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Zulassung von Trägern und Maßnahmen - Arbeitsagentur

Kommunikationskonzept Zulassung von Tr gern und Ma nahmen Z ENT R AL E D ER B A DEZEMBER 2017. 1. Ausgangslage Bei der Zulassung von Tr gern und Ma nahmen durch fachkundige Stellen gem . 176 ff. sozialgesetzbuch (SGB) drittes buch (III) in Verbindung mit der Akkreditierungs- und Zulassungsverordnung Arbeitsf rderung (nachfolgend: AZAV) sowie der Akkreditie- rung der fachkundigen Stellen durch die Deutsche Akkreditierungsstelle GmbH gibt es ver- schiedene Akteure mit unterschiedlichen Aufgaben. Mit vorliegendem Konzept, welches mit dem Bundesministerium f r Arbeit und Soziales, der Deutschen Akkreditierungsstelle GmbH. sowie dem Beirat bei der BA (nach 182 SGB III) abgestimmt wurde, werden die Aufgaben und Rollen aller Beteiligten verdeutlicht. 2. Die Akteure im System und ihre Aufgaben/Rollen Bundesministerium f r Arbeit und Soziales (nachfolgend: BMAS). Das Bundesministerium als Vertreter der Exekutive und Verordnungsgeber ist der Pro- grammeigner (sog.)

§§ 176 ff. Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) in Verbindung mit der Akkreditierungs- und Zulassungsverordnung – Arbeitsförderung (nachfolgend: AZAV) sowie der Akkreditie-rung der fachkundigen Stellen durch die Deutsche Akkreditierungsstelle GmbH gibt es ver-schiedene Akteure mit unterschiedlichen Aufgaben.

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  Buch, Sozialgesetzbuch, Drittes buch, Drittes

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1 Kommunikationskonzept Zulassung von Tr gern und Ma nahmen Z ENT R AL E D ER B A DEZEMBER 2017. 1. Ausgangslage Bei der Zulassung von Tr gern und Ma nahmen durch fachkundige Stellen gem . 176 ff. sozialgesetzbuch (SGB) drittes buch (III) in Verbindung mit der Akkreditierungs- und Zulassungsverordnung Arbeitsf rderung (nachfolgend: AZAV) sowie der Akkreditie- rung der fachkundigen Stellen durch die Deutsche Akkreditierungsstelle GmbH gibt es ver- schiedene Akteure mit unterschiedlichen Aufgaben. Mit vorliegendem Konzept, welches mit dem Bundesministerium f r Arbeit und Soziales, der Deutschen Akkreditierungsstelle GmbH. sowie dem Beirat bei der BA (nach 182 SGB III) abgestimmt wurde, werden die Aufgaben und Rollen aller Beteiligten verdeutlicht. 2. Die Akteure im System und ihre Aufgaben/Rollen Bundesministerium f r Arbeit und Soziales (nachfolgend: BMAS). Das Bundesministerium als Vertreter der Exekutive und Verordnungsgeber ist der Pro- grammeigner (sog.)

2 Scheme owner ) im Sinne der DIN EN ISO/IEC 17065. Dem Programmeigner obliegt nach der DIN EN ISO/IEC 17065 die Verantwortung f r die Entwicklung und Aufrechterhaltung des Zertifizierungsprogrammes. In dieser Rolle kommt dem BMAS die Aufgabe zu, Aussagen grunds tzlicher Natur ber die Intention von Gesetz und Verordnung und ggf. der Norm zu treffen, sofern solche Fragen an das BMAS. gerichtet werden und nicht andere Akteure zust ndig sind. Fragen genereller Natur in Bezug auf die DIN EN ISO/IEC17065 sind an die DAkkS zu richten. Weiterhin obliegt dem BMAS die Aufgabe, erforderliche nderungen an der Verordnung zu initiieren und ggf. umzusetzen. Deutsche Akkreditierungsstelle GmbH (nachfolgend: DAkkS). Die DAkkS ist gem 1 des Akkreditierungsstellengesetzes (AkkStelleG) der Ver- ordnung (EG) Nr. 765/2008 die einzige nationale Akkreditierungsstelle der Bundesrepublik Deutschland und bt die hoheitliche Aufgabe der Akkreditierung gem 1 der Verordnung ber die Beleihung der Akkreditierungsstelle nach dem Akkreditierungsstellengesetz (AkkStelleGBV) als beliehene Stelle aus.

