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Vorwort - bag-s.de

Vorwort 3. Vorwort Bei Haftantritt, aber auch bei der Entlassung stellen sich f r Inhaftierte und f r deren Angeh rige viele Fragen: Was passiert mit der Wohnung? Wovon sollen die Angeh rigen leben? Wo bekomme ich Unterst tzung, wenn ich mich nach der Entlassung in einer finanziellen Notlage befinde? Wie komme ich wieder zu einer Berufst tigkeit? Wo finde ich Beratungseinrichtungen vor Ort, die mir weiterhelfen k nnen? Dieser Wegweiser f r Inhaftierte, Haftentlassene und deren Angeh rige m chte Be- troffene dar ber informieren, welche staatlichen und sonstigen Hilfen es gibt, welche Anspruchsvoraussetzungen erf llt sein m ssen und an wen man sich im Bedarfsfall wen- den kann.

4 Vorwort Diese Broschüre versteht sich als erste Orientierungshilfe. Sie soll uns kann kein persönli-ches Beratungsgespräch ersetzen. Nutzen Sie deshalb die Angebote des Sozialdienstes in

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1 Vorwort 3. Vorwort Bei Haftantritt, aber auch bei der Entlassung stellen sich f r Inhaftierte und f r deren Angeh rige viele Fragen: Was passiert mit der Wohnung? Wovon sollen die Angeh rigen leben? Wo bekomme ich Unterst tzung, wenn ich mich nach der Entlassung in einer finanziellen Notlage befinde? Wie komme ich wieder zu einer Berufst tigkeit? Wo finde ich Beratungseinrichtungen vor Ort, die mir weiterhelfen k nnen? Dieser Wegweiser f r Inhaftierte, Haftentlassene und deren Angeh rige m chte Be- troffene dar ber informieren, welche staatlichen und sonstigen Hilfen es gibt, welche Anspruchsvoraussetzungen erf llt sein m ssen und an wen man sich im Bedarfsfall wen- den kann.

2 Da sich die gesetzlichen Grundlagen h ufig ndern, wird dieser Wegweiser regelm ig aktualisiert und an die jeweils geltende Rechtslage angepasst. Die nderungen, die sich f r Haftentlassene und Angeh rige von Inhaftierten ergeben haben, wurden in der vorliegen- den Ausgabe auf dem Gesetzesstand vom eingearbeitet. Die Regels tze in der Grundsicherung f r Arbeitssuchende (ALG II) und in der Sozialhilfe werden jeweils zum ersten Januar eines Jahres der aktuellen Lohn- und Preisentwicklung angepasst. Diese Ausgabe enth lt die ab Januar 2012 g ltigen Regels tze. In Folge der F deralismusreform sind die Bundesl nder f r die Ausgestaltung des Strafvoll- zugs zust ndig.

3 Bis heute haben bislang f nf Bundesl nder eigene L nderstrafvollzugsge- setze erlassen. Eine Arbeitsgruppe aus Vertretern der Justizverwaltungen in Berlin, Brandenburg, Bremen, Mecklenburg-Vorpommern, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Th ringen haben im September 2011 den Mus- terentwurf f r ein einheitliches Landesstrafvollzugsgesetz vorgelegt. Der Entwurf dient den beteiligten L ndern als Basis f r die weitere Gesetzgebungsarbeit, die auf die lan- desspezifischen Besonderheiten R cksicht nehmen soll. Dessen ungeachtet soll er dazu beitragen, den Strafvollzug in Deutschland (wieder) einheitlicher zu gestalten.

4 Bis zur Umsetzung eines neuen Rahmens durch die Landesgesetzgeber, beh lt das Strafvoll- zugsgesetz (StVollzG) in den beteiligten elf Bundesl ndern seine G ltigkeit. S mtliche Anschriften im Text und im Adressenteil wurden aktualisiert. Erfahrungsgem . unterliegen die Kontaktdaten der Ansprechpartner jedoch raschen Ver nderungen. Eine Gew hr f r die Richtigkeit kann daher nicht bernommen werden. Wenn Sie nach bestimmten Themen suchen, werfen Sie einen Blick in das Stichwortver- zeichnis (Index). Wir haben die Schl sselbegriffe fett markiert bzw. unterstrichen. 4 Vorwort Diese Brosch re versteht sich als erste Orientierungshilfe. Sie soll uns kann kein pers nli- ches Beratungsgespr ch ersetzen.

5 Nutzen Sie deshalb die Angebote des Sozialdienstes in Ihrer Justizvollzugsanstalt oder der Straff lligenhilfevereine am Ort Ihrer Inhaftierung oder Ihrem zuk nftigen Wohnort. Fragen Sie auch nach der M glichkeit, von ehrenamtlich t tigen Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern betreut zu werden. Mit Unterst tzung ist ein Brief an mter oder ein Antrag bei Beh rden bestimmt leichter und schneller geschrieben. Im Anhang finden Sie ein ausf hrliches, nach Bundesl ndern sortiertes Adressverzeichnis von Beratungseinrichtungen vor Ort, in denen Sie Ansprechpartner finden, die Ihnen in Ihrer speziellen Situation weiterhelfen k nnen. Sollten Sie Anregungen zu diesem Wegweiser haben, freuen wir uns ber eine R ckmel- dung.

