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Allgemeine Bedingungen für Zwischendarlehen - …

Raiffeisen Bausparkasse Gesellschaft , 1190 Wien, Mooslackengasse 12 FN 116309v, Handelsgericht Wien, DVR 0066257 Fassung 1. J nner 2018 Allgemeine Bedingungen f r Zwischendarlehen Die Raiffeisen Bausparkasse Gesellschaft , in der Folge Bausparkasse genannt, ist gem dem Bausparkassengesetz berechtigt, Zwischendarlehen zu vergeben. Diese dienen zur Vorfinanzierung der bei der Bausparkasse im Rahmen der Allgemeinen Bedingungen f r das Bauspargesch ft aufzunehmenden Bauspardarlehen. Die Bausparkasse vergibt Zwischendarlehen zu den folgenden Bedingungen . Diese Bedingungen bed rfen weder einer Bewilligung noch einer Anzeige an die Finanzmarktaufsichtsbeh rde. 1 Voraussetzungen f r die Gew hrung von Zwischen-darlehen (1) Zwischendarlehen k nnen nach Ma gabe der der Bau-sparkasse zur Verf gung stehenden Mittel in 1,5-facher H he des mit dem Zwischendarlehen vorzufinanzierenden Bau-spardarlehens f r wohnungswirtschaftliche Ma nahmen ( 1 Abs.)

(3) Das Zwischendarlehen ist vom Tag der Auszahlung an zu verzinsen. Der Sollzinssatz sowie der effektive Jahreszins-satz (§ 27 Verbraucherkreditgesetz bzw. § 29 Hypothekar-

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1 Raiffeisen Bausparkasse Gesellschaft , 1190 Wien, Mooslackengasse 12 FN 116309v, Handelsgericht Wien, DVR 0066257 Fassung 1. J nner 2018 Allgemeine Bedingungen f r Zwischendarlehen Die Raiffeisen Bausparkasse Gesellschaft , in der Folge Bausparkasse genannt, ist gem dem Bausparkassengesetz berechtigt, Zwischendarlehen zu vergeben. Diese dienen zur Vorfinanzierung der bei der Bausparkasse im Rahmen der Allgemeinen Bedingungen f r das Bauspargesch ft aufzunehmenden Bauspardarlehen. Die Bausparkasse vergibt Zwischendarlehen zu den folgenden Bedingungen . Diese Bedingungen bed rfen weder einer Bewilligung noch einer Anzeige an die Finanzmarktaufsichtsbeh rde. 1 Voraussetzungen f r die Gew hrung von Zwischen-darlehen (1) Zwischendarlehen k nnen nach Ma gabe der der Bau-sparkasse zur Verf gung stehenden Mittel in 1,5-facher H he des mit dem Zwischendarlehen vorzufinanzierenden Bau-spardarlehens f r wohnungswirtschaftliche Ma nahmen ( 1 Abs.)

2 3 BSpG) in sterreich und f r Ma nahmen der Bildung ( 1 Abs. 4 BSpG) und Pflege ( 1 Abs. 5 BSpG) gew hrt werden. Das vorzufinanzierende Bauspardarlehen darf zu-sammen mit allen bei sterreichischen Bausparkassen be-stehenden Bauspardarlehen des Zwischendarlehensnehmers den in 1 Abs. 1 der Bausparkassengesetzverordnung ge-nannten Betrag nicht bersteigen, sofern diese Verordnung keine Ausnahme vorsieht. (2) Auf die Gew hrung von Zwischendarlehen besteht kein Rechtsanspruch. Durch ein Zwischendarlehen werden der bestehende Bausparvertrag und die daraus entspringenden Rechte und Pflichten nicht ber hrt, soweit in diesen Be-dingungen nicht anderes bestimmt ist.

3 Die Bausparkasse kann die Vergabe von Zwischendarlehen auf bestimmte Ma nahmen oder Bauspartarife einschr nken. (3) Die Gew hrung des Zwischendarlehens setzt voraus, dass sich der Zwischendarlehensnehmer im Bausparvertrag zur Erbringung einer Sparleistung von 50 % des vorzufinan-zierenden Bauspardarlehens verpflichtet, mindestens diese Sparleistung auf dem Bausparkonto erbracht ist und der Bausparkasse die Rechte auf das Sparguthaben verpf ndet sind. (4) Der Bausparer, der ein Zwischendarlehen f r wohnungs-wirtschaftliche Ma nahmen beansprucht, hat den Nachweis zu erbringen, dass er die veranschlagten und von der Bau-sparkasse anerkannten Gesamtkosten des Bauvorhabens bzw.

4 Den Kaufpreis zur G nze durch das Zwischendarlehen und allf llige sonstige ihm zur Verf gung stehende Mittel aufbringen kann. (5) Ist das Zwischendarlehen innerhalb von 4 Jahren nach Abschluss des Darlehensvertrages nicht zur G nze ausge-zahlt, erlischt der Darlehensanspruch nach fruchtlosem Ab-lauf einer Frist von 3 Monaten, die dem Zwischendarlehens-nehmer von der Bausparkasse unter Hinweis auf diese Rechtsfolge gesetzt wird, es sei denn, der Zwischendarle-hensnehmer weist nach, dass er die Verz gerung nicht zu vertreten hat. 2 Sicherstellung des Zwischendarlehens (1) Zur Sicherstellung des Zwischendarlehens hat der Zwischendarlehensnehmer seine Rechte aus dem Bauspar-vertrag der Bausparkasse zu verpf nden.

