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1 Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission als obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbeh rde Art. 93 SchKG Richtlinien f r die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (Not-bedarf) nach Art. 93 SchKG (Fassung vom 21. Oktober 2009) I. Monatlicher Grundbetrag F r Nahrung, Kleidung und W sche einschliesslich deren Instandhaltung, K rper- und Ge-sundheitspflege, Unterhalt der Wohnungseinrichtung, Privatversicherungen, Kulturelles so-wie Auslagen f r Beleuchtung, Kochstrom und/oder Gas etc. ist in der Regel vom monatli-chen Einkommen des Schuldners folgender Grundbetrag als unumg nglich notwendig im Sinne von Art. 93 SchKG von der Pf ndung ausgeschlossen: 1. f r einen alleinstehenden Schuldner Fr. 1' 2. f r einen alleinstehenden Schuldner in Haushaltsgemeinschaft mit erwachsenen Personen Fr. 1' 3. f r ein Ehepaar, zwei in einer eingetragenen Partnerschaft lebende oder eine dauernde Hausgemeinschaft bildende erwachsene Personen Fr.
2 1' 4. Unterhalt der Kinder f r jedes Kind im Alter bis zu 10 Jahren Fr. f r jedes Kind ber 10 Jahre Fr. - 2 - Richtlinien f r die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (Notbedarf) nach Art. 93 SchKG (Fassung vom 21. Oktober 2009) II. Zuschl ge zum monatlichen Grundbetrag 1. Mietzins, Hypothekarzins Effektiver Mietzins f r das Wohnen ohne Auslagen f r Beleuchtung, Kochstrom und/oder Gas, weil im Grundbetrag inbegriffen. Besitzt der Schuldner eine eigene von ihm bewohnte Liegenschaft, so ist anstelle des Mietzinses der Liegenschaftsaufwand zum Grundbetrag hin-zuzurechnen. Dieser besteht aus dem Hypothekarzins (ohne Amortisation), den ffentlich-rechtlichen Abgaben und den (durchschnittlichen) Unterhaltskosten. Ein den wirtschaftlichen Verh ltnissen und pers nlichen Bed rfnissen des Schuldners nicht angemessener Mietzins ist nach Ablauf des n chsten K ndigungstermins auf ein orts bli-ches Normalmass herabzusetzen; in sinngem sser Weise ist beim Schuldner zu verfahren, der sich als Wohneigent mer einer unangemessen hohen Hypothekarzinsbelastung ausge-setzt sieht (BGE 129 III 526 ff.)
3 M. H.). Bei einer Wohngemeinschaft (eingeschlossen vollj hrige Kinder mit eigenem Erwerbsein-kommen) sind die Wohnkosten in der Regel anteilsm ssig zu ber cksichtigen. 2. Heiz- und Nebenkosten Die durchschnittlichen - auf zw lf Monate verteilten - Aufwendungen f r die Beheizung und Nebenkosten der Wohnr ume. 3. Sozialbeitr ge (soweit nicht vom Lohn bereits abgezogen), wie Beitr ge bzw. Pr mien an: AHV, IV und EO Arbeitslosenversicherung Krankenkassen Unfallversicherung Pensions- und F rsorgekassen Berufsverb nde Der Pr mienaufwand f r nichtobligatorische Versicherungen kann nicht ber cksichtigt wer-den (BGE 134 III 323 ff.). 4. Unumg ngliche Berufsauslagen (soweit der Arbeitgeber nicht daf r aufkommt) a) Erh hter Nahrungsbedarf bei Schwerarbeit, Schicht- und Nachtarbeit: Fr. pro Arbeitstag. b) Auslagen f r ausw rtige Verpflegung Bei Nachweis von Mehrauslagen f r ausw rtige Verpflegung: Fr.
4 Bis Fr. f r jede Hauptmahlzeit. - 3 - Richtlinien f r die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (Notbedarf) nach Art. 93 SchKG (Fassung vom 21. Oktober 2009) c) berdurchschnittlicher Kleider- und W scheverbrauch (beispielsweise bei Service-personal, Handelsreisenden etc.): bis Fr. pro Monat. d) Fahrten zum Arbeitsplatz ffentliche Verkehrsmittel: effektive Auslagen. Fahrrad: Fr. pro Monat f r Abn tzung. Mofa/Moped: Fr. pro Monat f r Abn tzung, Betriebsstoff usw. Motorrad: Fr. pro Monat f r Abn tzung, Betriebsstoff usw. Automobil: Sofern einem Automobil Kompetenzqualit t zukommt, sind die festen und ver nderlichen Kosten ohne Amortisation zu berechnen. Bei Ben tzung eines Automo-bils ohne Kompetenzqualit t: Auslagenersatz wie bei der Ben tzung ffentlicher Ver-kehrsmittel. 5. Rechtlich geschuldete Unterhaltsbeitr ge die der Schuldner an nicht in seinem Haushalt wohnende Personen in der letzten Zeit vor der Pf ndung nachgewiesenermassen geleistet hat und voraussichtlich auch w hrend der Dauer der Pf ndung leisten wird (BGE 121 III 22).
