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Verwaltungsverfahren - schaer-info.de

Begriff des Verwaltungsverfahrens 8 SGB X Nach 8 SGB X h ngt die Anwendung von den verfahrensrechtlichen Bestimmungen des SGB X, davon ab, dass die beh rdliche T tigkeit im Einzelfall darauf gerichtet ist - Au enwirkung zu entfalten - mit dem Erlass eines VA oder eines verwaltungsrechtlichen Vertrages abzuschlie en. VerwaltungsverfahrenVerwaltungsaktVerwal tungs-vertrag Au enwirkung entfaltet eine beh rdliche Ma nahme dann, wenn sie den Rechtskreis des handelnden Verwaltungstr ger verl sst, um den Rechtskreis einer anderen Person zu ber hren.* Der VA ist in 31 SGB X definiert, Regelungen zum ffentlich-rechtlichen Vertrag finden sich in den Bestimmungen 53 ff SGB die beh rdliche T tigkeit diese Vorgaben erf llt - was im berwiegenden Ma e der Fall sein d rfte - liegt nach der Legaldefinition des 8 SGB X ein Verwaltungsverfahren vor.

im pflichtgemäßen Ermessen des Sozialleistungsträgers. In diesem Grundsatz werden folgende Prinzipien verwirklicht Offizialprinzip (Amtsinitiative)

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1 Begriff des Verwaltungsverfahrens 8 SGB X Nach 8 SGB X h ngt die Anwendung von den verfahrensrechtlichen Bestimmungen des SGB X, davon ab, dass die beh rdliche T tigkeit im Einzelfall darauf gerichtet ist - Au enwirkung zu entfalten - mit dem Erlass eines VA oder eines verwaltungsrechtlichen Vertrages abzuschlie en. VerwaltungsverfahrenVerwaltungsaktVerwal tungs-vertrag Au enwirkung entfaltet eine beh rdliche Ma nahme dann, wenn sie den Rechtskreis des handelnden Verwaltungstr ger verl sst, um den Rechtskreis einer anderen Person zu ber hren.* Der VA ist in 31 SGB X definiert, Regelungen zum ffentlich-rechtlichen Vertrag finden sich in den Bestimmungen 53 ff SGB die beh rdliche T tigkeit diese Vorgaben erf llt - was im berwiegenden Ma e der Fall sein d rfte - liegt nach der Legaldefinition des 8 SGB X ein Verwaltungsverfahren vor.

2 Beginn des Verwaltungsverfahrens 18 SGB X 1. Aufbau der Vorschrift 18,Satz 1 SGB X stellt den Grundsatz auf: Die Entscheidung ber die Einleitung des Verwaltungsverfahrens ( ob und wann ) steht im pflichtgem en Ermessen des Sozialleistungstr gers. In diesem Grundsatz werden folgende Prinzipien verwirklicht Offizialprinzip (Amtsinitiative) Beh rde entscheidet von Amts wegen (ex officio) ber die Verfahrenser ffnung Opportunit tsprinzip Beh rde entscheidet nach pflichtgem en Ermessen, also aus Zweckm igkeitsgesichtspunkten ber die Verfahrenser ffnung a) Nach 18 Ziff. 2 SGB X wird das Recht der Verwaltung ein Verfahren von Amts wegen in Gang zu setzen, beschnitten (Durchbrechung des Offizialprinzips) Sofern f r die Einleitung eines Verfahrens ein Antrag notwendig ist, muss die Verwaltung den Eingang des Antrages abwarten, ehe sie das Verfahren beginnt.

3 * Ob ein Verwaltungsverfahren er ffnet wird, steht damit in Disposition des B rgers (Ber cksichtigung des Dispositionsprinzip) b) Nach 18 der Ziff. 1 SGB X wird die Verpflichtungder Beh rde zur Einleitung des Verwaltungsverfahrens begr ndet. (Legalit tsprinzip) Die Verpflichtung kann sich - von Amtswegen (in Verbindung mit dem Offizialprinzip) ergeben (Versicherungstr ger muss t tig werden, wenn er von einem entscheidigungspflichtigen Ereignis Kenntnis erh lt) oder - aufgrund eines Antrages, der vorliegt (in Verbindung mit dem Dispositionsprinzip) Dispositionsprinzip Die Einleitung des Verfahrens ist vom Antrag eines einzelnen abh ngig Legalit tsprinzip Beh rde ist aufgrund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet, ein Verwaltungsverfahren zu er ffnen Bedeutung von 18 SGB X im Bereich der Rentenversicherung Das Sozialgesetzbuch geht im Regelfall davon aus, dass Sozialleistungen nicht aufgedr ngt werden.

4 Feststellungen oder Bewilligungen von Leistungen nach den meisten Einzelgesetzen des SGB inklusive seiner besonderen Teile (vgl. 68 SGB I) bed rfen daher eines Antrages. F r die Leistungsbewilligung gilt daher grunds tzlich das Dispositionsprinzip. Die Leistungstr ger handeln in diesem Bereich zudem nach dem Legalit tsprinzip: sie werden nur auf Antrag t tig, liegt er vor, besteht Verpflichtung zur Einleitung des Verwaltungsverfahrens. In diesem Sinn bestimmt 115 I SGB VI, dass das Verwaltungsverfahren in der gesetzlichen Rentenversicherung regelm ig mit einem Antrag beginnt. Das Offizialprinzip (Amtsinitiative) findet zur Feststellung von Sozialleistungen nur in Ausnahmef llen Anwendung - vgl.

