Transcription of 81. § 9 VOB/A - Beschreibung der Leistung
1 Weyand, Praxiskommentar Vergaberecht, 2. Auflage 2007 Letzte nderung: 81. 9 VOB/A - Beschreibung der Leistung Beschreibung der Leistung Allgemeines 1. Die Leistung ist eindeutig und so ersch pfend zu beschreiben, dass alle Bewerber die Beschreibung im gleichen Sinne verstehen m ssen und ihre Preise sicher und ohne umfangreiche Vorarbeiten berechnen k nnen. Bedarfspositionen (Eventualpositionen) d rfen nur ausnahmsweise in die Leistungsbeschreibung aufgenommen werden. Angeh ngte Stundenlohnarbeiten d rfen nur in dem unbedingt erforderlichen Umfang in die Leistungsbeschreibung aufgenommen werden. 2. Dem Auftragnehmer darf kein ungew hnliches Wagnis aufgeb rdet werden f r Umst nde und Ereignisse, auf die er keinen Einfluss hat und deren Einwirkung auf die Preise und Fristen er nicht im Voraus sch tzen kann.
2 3. (1) Um eine einwandfreie Preisermittlung zu erm glichen, sind alle sie beeinflussenden Umst nde festzustellen und in den Verdingungsunterlagen anzugeben. (2) Erforderlichenfalls sind auch der Zweck und die vorgesehene Beanspruchung der fertigen Leistung anzugeben. (3) Die f r die Ausf hrung der Leistung wesentlichen Verh ltnisse der Baustelle, Boden- und Wasserverh ltnisse, sind so zu beschreiben, dass der Bewerber ihre Auswirkungen auf die bauliche Anlage und die Bauausf hrung hinreichend beurteilen kann. (4) Die "Hinweise f r das Aufstellen der Leistungsbeschreibung" in Abschnitt 0 der Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen f r Bauleistungen, DIN 18299 ff., sind zu beachten. 4. (1) Bei der Beschreibung der Leistung sind die verkehrs blichen Bezeichnungen zu beachten. Technische Spezifikationen 5.
3 Die technischen Anforderungen (Spezifikationen - siehe Anhang TS Nr. 1) an den Auftragsgegenstand m ssen allen Bietern gleicherma en zug nglich sein und d rfen den Wettbewerb nicht in unzul ssiger Weise behindern. 6. Die technischen Spezifikationen sind in den Verdingungsunterlagen zu formulieren (1) entweder unter Bezugnahme auf die in Anhang TS definierten technischen Spezifikationen in der Rangfolge a) nationale Normen, mit denen europ ische Normen umgesetzt werden , b) europ ische technische Zulassungen c) gemeinsame technische Spezifikationen ), d) internationale Normen und andere technische Bezugssysteme, die von den europ ischen Normungsgremien erarbeitet wurden oder, Weyand, Praxiskommentar Vergaberecht, 2. Auflage 2007 Letzte nderung: e) falls solche Normen und Spezifikationen fehlen, nationale Normen, nationale technische Zulassungen oder nationale technische Spezifikationen f r die Planung, Berechnung und Ausf hrung von Bauwerken und den Einsatz von Produkten.
4 Jede Bezugnahme ist mit dem Zusatz oder gleichwertig zu versehen. (2) oder in Form von Leistungs- oder Funktionsanforderungen, die genau so zu fassen sind, dass sie den Bewerbern oder Bietern ein klares Bild vom Auftragsgegenstand vermitteln und dem Auftraggeber die Erteilung des Zuschlags erm glichen; (3) oder als Kombination von Ziffer 1 und 2, a) in Form von Leistungsanforderungen unter Bezugnahme auf die Spezifikationen gem Ziffer 1 als Mittel zur Vermutung der Konformit t mit diesen Leistungs- und Funktionsanforderungen; b) oder mit Bezugnahme auf die Spezifikationen gem Ziffer 1 hinsichtlich bestimmter Merkmale und mit Bezugnahme auf die Leistungs- und Funktionsanforderungen gem Ziffer 2 hinsichtlich anderer Merkmale. 7. Verweist der Auftraggeber in der Leistungs- oder Aufgabenbeschreibung auf die in Nummer 6 Absatz 1 Buchstabe a genannten Spezifikationen, so darf er ein Angebot nicht mit der Begr ndung ablehnen, die angebotene Leistung entspr che nicht den herangezogenen Spezifikationen, sofern der Bieter in seinem Angebot dem Auftraggeber nachweist, dass die von ihm vorgeschlagenen L sungen den Anforderungen der technischen Spezifikation, auf die Bezug genommen wurde, gleicherma en entsprechen.
5 Als geeignetes Mittel kann eine technische Beschreibung des Herstellers oder ein Pr fbericht einer anerkannten Stelle gelten. 8. Legt der Auftraggeber die technischen Anforderungen in Form von Leistungs- oder Funktionsanforderungen fest, so darf er ein Angebot, das einer nationalen Norm, mit der eine europ ische Norm umgesetzt wird oder einer europ ischen technischen Zulassung, einer gemeinsamen technischen Spezifikation, einer internationalen Norm oder einem technischen Bezugssystem, das von den europ ischen Normungsgremien erarbeitet wurde, entspricht, nicht zur ckweisen, wenn diese Spezifikationen die von ihm geforderten Leistungs- oder Funktionsanforderungen betreffen. Der Bieter muss in seinem Angebot mit geeigneten Mitteln dem Auftraggeber nachweisen, dass die der Norm entsprechende jeweilige Leistung den Leistungs- oder Funktionsanforderungen des Auftraggebers entspricht.