5 Dem Betreibungsamt sind f r solche Beitr ge Unterlagen (Urteile, Quittungen usw.) vorzu-weisen. 6. Schulung der Kinder Besondere Auslagen f r Schulung der Kinder ( ffentliche Verkehrsmittel, Schulmaterial usw.). F r m ndige Kinder ohne Verdienst bis zum Abschluss der ersten Schul- oder Lehr-ausbildung, zur Maturit t oder zum Schuldiplom. 7. Abzahlung oder Miete/Leasing von Kompetenzst cken Gem ss Kaufvertrag, jedoch nur solange zu ber cksichtigen, als der Schuldner bei richtiger Vertragserf llung zur Abzahlung verpflichtet ist und sich ber die Zahlung ausweist. Voraus-setzung: Ein Eigentumsvorbehalt muss rechtsg ltig sein. Die analoge Regelung gilt f r gemietete/geleaste Kompetenzst cke (BGE 82 III 26 ff.). 8. Verschiedene Auslagen Stehen dem Schuldner zur Zeit der Pf ndung unmittelbar gr ssere Auslagen, wie f r Arzt, Arzneien, Franchise, Geburt und Pflege von Familienangeh rigen, einen Wohnungswechsel etc.
6 Bevor, so ist diesem Umstand in billiger Weise durch eine entsprechende zeitweise Er-h hung des Existenzminimums Rechnung zu tragen. - 4 - Richtlinien f r die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (Notbedarf) nach Art. 93 SchKG (Fassung vom 21. Oktober 2009) Gleiches gilt, wenn diese Auslagen dem Schuldner w hrend der Dauer der Lohnpf ndung erwachsen. Eine nderung der Lohnpf ndung erfolgt hier in der Regel jedoch nur auf Antrag des Schuldners. III. Steuern Diese sind bei der Berechnung des Notbedarfs nicht zu ber cksichtigen (BGE 126 III 89, 92 f.; BGer , = BISchK 2004, 85 ff.). Bei ausl ndischen Arbeitnehmern, die der Quellensteuer unterliegen, ist bei der Berechnung der pf ndbaren Quote vom Lohn auszugehen, der diesen tats chlich ausbezahlt wird (BGE 90 III 34). IV. Sonderbestimmungen ber das dem Schuldner anrechenbare Ein-kommen 1.
7 Beitr ge gem ss Art. 163 ZGB oder Art. 13 PartG Verf gt der Ehegatte oder der eingetragene Partner des Schuldners ber eigenes Einkom-men, so ist das gemeinsame Existenzminimum von beiden Ehegatten oder eingetragenen Partnern (ohne Beitr ge gem ss Art. 164 ZGB) im Verh ltnis ihrer Nettoeinkommen zu tra-gen. Entsprechend verringert sich das dem Schuldner anrechenbare Existenzminimum (BGE 114 III 12 ff.). 2. Beitr ge gem ss Art. 323 Abs. 2 ZGB Die Beitr ge aus dem Erwerbseinkommen minderj hriger Kinder, die in Haushaltgemein-schaft mit dem Schuldner leben, sind vorab vom gemeinsamen Existenzminimum abzuzie-hen (BGE 104 III 77 f.). Dieser Abzug ist in der Regel auf einen Drittel des Nettoeinkommens der Kinder, h chstens jedoch auf den f r sie geltenden Grundbetrag (Ziff. I/4) zu bemessen. Der Arbeitserwerb vollj hriger, in h uslicher Gemeinschaft mit dem Schuldner lebenden Kin-der ist bei der Berechnung des Existenzminimums desselben grunds tzlich nicht zu ber ck-sichtigen.
8 Dagegen ist dabei ein angemessener Anteil der vollj hrigen Kinder an den Wohn-kosten in Abzug zu bringen. 3. Leistungen/Verg tungen von Dritten wie Pr mienverbilligungen, Stipendien, Unterst tzungen etc. m ssen zum Einkommen dazu-gerechnet werden. - 5 - Richtlinien f r die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (Notbedarf) nach Art. 93 SchKG (Fassung vom 21. Oktober 2009) V. Abz ge vom Existenzminimum 1. Naturalbez ge wie freie Kost, Logis, Dienstkleidung usw. sind entsprechend ihrem Geldwert vom Existenz-minimum in Abzug zu bringen: Freie Kost mit 50% des Grundbetrags; Dienstkleidung mit Fr. pro Monat. 2. Reisespesenverg tungen welche der Schuldner von seinem Arbeitgeber erh lt, soweit der damit im Existenzminimum eingerechnete Verpflegungsauslagen in nennenswertem Umfang einsparen kann. VI. Abweichungen von den Ans tzen Abweichungen von den Ans tzen gem ss Ziff. I-V k nnen soweit getroffen werden, als der Betreibungsbeamte sie aufgrund der ihm im Einzelfall obliegenden Pr fung aller Umst nde f r angemessen h lt.
9 ** Dieses Kreisschreiben ist g ltig f r alle nach dem 1. Januar 2010 zu beurteilenden F lle. Seine Richtlinien beruhen auf dem Landesindex (Totalindex) der Konsumentenpreise (Basis Dezember 2005 = 100 Punkte) von Ende Dezember 2008 mit einem Indexstand von Punkten. Sie gleichen vorgabeweise die Teuerung bis zum Indexstand von 110 Punkten aus. Eine nderung der Ans tze ist erst bei berschreiten eines Indexstandes von 115 Punkten, oder Unterschreiten eines Indexstandes von 95 Punkten vorgesehen.