3 So ist sie entsprechend 177 SGB III 1 AZAV auch f r die Akkreditierung von fachkundigen Stellen im Bereich der Arbeitsf rde- rung zust ndig. Gem Kapitel II Artikel 5 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 berpr ft sie dabei auf Antrag, ob die Zertifizierungsstelle ber die gesetzlich erforderliche Kompetenz verf gt. F r die Erteilung einer Akkreditierung im Bereich der Arbeitsf rderung sind die Voraussetzungen des SGB III, der AZAV sowie der DIN EN ISO/IEC 17065 zu erf llen. Die Akkreditierung ist zwingende gesetzliche Voraussetzung f r die T tigkeit als fachkundige Stelle (FKS); wird ihre Kompetenz festgestellt, stellt die DAkkS eine entsprechende Akkredi- tierungsurkunde aus. Eine Zertifizierungsstelle ist von der Akkreditierungsstelle gem 177 Abs. 2 SGB III als fachkundige Stelle zu akkreditieren, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vollumf nglich Bundesagentur f r Arbeit Zulassung von Tr gern und Ma nahmen Seite 2 von 7.

4 Kommunikationskonzept (V01). von der Zertifizierungsstelle nachgewiesen werden. Zum Nachweis der Kompetenz sind un- ter anderem - neben dem Gesch ftsstellenaudit - auch die Durchf hrung von Witness-Audits erforderlich, die zur Feststellung der Kompetenz des Zertifizierungspersonals dienen. Innerhalb der DAkkS wird diese Aufgabe von der Abteilung 6 Zertifizierungs- und Verifizie- rungssysteme wahrgenommen. Zur Unterst tzung ihrer Arbeit hat die DAkkS Sektorkomitees eingerichtet. Dies sind Exper- tengremien, die die DAkkS im Hinblick auf technische Anforderungen zur Akkreditierung und bei technischen Angelegenheiten des Betreibens eines Akkreditierungssystems beraten. Die Sektorkomitees haben eine allgemeine und inhaltlich unterst tzende Funktion f r die jewei- ligen Abteilungen und Fachbereiche. F r den Bereich der Arbeitsf rderung hat die DAkkS das Sektorkomitee AZAV (SK-AZAV).

5 Eingerichtet; dies kann insbesondere Regelungen zur Konkretisierung und Umsetzung der Norm DIN EN ISO/IEC 17065 in Bezug auf den Akkreditierungsprozess beschlie en und anschlie end der DAkkS vorschlagen. Die Beschl sse des SK-AZAV sind im Anschluss durch den Akkreditierungsbeirat der DAkkS formell zu beschlie en, damit sie offizielle G l- tigkeit und Anwendbarkeit erlangen. Weitere Informationen stehen auf der Homepage der DAkkS zur Verf gung. Fachkundige Stellen Fachkundige Stellen im Sinne des 177 SGB III sind die von der Akkreditierungsstelle f r die Zulassung nach dem Recht der Arbeitsf rderung akkreditierten Zertifizierungsstellen. Nach den gesetzlichen Regelungen entscheiden die fachkundigen Stellen eigenst ndig ber die Zulassung von Tr gern und Ma nahmen ( 178 - 181 SGB III). Sie haben dabei die Regelungen zur Zulassung von Tr gern und Ma nahmen zu beachten, soweit diese im SGB III sowie in der AZAV enthalten sind.

6 Dar ber hinaus m ssen die fachkundigen Stellen die Empfehlungen des Beirates (nach 182 177 Abs. 2 S. 1 Nr. 5 SGB III) sowie die Umsetzungshinweise der Bundesagentur f r Arbeit ( 6 Abs. 2 AZAV) bei ihrer Zulassungs- entscheidung beachten. Weiterhin erfassen nach 181 Abs. 8 SGB III die fachkundigen Stellen die Kostens tze der zugelassenen Ma nahmen und bermitteln diese nach der Empfehlung des Beirats monat- lich an die Bundesagentur f r Arbeit. Bundesagentur f r Arbeit (BA). Die Bundesagentur f r Arbeit hat im Kontext der Zulassung von Tr gern und Ma nahmen vor allem drei Aufgaben: Ihr obliegt im Anwendungsbereich des SGB III die Fachaufsicht ber die DAkkS, der BA wurde gem 180 Abs. 3 Nr. 3 SGB III die Kostenzustimmung bei der Zu- lassung von Ma nahmen zur F rderung der beruflichen Weiterbildung gem . 81ff. SGB III bertragen, Bundesagentur f r Arbeit Zulassung von Tr gern und Ma nahmen Seite 3 von 7.