5 (2) Der Teil des Zwischendarlehens, der durch das Spar-guthaben des Zwischendarlehensnehmers nicht gedeckt ist, ist durch ein auf einer in sterreich befindlichen Liegenschaft grunds tzlich im ersten Rang einverleibtes Pfandrecht zu sichern. Dieser Teil des Zwischendarlehens darf zusammen mit allf lligen Vorlasten h chstens 80 % des von der Bau-sparkasse oder einem von ihr bestimmten Sachverst ndigen ermittelten Verkehrswertes der Pfandliegenschaft betragen. (3) Die Bausparkasse kann von einer grundb cherlichen Besicherung gem Abs. 2 absehen, soweit ausreichende anderweitige Sicherheiten (Ersatzsicherheiten laut 16 Abs. 3 der Allgemeinen Bedingungen f r das Bauspargesch ft ) ge-stellt werden.

6 (4) Von einer Besicherung durch ein Liegenschaftspfandrecht oder eine Ersatzsicherheit kann sie in den F llen des 16 Abs. 4 der Allgemeinen Bedingungen f r das Bauspar-gesch ft absehen. (5) Mehrere Zwischendarlehensnehmer haften zur ungeteilten Hand. 3 Auszahlung (1) Nach vereinbarter Besicherung und Erf llung aller sonsti-gen im einzelnen Fall vereinbarten Voraussetzungen beginnt die Auszahlung des Zwischendarlehens. F r das Zwischen-darlehen in H he der vereinbarten Sparleistung wird das so-genannte Eigenmittelvorfinanzierungskonto errichtet, f r das Zwischendarlehen in H he des gesamten vorzufinanzierenden Bauspardarlehens das sogenannte Bauspardarlehensvor-finanzierungskonto.

7 (2) Bei Bauvorhaben wird grunds tzlich nach Ma gabe des Baufortschritts ausgezahlt. 4 Tilgungsrate, Laufzeit und Verzinsung (1) Die H he der zu leistenden Tilgungsraten, ab wann und in welchen Abst nden sie zu leisten sind, wird in der Schuldurkunde vereinbart. Die Tilgungsrate umfasst Kapital (inklusive angelasteter Kosten usw.) und Zinsen. (2) Die Laufzeit des Zwischendarlehens endet, sobald dem Zwischendarlehensnehmer ein Bauspardarlehen in folgender H he zugeteilt wird: offenes Zwischendarlehen abz glich um den Verwaltungskostenbeitrag reduziertes Sparguthaben. (Zum offenen Zwischendarlehen sind ein allf lliger restlicher Zwischendarlehensanspruch und Tilgungsvorauszahlungen dazuzuz hlen bzw.)

8 Tilgungsr ckst nde davon abzuziehen.) Bei Zuteilung des Bauspardarlehens wird das Zwischendarle-hen (Eigenmittelvorfinanzierungskonto und Bauspardarlehens-vorfinanzierungskonto) mit dem um den Verwaltungskosten-beitrag reduzierten Sparguthaben verrechnet und der verblei-bende Darlehenssaldo auf einem neuen Konto (Bauspar-darlehenskonto) zu den Konditionen des Bauspardarlehens weitergef hrt. (3) Das Zwischendarlehen ist vom Tag der Auszahlung an zu verzinsen. Der Sollzinssatz sowie der effektive Jahreszins-satz ( 27 Verbraucherkreditgesetz bzw. 29 Hypothekar- und Immobilienkreditgesetz) des Eigenmittelvorfinanzierungs-kontos und des Bauspardarlehensvorfinanzierungskontos werden in der Schuldurkunde vereinbart bzw.

9 Angegeben. (4) Die Zinsen werden jedes Kalendervierteljahresende sowie bei Zuteilung des Bauspardarlehens jeweils im Nachhinein den Darlehenskonten angelastet. Sie errechnen sich durch Multiplikation des Darlehenssaldos mit dem Zinssatz und der Zahl der tats chlich anfallenden Kalendertage, dividiert durch 360. Zahlungen werden ab ihrem Einlangen zinsenm ig ber cksichtigt und ausschlie lich auf das Bauspardarlehens-vorfinanzierungskonto gebucht. (Zum Eigenmittelvorfinanzie-rungskonto sind keine Zahlungen m glich.) Die Darlehens-konten werden jedes Kalendervierteljahresende sowie bei Zuteilung des Bauspardarlehens abgeschlossen. Die den Darlehenskonten jeweils angelasteten Zinsen und Kosten werden in der Folge weiter verzinst ( Zinseszinsen ).

10 Im Rahmen der Finanzierung von Gro bauvorhaben k nnen statt des Kalendervierteljahresendes andere Termine (Monatserster, Monatsletzter) f r die Anlastung der Zinsen und den Abschluss des Darlehenskontos vereinbart werden. (5) Die Tilgungsrate ist am Monatsersten f llig und gilt als fristgerecht geleistet, wenn sie innerhalb einer Woche nach F lligkeit bei der Bausparkasse einlangt. Im Rahmen der Finanzierung von Gro bauvorhaben kann statt des Monats-ersten der Monatsf nfzehnte oder der Monatsletzte vereinbart werden. (6) Bei Zahlungsverzug wird der R ckstand zuz glich zu den vereinbarten Sollzinsen mit 5 % j hrlich bei sofortiger F llig-keit verzinst.


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