Transcription of Vertrag - KBV
1 Vertrag zwischen dem Vorstand der Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten (KVB) und der Kassen rztlichen Bundesvereinigung (KBV) ber die rztliche Versorgung der Mitglieder der Beitragsklassen I, II und III der Krankenkassenversorgung der Bundesbahnbeamten* vom 13. September 1983 G ltig ab: 1. Dezember 2019 * Zu recherchieren unter DARIS-Archivnr. 1003686263 Bundesbahnbeamten 2 Inhalt: 1 .. 3 2 .. 3 3 .. 3 4 .. 3 5 .. 4 6 .. 4 7 .. 4 8.
2 5 9 .. 5 10 .. 5 11 .. 5 12 .. 5 Anlage A zum Vertrag .. 6 Honorarvereinbarung .. 6 Protokollnotiz zur Vereinbarung vom 06. Februar 1996 .. 7 Anlage B zum Vertrag .. 8 Anwendung von Psychotherapie .. 8 Anhang zum Vertrag Krankenversorgung Bundesbahn .. 10 Bundesbahnbeamten 3 Zwischen dem Vorstand der Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten (KVB), - K rperschaft des ffentlichen Rechts, Frankfurt -, und der Kassen rztlichen Bundesvereinigung (KBV), - K rperschaft des ffentlichen Rechts, K ln -, wird folgender Vertrag geschlossen: 1 Anspruchsberechtigt nach diesem Vertrag sind die Mitglieder der Beitragsklassen I, II und III der KVB, zu denen auch die Versorgungsempf nger und Hinterbliebenen ge-h ren, und ihre mitversicherten Angeh rigen.
3 2 Zu den Mitgliedern der Beitragsklassen I, II und III der KVB geh ren die Beamten der Besoldungsgruppen A 1 und A 10 der Bundesbesoldungsordnung A. Sie und ihre mitversicherten Angeh rigen haben nur Anspruch auf Behandlung nach diesem Ver-trag, wenn sie sich bei der Inanspruchnahme des Arztes durch die Mitgliedskarte ausweisen, auf der die Beitragsklasse angegeben ist. 3 Die Mitglieder der Beitragsklassen I, II und III der KVB und ihre mitversicherten An-geh rigen sind dem Arzt gegen ber Selbstzahler.
4 4 1. An diesem Vertrag nehmen - abgesehen von Notf llen - die rzte teil, die Mit-glieder der Kassen rztlichen Vereinigungen sind oder die diesen Vertrag ge-gen ber der f r ihren Praxissitz zust ndigen Kassen rztlichen Vereinigung als f r sich verbindlich anerkennen. 2. Soweit sich die Vorschriften dieses Vertrages einschlie lich seiner Anlagen auf rzte beziehen, gelten sie entsprechend f r Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, sofern sich aus den nachfol-genden Vorschriften und den Anlagen zu diesem Vertrag nichts abweichendes ergibt.
5 3. Die Kassen rztliche Vereinigung bersendet der f r ihren Bezirk zust ndigen Bezirksleitung der KVB auf deren Anforderung eine ausreichende Anzahl von aktuellen Verzeichnissen der am Vertrag jeweils beteiligten rzte. 4. Zur Ausf hrung von R ntgenleistungen und zur Anwendung von radioaktiven Stoffen sind nur rzte berechtigt, die eine gen gende Ausbildung und die Ver-wendung einer ausreichenden Apparatur nachweisen k nnen. Wenn rzte die Erlaubnis haben, solche Verrichtungen bei Mitgliedern gesetzlicher Kranken-kassen oder bei Mitgliedern der Ersatzkassen vorzunehmen, gilt f r sie der Nachweis als erbracht.
6 Bundesbahnbeamten 4 5. Die Vordrucke f r die vertrags rztliche Versorgung k nnen soweit erforderlich verwendet werden. In Bezug auf die Nutzung der Vordrucke gelten die f r die vertrags rztliche Versorgung getroffenen Regelungen. 5 1. F r die Verg tung der nach diesem Vertrag ausgef hrten rztlichen Leistungen gelten die Bestimmungen der als Anlage A zu diesem Vertrag abgeschlossenen Honorarvereinbarung, die einen Bestandteil dieses Vertrages bilden. 2. ber die rztliche Behandlung erh lt das KVB-Mitglied eine Rechnung von dem Arzt selbst oder in dessen Auftrag von einer Verrechnungsstelle.
7 Diese Rech-nung soll mit dem Zusatz "KVB- Vertrag " versehen sein; Rechnungsdurchschrif-ten (Zweitausfertigungen, Duplikate) m ssen als solche eindeutig gekennzeich-net sein. 3. Die Rechnung mu zus tzlich zu den in 12 Abs. 2 der Geb hrenordnung f r rzte (GO ) geforderten Angaben die Diagnose enthalten. 4. Arztrechnungen sind sp testens innerhalb von 6 Wochen zu begleichen. Ist dies aus besonderen Gr nden nicht m glich, ist der Arzt unter Angabe der Gr nde zu benachrichtigen. 6 1. Die KVB kl rt ihre Mitglieder dar ber auf, da der Erstattungsbetrag unverz g-lich an den Rechnungsaussteller abzuf hren und der Unterschied zwischen Rechnungsbetrag und Erstattungsbetrag der KVB aus eigenen Mitteln zu zah-len ist und da der Verzicht auf die Zuzahlung nicht verlangt werden darf.
8 Bei s umigen Zahlern wird die KVB die rzte bei der Einziehung des Rechnungs-betrages unterst tzen. 2. Die Kassen rztlichen Vereinigungen kl ren die rzte dar ber auf, da sie auf den Unterschied zwischen Rechnungsbetrag und Erstattungsbetrag der KVB nicht ausdr cklich oder stillschweigend verzichten d rfen. Die Herabsetzung ei-nes Rechnungsbetrages ist zwar zul ssig, darf sich jedoch nicht nur auf den Anteil des Zahlungspflichtigen beschr nken, sondern sie mu sich auf den Ge-samtbetrag einer Rechnung beziehen.
9 7 1. Die rzte sind gehalten, sowohl bei der Behandlung als auch bei der Verord-nung von Arzneien sowie Heilmitteln und Hilfsmitteln die Wirtschaftlichkeit zu beachten und besonders teure Arzneimittel nur auf Grund strenger Indikation zu verordnen. Die Behandlungs- und Verordnungsweise ist gegebenenfalls auf An-frage des beratenden Arztes der KBV zu begr nden. Die Durchf hrung von wissenschaftlich oder praktisch nicht gen gend erprob-ten Verfahren ist unstatthaft; das gleiche gilt f r die Verordnung von wissen-schaftlich oder praktisch nicht gen gend erprobten Pr paraten.
10 2. Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychothera-peuten d rfen Verordnungen von Arzneimitteln sowie Heil- und Hilfsmitteln nicht vornehmen. 3. Bestehen zwischen einer Bezirksleitung der KVB und einem am Vertrag betei-ligten Arzt Meinungsverschiedenheiten ber Art und Umfang der Behandlungs- und Verordnungsweise, so gibt die f r den Praxissitz des Arztes zust ndige Bundesbahnbeamten 5 Kassen rztliche Vereinigung auf Antrag der Bezirksleitung der KVB eine gut-achtliche Stellungnahme ab, aus der sich ggf.