5 Dazu 19,Satz 2 SGB IV; 115 Abs. III SGB VI, . In der Rentenversicherung werden nach dem Offizialprinzip aufgrund zwingender gesetzlicher Anordnung (Legalit tsprinzip) folgende Verfahren eingeleitet werden: - die Umwandlung einer Rente wegen verminderter Erwerbsf higkeit in ein Altersruhegeld wegen Vollendung des SGB VI - Umwandlung der kleinen Witwenrente in eine gro e Witwenrente wegen Vollendung des SGB VI Die Einleitung eines Verfahrens zur Gew hrung einer Sozialleistung von Amts wegen ( Offizialprinzip ) aufgrund einer Ermessensentscheidung ( Opportunit tsprinzip) nach 18,1 SGB X wird im Bereich der Rentenversicherung wohl nur bei einer nicht beantragten Reha - Ma nahme gem.

6 115 IV SGB VI in Betracht kommen. Nach 115 I,2 SGB VI soll es eines Antrages auch dann nicht bed rfen, " wenn eine Rente wegen nderung der tats chlichen oder rechtlichen Verh ltnisse in niedriger als der bisherige H he zu leisten ist" Au erhalb des Leistungsbereiches werden die Verfahren regelm ig nach dem Offizial- und Opportunit tsprinzip eingeleitet. Dies gilt insbesondere bei Verfahren die zu einer nachteiligen Ver nderung der Rechtsposition des Bescheidempf ngers f hren. Eingriffsentscheidungen zu Lasten eines Betroffenen beruhen auch in der gesetzlichen Rentenversicherung regelm ig auf Verwaltungsverfahren , die ein Sozialeistungstr ger von Amts wegen eingeleitet hat.

7 - Entziehung einer Rente wegen Erwerbsminderung - R cknahme eines rechtswidrigen beg nstigenden Verwaltungsaktes - R ckforderung berzahlter Leistungen Antrag: Antragswirkungen - Anh ngigkeit Durch die Antragstellung oder Einleitung der verwaltungsinternen Bearbeitung wird das Verwaltungsverfahren anh ngig. hnlich wie die Rechtsh ngigkeit eines gerichtlichen Verfahrens umschreibt die Anh ngigkeit eines Verwaltungsverfahrens den Zeitraum zwischen rechtlichen Beginn und Abschluss eines solchen konkret individuellen Vorgangs. Als Ziel des Verwaltungsverfahrens schlie t der VA diesen Vorgang ab. Neben dieser formellen Bedeutung k nnen materiell Vorschriften in ihrem Tatbestand den wirksamen Antrag als Voraussetzung f r das Eintreten einer bestimmten Rechtsfolge bestimmen.

8 (materielle Bedeutung). So ist nach 99 SGB VI die rechtzeitige Antragstellung innerhalb von 3 Monaten nachdem die Anspruchsvoraussetzungen erf llt sind notwendig, um von "Anfang an" eine Rentenleistung zu erhalten. Ebenso kann die Berechtigung zur Nachentrichtung von Beitr gen von der Einhaltung bestimmter Fristen abh ngig sein. Ein und derselbe Antrag kann damit sowohl formelle, als auch materielle Bedeutung haben. Bedeutung des AntragesformelleAusl ser eines Verwaltungs-verfahrensmaterielleAuswirku ngenauf die Sach-entscheidung Der Rentenantrag hat nur insoweit Bedeutung, als er dem Versicherungstr ger die Kenntnis vom Versicherungsfall vermittelt.

9 Der Antrag ist nicht Voraussetzung f r das Entstehen des Anspruchs, er entsteht auch ohne Antragstellung, 40 SGB I. Nach 99 SGB VI kommt dem Antrag jedoch f r den Rentenbeginn materielle Bedeutung zu Antragsbefugnis Wer befugt ist einen Antrag zu stellen, regelt 11 SGB X. Da es sich bei den Verfahrenshandlungen um Willenserkl rungen handelt, entspricht die "Handlungsf higkeit" dem zivilrechtlichen Gegenst ck der "Gesch ftsf higkeit" Handlungsf hig nach 11 SGB X sind nat rliche und juristische Personen sowie Beh rden, letztere soweit sie ordnungsgem vertreten werden. Befugnis zur Antragstellung 11 SGB X 11 SGB X 11 36 SGB I Die Antragsbefugnis kann bei nat rlichen Personen auf Dritte bergehen, a) entweder kraft Gesetzes, wenn der Antragsteller in seiner Gesch ftsf higkeit beschr nkt ist, - sei es, weil er Minderj hrig ist und deshalb seine gesetzlichen Vertreter gem.

10 1626 BGB f r ihn handeln, - sei es, weil gem. 1793 BGB ein Vormund f r ihn bestellt ist, - sei es, weil gem. 1896 BGB ein Betreuer bestellt wurde, wenn die Antragsbefugnis ausdr cklich auf andere bertragen wurde. So ist das Sozialamt gem 91 a BSHG befugt , Sozialleistungen zu beantragen und gegebenenfalls auch Rechtsbehelfe einzulegen b) oder kraft Rechtsgesch ftes, weil der Antragsbefugte einen Dritten mit der Wahrnehmung bevollm chtigt hat, 164 BGB, 13 SGB X. Auf Verlangen ist die Vollmacht schriftlich nachzuweisen. Im weiteren Verfahren hat sich die Beh rde dann an den Bevollm chtigten zu wenden, es sei denn, es werden h chstpers nliche Mitwirkungshandlungen verlangt, f r die eine Vertretungsm glichkeit nicht besteht.


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