6 Als geeignetes Mittel kann eine technische Beschreibung des Herstellers oder ein Pr fbericht einer anerkannten Stelle gelten. 9. Schreibt der Auftraggeber Umwelteigenschaften in Form von Leistungs- oder Funktionsanforderungen vor, so kann er die Spezifikationen verwenden, die in europ ischen, multinationalen Umweltg tezeichen oder anderen Umweltg tezeichen definiert sind, wenn a) sie sich zur Definition der Merkmale des Auftragsgegenstands eignen, b) die Anforderungen des Umweltg tezeichen auf Grundlage von wissenschaftlich abgesicherten Informationen ausgearbeitet werden; c) die Umweltg tezeichen im Rahmen eines Verfahrens erlassen werden, an dem interessierte Kreise - wie staatliche Stellen, Verbraucher, Hersteller, H ndler und Umweltorganisationen - teilnehmen k nnen, und d) wenn das G tezeichen f r alle Betroffenen zug nglich und verf gbar ist.
7 Weyand, Praxiskommentar Vergaberecht, 2. Auflage 2007 Letzte nderung: Der Auftraggeber kann in den Vergabeunterlagen angeben, dass bei Leistungen, die mit einem Umweltg tezeichen ausgestattet sind, vermutet wird, dass sie den in den Verdingungsunterlagen festlegten technischen Spezifikationen gen gen. Der Auftraggeber muss jedoch jedes andere geeignete Beweismittel, wie technische Unterlagen des Herstellers oder Pr fberichte anerkannter Stellen, akzeptieren. Anerkannte Stellen sind die Pr f- und Eichlaboratorien sowie die Inspektions- und Zertifizierungsstellen, die mit den anwendbaren europ ischen Normen bereinstimmen. Der Auftraggeber erkennt Bescheinigungen von in anderen Mitgliedstaaten ans ssigen Stellen an. 10. Soweit es nicht durch den Auftragsgegenstand gerechtfertigt ist, darf in technischen Spezifikationen nicht auf eine bestimmte Produktion oder Herkunft oder ein besonderes Verfahren oder auf Marken, Patente, Typen eines bestimmten Ursprungs oder einer bestimmten Produktion verwiesen werden, wenn dadurch bestimmte Unternehmen oder bestimmte Produkte beg nstigt oder ausgeschlossen werden.
8 Solche Verweise sind jedoch ausnahmsweise zul ssig, wenn der Auftragsgegenstand nicht hinreichend genau und allgemein verst ndlich beschrieben werden kann; solche Verweise sind mit dem Zusatz oder gleichwertig zu versehen. Leistungsbeschreibung mit Leistungsverzeichnis 11. Die Leistung soll in der Regel durch eine allgemeine Darstellung der Bauaufgabe (Baubeschreibung) und ein in Teilleistungen gegliedertes Leistungsverzeichnis beschrieben werden. 12. Erforderlichenfalls ist die Leistung auch zeichnerisch oder durch Probest cke darzustellen oder anders zu erkl ren, durch Hinweise auf hnliche Leistungen, durch Mengen- oder statische Berechnungen. Zeichnungen und Proben, die f r die Ausf hrung ma gebend sein sollen, sind eindeutig zu bezeichnen. 13. Leistungen, die nach den Vertragsbedingungen, den Technischen Vertragsbedingungen oder der gewerblichen Verkehrssitte zu der geforderten Leistung geh ren ( 2 Nr.)
9 1 VOB/B), brauchen nicht besonders aufgef hrt zu werden. 14. Im Leistungsverzeichnis ist die Leistung derart aufzugliedern, dass unter einer Ordnungszahl (Position) nur solche Leistungen aufgenommen werden, die nach ihrer technischen Beschaffenheit und f r die Preisbildung als in sich gleichartig anzusehen sind. Ungleichartige Leistungen sollen unter einer Ordnungszahl (Sammelposition) nur zusammengefasst werden, wenn eine Teilleistung gegen ber einer anderen f r die Bildung eines Durchschnittspreises ohne nennenswerten Einfluss ist. Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogramm 15. Wenn es nach Abw gen aller Umst nde zweckm ig ist, abweichend von Nr. 11 zusammen mit der Bauausf hrung auch den Entwurf f r die Leistung dem Wettbewerb zu unterstellen, um die technisch, wirtschaftlich und gestalterisch beste sowie funktionsgerechte L sung der Bauaufgabe zu ermitteln, kann die Leistung durch ein Leistungsprogramm dargestellt werden.
10 16. (1) Das Leistungsprogramm umfasst eine Beschreibung der Bauaufgabe, aus der die Bewerber alle f r die Entwurfsbearbeitung und ihr Angebot ma gebenden Bedingungen Weyand, Praxiskommentar Vergaberecht, 2. Auflage 2007 Letzte nderung: und Umst nde erkennen k nnen und in der sowohl der Zweck der fertigen Leistung als auch die an sie gestellten technischen, wirtschaftlichen, gestalterischen und funktionsbedingten Anforderungen angegeben sind, sowie gegebenenfalls ein Musterleistungsverzeichnis, in dem die Mengenangaben ganz oder teilweise offen gelassen sind. (2) Die Nummern 12 bis 14 gelten sinngem . 17. Von dem Bieter ist ein Angebot zu verlangen, das au er der Ausf hrung der Leistung den Entwurf nebst eingehender Erl uterung und eine Darstellung der Bauausf hrung sowie eine eingehende und zweckm ig gegliederte Beschreibung der Leistung - gegebenenfalls mit Mengen- und Preisangaben f r Teile der Leistung - umfasst.