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Schweizerisches Zivilgesetzbuch - data.fedlex.ch
fedlex.data.admin.chhige Personen a. Grundsatz13 b. Zustimmung des gesetzlichen Vertreters . Schweizerisches Zivilgesetzbuch 5 210 Art. 19b17 1 Erfolgt die Genehmigung des gesetzlichen Vertreters nicht, so kann jeder Teil die vollzogenen Leistungen zurückfordern. Die handlungs-
Schweizerisches Zivilgesetzbuch 210
fedlex.data.admin.chhige Personen a. Grundsatz13 b. Zustimmung des gesetzlichen Vertreters c. Fehlen der Zustimmung . Schweizerisches Zivilgesetzbuch 5 210 Nutzen verwendet worden ist oder als sie zur Zeit der Rückforderung noch bereichert ist oder …
Schweizerisches Zivilgesetzbuch - Federal Council
fedlex.data.admin.chSchweizerisches Zivilgesetzbuch 6 210 Art. 22 1 Die Heimat einer Person bestimmt sich nach ihrem Bürgerrecht. 2 Das Bürgerrecht wird durch das öffentliche Recht bestimmt. 3 Wenn einer Person das Bürgerrecht an mehreren Orten zusteht, so ist für ihre Heimatangehörigkeit der Ort entscheidend, wo sie zugleich ihren Wohnsitz hat oder zuletzt gehabt hat, und mangels eines …
Schweizerisches Zivilgesetzbuch 210 - Federal Council
fedlex.data.admin.chSchweizerisches Zivilgesetzbuch 6 210 Art. 22 1 Die Heimat einer Person bestimmt sich nach ihrem Bürgerrecht. 2 Das Bürgerrecht wird durch das öffentliche Recht bestimmt. 3 Wenn einer Person das Bürgerrecht an mehreren Orten zusteht, so ist für ihre Heimatangehörigkeit der Ort entscheidend, wo sie zugleich ihren Wohnsitz hat oder zuletzt gehabt hat, und mangels eines …