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1 423 Neues Tarifrecht f r Krankenhaus rzte (II)5/2007 Peer K pf/Dr. Martin WalgerNeues Tarifrecht f r Krankenhaus rzteTeil 2: Arbeitszeit und BereitschaftsdienstW hrend in Teil 1 des vorliegenden Beitrags1) die wichtigstenEckpunkte zu den Verg tungs- und Eingruppierungsbestimmun-gen f r rzte in kommunalen Krankenh usern sowie Universi-t tskliniken erl utert wurden, wird nachfolgend auf die neuentariflichen Regelungen zur Arbeitszeit eingegangen. Dabei liegtder Schwerpunkt auf den Themenkomplexen Bereitschaftsdienstund Rufbereitschaft.
2 Die neuen tariflichen Arbeitszeitregelun-gen sind vor allem vor dem Hintergrund der ausgelaufenen bergangsregelung des Arbeitszeitgesetzes notwendig gewor-den. Seit dem 1. Januar 2007 kann von den restriktiven Be-stimmungen des Arbeitszeitgesetzes nur noch durch entspre-chende Tarifvertr ge abgewichen RahmenDas aufgrund der Rechtsprechung des Europ ischen Ge-richtshofes zum 1. Januar 2004 ge nderte Arbeitszeitge-setz (ArbZG) beschr nkt die Arbeitszeitorganisation in we-sentlichen Punkten. Nach Auslaufen der bergangsrege-lung des 25 ArbZG zum 31.
3 Dezember 2006 ist das Arb-ZG ohne Ausnahmen anzuwenden. Dies bedeutet, dassBereitschaftsdienstzeiten in vollem Umfang auf die Arbeits-zeit angerechnet werden. Bei Rufbereitschaftsdienstenz hlt lediglich die tats chliche Inanspruchnahme zur Ar-beitszeit im Sinne des Systematik des deutschen Arbeitszeitrechts beruht aufdem Prinzip der werkt glichen Arbeitszeit, w hrend sich dieEurop ische Arbeitszeitrichtlinie in der Regel nur auf diew chentliche Arbeitszeit bezieht. Die t gliche Arbeitszeitdarf gem 3 Absatz 1 ArbZG 8 Stunden nicht berstei-gen.
4 Sie kann auf h chstens 10 Stunden nur dann verl n-gert werden, wenn innerhalb von 6 Kalendermonaten Wochen im Durchschnitt 8 Stunden werkt glich nicht berschritten werden. Damit ist die durchschnittliche w -chentliche H chstarbeitszeit wie von der Europ ischenArbeitszeitrichtlinie gefordert im Ausgleichszeitraum von6 Monaten auf 48 Stunden begrenzt. Diese Regelung zut glicher und w chentlicher H chstarbeitszeit gilt grund-s tzlich unabh ngig davon, ob Bereitschaftsdienst oderregul re Vollarbeit geleistet Tarifvertr gen darf von diesen gesetzlichen H chstgren-zen zumindest teilweise abgewichen werden.
5 So kann ge-m 7 Absatz 1 ArbZG die t gliche Arbeitszeit auf ber10 Stunden werkt glich verl ngert werden, wenn in die Ar-beitszeit regelm ig und in erheblichem Umfang Bereit-schaftsdienst f llt. Zudem kann der Ausgleichszeitraumverl ngert werden. Aufgrund 7 Absatz 2 ArbZG kann ineinem Tarifvertrag in Krankenh usern generell von der 10-Stunden-Grenze abgewichen werden, auch wenn kein Be-reitschaftsdienst anf llt. Damit k nnen Tarifvertr ge zum Bei-spiel 12-Stunden-Schichten Vollarbeit zulassen. Jedoch giltauch bei diesen beiden Abweichungsm glichkeiten nach 7 Absatz 1 und 2 ArbZG weiterhin die durchschnittliche Wo-chenh chstarbeitszeit von 48 Stunden ( 7 Absatz 8 ArbZG).
6 Von der w chentlichen H chstarbeitszeit von 48 Stundenkann nur abgewichen werden, wenn der Arbeitnehmer nach 7 Absatz 2 a in Verbindung mit Absatz 7 ArbZG demschriftlich zugestimmt hat. Im so genannten Opt-out kanndie durchschnittliche Wochenarbeitszeit dann auf ber 48 Stunden ohne Ausgleich verl ngert werden. Der Arbeit-nehmer kann diese Zustimmung jedoch mit einer Frist von6 Monaten Opt-out ist ausdr cklich nur dann zul ssig, wenn re-gelm ig und in erheblichem Umfang Bereitschaftsdienstanf llt. Dies bedeutet, dass die regul re Vollarbeit weiter-hin auf durchschnittlich 48 Stunden begrenzt ist; Bereit-schaftsdienst darf dar ber hinaus lediglich mit ne f r die GesundheitswirtschaftGeoCon ist einer der erfolgreichsten Spezialanbieter f r dieDienstplanung in Einrichtungen der Optimierungsmodule, die Integrationsf higkeitin bestehende Informations Systeme und die echte Drei-Schicht-Architektur machen den GeoCon Dienstplan Pro 2zum effektiven Kernprogramm Ihres GeoCon ist Dienstplan.
