgemeine Wohl zu f rdern und das Gl ck der Freiheil uns selbst und unseren Nachkommen zu bewahren, setzen und begr nden diese VERFASSUNG f r die VEREINIGTEN STAATEN von AMERIKA . ARTIKEL 1. Abschnitt l Alle in dieser VERFASSUNG verliehene gesetzgebende Gewalt ruht im Kongre der VEREINIGTEN STAATEN , der aus einem Senat und einem Repr sentantenhaus besteht.

2 Abschnitt 2. Das Repr sentantenhaus besteht aus Abgeordneten, die alle zwei Jahre in den Einzelstaaten vom Volke gew hlt werden. Die W hler in jedem Staate m ssen den gleichen Bedingungen gen gen, die f r die W hler der zahlenm ig st rksten Kammer der gesetzgebenden K rperschaft des Einzelstaats vorgeschrieben sind. Niemand kann Abgeordneter werden, der nicht das Alter von 25 Jahren erreicht hat, sieben Jahre B rger der VEREINIGTEN STAATEN gewesen und zur Zeit seiner Wahl Einwohner desjenigen Staates ist, in dem er gew hlt wird. Die Abgeordnetenmandate und die direkten Steuern werden auf die einzelnen STAATEN , die diesem Bund angeschlossen sind, im Verh ltnis zu ihrer Einwohnerzahl verteilt.

3 Diese wird ermittelt, indem zur Gesamtzahl der freien Personen, einschlie lich der in einem befristeten Dienstverh ltnis stehenden, jedoch ausschlie lich der nicht besteuerten Indianer, drei F nftel der Gesamtzahl aller brigen Personen hinzugez hlt Die Zahlung selbst erfolgt innerhalb von drei Jahren nach dem ersten Zusammentritt des Kongresses der VEREINIGTEN STAATEN und dann jeweils alle zehn Jahre nach Ma gabe eines hierf r zu erlassenden Gesetzes. Auf je drei igtausend Einwohner darf nicht mehr als ein Abgeordneter kommen, doch soll jeder Staat durch wenigstens einen Abgeordneten vertreten sein.

4 Bis zur Durchf hrung dieser Zahlung hat der Staat New Hampshire das Recht, drei zu w hlen, Massachusetts acht, Rhode Island und Providence Plantations einen, Connecticut f nf, New York sechs, New Jersey vier, Pennsylvania acht, Delaware einen, Maryland sechs, Virginia zehn, North Carolina f nf, South Carolina f nf und Georgia Wenn in der Vertretung eines Staates Abgeordnetensitze frei werden, dann schreibt dessen Regierung Ersatzwahlen aus, um die erledigten Mandate neu zu besetzen. Das Repr sentantenhaus w hlt aus seiner Mitte einen Pr sidenten (Sprecher) und sonstige Parlamentsorgane.

5 Es hat das alleinige Recht, Amtsanklage zu erheben. Abschnitt 3. Der Senat der VEREINIGTEN STAATEN besteht aus je zwei Senatoren von jedem Einzelstaat, die von dessen gesetzgebender K rperschaft3 auf sechs Jahre gew hlt werden. Jedem Senator steht eine Stimme zu. Unmittelbar nach dem Zusammentritt nach der erstmaligen Wahl soll der Senat so gleichm ig wie m glich in drei Gruppen aufgeteilt werden. Die Senatoren der ersten Gruppe haben nach Ablauf von zwei Jahren ihr Mandat niederzulegen, die der zweiten Gruppe nach Ablauf von vier Jahren und die der dritten Gruppe nach Ablauf von sechs Jahren, so da jedes zweite Jahr ein Drittel neu zu w hlen ist.

6 Falls durch R cktritt oder aus einem anderen Grunde au erhalb der Tagungsperiode der gesetzgebenden K rperschaft eines Einzelstaates Sitze frei werden, kann dessen Regierung vorl ufige Ernennungen vornehmen, bis die gesetzgebende K rperschaft bei ihrem n chsten Zusammentritt die erledigten Mandate wieder Niemand kann Senator werden, der nicht das Alter von 30 Jahren erreicht hat, neun Jahre B rger der VEREINIGTEN STAATEN gewesen und zur Zeit seiner Wahl Einwohner desjenigen Staates ist, f r den er gew hlt wird. Der Vizepr sident der VEREINIGTEN STAATEN ist Pr sident des Senats.

7 Er hat jedoch kein Stimmrecht, ausgenommen im Falle der Stimmengleichheit. Der Senat w hlt seine sonstigen Parlamentsorgane und auch einen Interimspr sidenten f r den Fall, da der Vizepr sident abwesend ist oder das Amt des Pr sidenten der VEREINIGTEN STAATEN wahrnimmt. Der Senat hat das alleinige Recht, ber alle Amtsanklagen zu befinden. Wenn er zu diesem Zwecke zusammentritt, stehen die Senatoren unter Eid oder eidesstattlicher Verantwortlichkeit. Bei Verfahren gegen den Pr sidenten der VEREINIGTEN STAATEN f hrt der Oberste Bundesrichter den Vorsitz. Niemand darf ohne Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder schuldig gesprochen werden.

8 In F llen von Amtsanklagen lautet der Spruch h chstens auf Entfernung aus dem Amte und Aberkennung der Bef higung, ein Ehrenamt, eine Vertrauensstellung oder ein besoldetes Amt im Dienste der VEREINIGTEN STAATEN zu bekleiden oder auszu ben. Der f r schuldig Befundene ist desungeachtet der Anklageerhebung, dem Strafverfahren, der Verurteilung und Strafverb ung nach Ma gabe der Gesetze ausgesetzt und unterworfen. Abschnitt 4. Zeit, Ort und Art der Durchf hrung der Senatoren- und Abgeordnetenwahlen werden in jedem Staate durch dessen gesetzgebende K rperschaft bestimmt.

9 Jedoch kann der Kongre jederzeit selbst durch Gesetz solche Bestimmungen erlassen oder ndern; nur die Orte der Durchf hrung der Senatorenwahlen sind davon ausgenommen. Der Kongre tritt wenigstens einmal in jedem Jahr zusammen, und zwar am ersten Montag im Dezember,5 falls er nicht durch Gesetz einen anderen Tag bestimmt. Abschnitt 5. Jedem Haus obliegt selbst die berpr fung der Wahlen, der Abstimmungsergebnisse und der W hlbarkeitsvoraussetzungen seiner eigenen Mitglieder. In jedem Hause ist die Anwesenheit der Mehrheit der Mitglieder zur Beschlu f higkeit erforderlich.

10 Eine kleinere Zahl Anwesender darf jedoch die Sitzung von einem Tag auf den anderen vertagen und kann erm chtigt werden, das Erscheinen abwesender Mitglieder in der von jedem Haus vorgesehenen Form und mit dementsprechender Strafandrohung zu erzwingen. Jedes Haus kann sich eine Gesch ftsordnung geben, seine Mitglieder wegen ordnungswidrigen Verhaltens bestrafen und mit Zweidrittelmehrheit ein Mitglied ausschlie en. Jedes Haus f hrt ein fortlaufendes Verhandlungsprotokoll, das von Zeit zu Zeit zu ver ffentlichen ist, ausgenommen solche Teile, die nach seinem Ermessen Geheimhaltung erfordern; die Ja- und die Nein-Stimmen der Mitglieder jedes Hauses zu jedweder Frage sind auf Antrag eines F nftels der Anwesenden im Verhandlungsprotokoll zu vermerken.


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