7 Kommunikationskonzept (V01). auf Basis der von den fachkundigen Stellen gemeldeten Daten (Monatliche Meldung der vorgenommenen Ma nahmezulassungen Monatsmeldelisten ) ermittelt die BA. einmal j hrlich sowohl f r Ma nahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung als auch f r Ma nahmen zur F rderung der beruflichen Weiterbildung die durch- schnittlichen Kostens tze (Bundes-Durchschnittskostens tze B-DKS) und ver f- fentlicht diese im Internet unter Zudem kann sie Umsetzungshinweise gem 6 Abs. 2 AZAV erlassen, die die fachkundi- gen Stellen bei der Pr fung von Tr gern und Ma nahmen ber cksichtigen; sie muss dabei die Empfehlungen des Beirats nach 182 SGB III beachten. Beirat nach 182 SGB III. Der Beirat bei der BA nach 182 SGB III kann Empfehlungen f r die Zulassung von Tr gern und Ma nahmen aussprechen. Damit kommt dem Beirat vornehmlich die Aufgabe zu, die von Gesetz- und Verordnungsgeber erlassenen Regelungen bei Bedarf zu konkretisieren, um f r eine einheitliche Rechtsanwendung zu sorgen.

8 Zusammenarbeit Gem 6 Abs. 1 AZAV sind alle am Akkreditierungs- und Zulassungsverfahren beteiligten Organisationen zu einer vertrauensvollen Zusammenarbeit verpflichtet. Voraussetzung f r eine erfolgreiche Zusammenarbeit ist ein gemeinsames Verst ndnis ber die Aufgaben der einzelnen Akteure. Nur so kann sichergestellt werden, dass anstehende Aufgaben, Anfragen und zu kl rende Rechtsfragen schnell an den richtigen Ansprechpartner adressiert und effi- zient erledigt werden k nnen. Mit dem vorgelegtem Konzept soll ein wesentlicher Beitrag dazu geleistet werden. Das Akkreditierungs- und Zulassungsverfahren - die Akteure auf einen Blick: Bundesagentur f r Arbeit Zulassung von Tr gern und Ma nahmen Seite 4 von 7. Kommunikationskonzept (V01). Au er den Akteuren, die direkt am Akkreditierungs- und Zulassungsverfahren beteiligt sind, spielen auch die rtlichen Agenturen f r Arbeit (nachfolgend: AA) und Jobcenter (gemein- same Einrichtungen nach 44b SGB II und zugelassene kommunale Tr ger nach 6a SGB.)

9 II nachfolgend: JC) eine Rolle. Die AA bzw. das JC beurteilen nach der Gesetzeslage, ob die im Gesetz formulierten pers nlichen Voraussetzungen f r die F rderung einer Ma - nahme zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung nach 45 SGB III bzw. einer Ma - nahme der beruflichen Weiterbildung nach 81, 82 SGB III vorliegen. Das Vorliegen der F rdervoraussetzungen bescheinigt die AA bzw. das JC mittels Aktivierungs- und Vermitt- lungsgutschein (AVGS) nach 45 Abs. 4 S. 1 SGB III bzw. Bildungsgutschein nach 81. Abs. 4 S. 1 SGB III (BGS). Bei Einl sung des Gutscheins muss die AA bzw. das JC pr fen, ob das konkrete Ma nahmeangebot des Tr gers, welches die / der F rderberechtigte aus- gew hlt hat, mit den im AVGS bzw. BGS formulierten F rder- bzw. Bildungszielen sowie den gesetzlichen Voraussetzungen nach 45 bzw. 81, 82 SGB III, bereinstimmt unabh ngig von den Zulassungsentscheidungen, die von den fachkundigen Stellen in eigener Verant- wortung zu treffen sind.

10 Daneben k nnen die AA und JC - ggf. unter Einschaltung des Pr fdienstes Arbeitsmarkt- dienstleistungen (AMDL) eine Qualit tspr fung bei der Durchf hrung von Ma nahmen nach 183 SGB III vornehmen; Erkenntnisse hieraus werden der (ma nahmezulassenden). fachkundigen Stelle sowie der DAkkS f r ihre Aufgabenwahrnehmung mitgeteilt. 3. Kommunikationswege Allgemeines zur Zulassung Die Aufgabe der Zulassung von Tr gern und Ma nahmen nach SGB III AZAV ist den fachkundigen Stellen bertragen. Die DAkkS pr ft im Rahmen des Akkreditierungsverfah- rens, ob die fachkundigen Stellen ber die notwendige Kompetenz verf gen, rechtm ige Zulassungsentscheidungen zu treffen (s. 177 SGB III). Der Gesetzgeber hat mit dem Ersten Gesetz f r moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt . ein Zulassungsverfahren von Bildungstr gern und ihren Ma nahmen der beruflichen Weiter- bildungsf rderung eingef hrt, um die Qualit t der von der BA gef rderten Ma nahmen der beruflichen Weiterbildung zu verbessern.


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