6 Ihre Inhalt 5. Inhalt Vorwort 3. I. Zu Haftbeginn 6. II. W hrend der Haft 10. 1. Zahlungen der Justizvollzugsanstalt 10. 2. Leistungen nach dem SGB II 12. 3. Sozialversicherung der Gefangenen 14. 4. Altersvorsorge und Rente f r Gefangene 15. III. Schulden 17. 1. Was tun? 17. 2. Hilfen bei berschuldung 20. IV. Vor der Entlassung 25. V. Nach der Entlassung 28. 1. Arbeitslosengeld 28. 2. Arbeitslosengeld II 30. 3. Sozialhilfe 38. 4. Beru icher Wiedereinstieg 41. 5. Informationsm glichkeiten 43. VI. Informationen f r Angeh rige 45. 1. Arbeitslosengeld II oder Sozialhilfe? 45. 2. Besondere Problemf lle 48. 3. Beratungsm glichkeiten 50. VII. Weitere Hilfen auch bei geringem Einkommen 55.

7 VIII. Beratungs- und Prozesskostenhilfe, P ichtverteidigung 58. IX. Weiterf hrende Literatur 61. X. Gefangenenzeitungen 65. XI. Adressen Stra lligenhilfe und weitere wichtige Adressen 67. XII. Index 105. 6 I. Zu Haftbeginn I. Zu Haftbeginn Mit Ihrer Inhaftierung beginnt eine schwierige Zeit f r Sie und Ihre Angeh rigen. Einiges ist schwer zu verstehen und vieles muss erledigt werden. Wer sich fr hzeitig um seine Angelegenheiten k mmert, kann sich sp tere Schwierigkeiten ersparen oder wenigstens Probleme verringern. Wir haben mit freundlicher Genehmigung eine Checkliste des Schleswig-Holsteinischen Verbandes f r Straff lligen- und Bew hrungshilfe berarbeitet und aktualisiert.

8 Diese enth lt viele wichtige Fragen, die nach M glichkeit schon vor der Inhaftierung bzw. zu Haftbeginn gekl rt werden sollten. Ist Ihre Wohnung abgeschlossen? Sorgen Sie daf r, dass Ihre Wohnung gut verschlossen wird, Gas und Wasser abgestellt und alle gef hrdeten Ger te vom Stromnetz getrennt sind. Befinden sich noch hilfsbed rftige Menschen in der Wohnung? Informieren Sie sofort Verwandte oder Bekannte, die sich um die zuk nftige Betreuung k mmern k nnen oder benachrichtigen Sie das zust ndige Sozialamt. Bei minderj hrigen, unversorgten Angeh rigen wenden Sie sich ggf. an das Jugendamt. Befinden sich noch Tiere in der Wohnung? Bitten Sie Verwandte oder Bekannte um deren Versorgung oder sprechen Sie das rtli- che Tierheim bzw.

9 Den Tierschutzverein an. Sind Agentur f r Arbeit, Jobcenter, Sozialamt und Krankenkasse ber die Inhaftierung informiert? Wenn Sie vor Ihrer Inhaftierung Leistungen bezogen haben, m ssen Sie sofort den zust ndigen Leistungstr ger informieren. Standen Sie vor Ihrer Inhaftierung in einem Arbeitsverh ltnis? Dann sollten Sie schnellstm glich Ihren Arbeitgeber benachrichtigen. Bei Aufl sung des Arbeitsverh ltnisses kann ein Antrag auf Lohnsteuerr ckerstattung auch aus der Haft gestellt werden kann. Informationen zur neuen elektronischen Lohnsteuerkarte finden Sie auf S. 25/26. Haben Sie oder Ihre Angeh rigen Wohngeld bezogen? Dann sollten Sie die zust ndige Wohngeldstelle benachrichtigen, da sich durch den Wegfall Ihres Einkommens m glicherweise das Wohngeld f r Ihre Familie erh ht.

10 I. Zu Haftbeginn 7. Ist der Familienunterhalt gesichert? Falls Sie bislang f r den Unterhalt Ihrer Familie gesorgt haben, m ssen dies jetzt Ihre Fami- lienangeh rigen bernehmen. Welche Beratung und welche Hilfe Ihre Angeh rigen in An- spruch nehmen k nnen, entnehmen Sie diesem Wegweiser ab Seite 45. Sind Ihre Angeh rigen auch w hrend Ihrer Inhaftierung krankenversichert? F r Familienmitglieder, die nicht selbst sozialversicherungspflichtig besch ftigt sind und bisher ber den Inhaftierten versichert waren, endet die Familienversicherung mit der Inhaftierung. Sie m ssen daher unverz glich selbst der gesetzlichen Krankenversicherung beitreten (s.)


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