7 Und Dienstplan ist Chaussee 29 12489 BerlinTel.: 030 6392-3693 Fax: Tarifrecht f r Krankenhaus rzte (II)Tabelle 1: bersicht Arbeitszeitbestimmungen zum Bereitschafts-dienst im TV- rzte/VKAB ereitschaftsdienststufenIIIIIIT gliche H chstarbeitszeit aufgrundTarifvertrag24 h18 hT gliche H chstarbeitszeit mit Betriebs-/Dienstvereinbarungnicht erforderlich24 hW chentliche H chstarbeitszeit im Opt-out60 hTabelle 2: Bewertung des Bereitschaftsdienstes an kommunalen Kli-niken ( 12 Absatz 1 TV- rzte/VKA)BD-StufeArbeitsleistungBewertun g als Arbeitszeit(Verg tungssatz)I0 % bis 25 %60 %II ber 25 % bis 40 %75 %III ber 40 % bis 49 %90 %mung des Arbeitnehmers geleistet werden.
8 Eine Verl nge-rung der w chentlichen Arbeitszeit im Rahmen des Opt-outscheidet damit regelm ig f r rzte aus, die nur Rufbereit-schaftsdienst leisten, aber keinen Folgenden werden die wichtigsten Regelungen zu Ar-beitszeit, Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft f r rztein den neuen Tarifvertr gen an kommunalen Krankenh u-sern2) und Universit tskliniken3) dargestellt. Ber cksichtigtsind die unterschiedlichen tariflichen Bestimmungen in denjeweiligen Tarifvertr gen mit dem Marburger Bund einer-seits und Krankenh user (VKA) Tarifvertrag mit dem Marburger Bund (TV- rzte/VKA)Im rztlichen Dienst gilt seit dem 1.
9 August 2006 eine re-gelm ige Wochenarbeitszeit von 40 Stunden. Auf Antragdes Arztes konnte im Tarifgebiet West bis zum 15. Januar2007 eine Teilzeitbesch ftigung im Umfang von 38,5 Stun-den vereinbart werden. In diesem Fall ist nur das zeitantei-lige Tabellenentgelt zu zahlen. Die Einf hrung von Arbeits-zeitkorridoren von bis zu 45 Stunden/Woche ist ebensom glich wie 12-Stunden-Schichten ( 7 Absatz 5 TV- rz-te/VKA). 12-Stunden-Schichten d rfen nicht mit Bereit-schaftsdienst kombiniert werden. Es sind zudem maximal4 solcher Schichten in Folge und 8 innerhalb von 2 Kalen-derwochen zul Bereitschaftsdienst kann die t gliche Arbeitszeit ber8 Stunden hinaus auf 24 Stunden in den Stufen I und IIverl ngert werden ( 10 Absatz 2 TV- rzte/VKA).
10 In StufeIII kann die t gliche Arbeitszeit auf bis zu 18 Stunden ver-l ngert werden. Dar ber hinaus kann die t gliche Arbeits-zeit in Bereitschaftsdienststufe III durch eine Dienst- oderBetriebsvereinbarung auch auf bis zu 24 Stunden verl n-gert werden ( 10 Absatz 3 TV- rzte/VKA). Aufgrund derFormulierung der 10 Absatz 2 und 3 TV D/VKA darf imFalle von Bereitschaftsdienst die t gliche Regelarbeitszeit(Vollarbeit) 8 Stunden nicht bersteigen. An Wochenendenund Feiertagen darf die t gliche Arbeitszeit wenn nurTabelle 3: Bereitschaftsdienstentgelte je Stunde ( 12 Absatz 2 TV- rzte/VKA)EG I (Assistenzarzt)22,30 EUREG II (Facharzt)27,10 EG III (Oberarzt)30,00 EG IV (Leitender Oberarzt)32,00 Bereitschaftsdienst geleistet wird in allen Bereitschafts-dienststufen bis zu 24 Stunden betragen ( 10 Absatz 4 TV- rzte/VKA).