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Search results with tag "Schweizerisches"

BP Immobilienbewirtschaftung 2021

BP Immobilienbewirtschaftung 2021

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OR Schweizerisches Obligationenrecht ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch MWST Mehrwertsteuer StWE Stockwerkeigentum Übersicht Recht ZGB schriftliche Prüfung 40 OR, ZPO schriftliche Prüfung (vorliegend) 60 Steuern schriftliche Prüfung 20 Total 120 Aufgaben / Thema Punkte A Allgemeiner Teil OR 26 B Besonderer Teil OR 24

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Psychische Gesundheit in der Schweiz

Psychische Gesundheit in der Schweiz

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Neuchâtel: Schweizerisches Gesundheitsobservatorium. Auskünfte / Informationen Schweizerisches Gesundheitsobservatorium Espace de l’Europe 10 CH-2010 Neuchâtel Tel. 058 463 60 45, obsan@bfs.admin.ch www.obsan.ch Das Schweizerische Gesundheitsobservatorium (Obsan) ist eine von Bund und Kan-tonen getragene Institution.

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Weiterbildungsordnung (WBO)

Weiterbildungsordnung (WBO)

www.siwf.ch

SIWF Schweizerisches Institut für ärztliche Weiter - und Fortbildung | ISFM Institut suisse pour la formation médicale postgraduée et continue FMH | Postfach ||3000 Bern 16 Telefon +41 31 503 06 00 info@siwf.ch | www.siwf.ch. Weiterbildungsordnung (WBO) 21. Juni 2000 (letzte Revision: 9. September 2021)

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Notenberechnung nach Punkten 30 - kblachen.ch

Notenberechnung nach Punkten 30 - kblachen.ch

www.kblachen.ch

Herausgeberin: SDBB Schweizerisches Dienstleistungszentrum Berufsbildung l 2 Berufs-, Studien und Laufbahnberatung, Bern In der Praxis muss die errechnete Note ganzen und halben Notenwerten zugeteilt werden, was die Verwendung von Notenstufen, die sich aus den Rundungsregeln ergeben, erfordert.

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Die Schweiz in der Zeit der Weltkriege

Die Schweiz in der Zeit der Weltkriege

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Operationssaal in einem Militärspital um 1940.© Theo Frey / Schweizerisches Bundesarchiv Bern . Die unerwartet schnelle Niederlage Frankreichs im Juni 1940 stellte die Schweiz vor die schwierige Situation, dass das Land bis auf eine kleine Lücke bei Genf, hin zu Vichy-

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Schweizerisches Strafgesetzbuch 311 - Federal Council

Schweizerisches Strafgesetzbuch 311 - Federal Council

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Schweizerisches Strafgesetzbuch 6 311.0 d. der Schaffung einer Gefahr. 3 Wer pflichtwidrig untätig bleibt, ist gestützt auf den entsprechenden Tatbestand nur dann strafbar, wenn ihm nach den Umständen der Tat derselbe Vorwurf gemacht werden kann, wie wenn er die Tat durch ein

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Schweizerisches Zivilgesetzbuch - data.fedlex.ch

Schweizerisches Zivilgesetzbuch - data.fedlex.ch

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hige Personen a. Grundsatz13 b. Zustimmung des gesetzlichen Vertreters . Schweizerisches Zivilgesetzbuch 5 210 Art. 19b17 1 Erfolgt die Genehmigung des gesetzlichen Vertreters nicht, so kann jeder Teil die vollzogenen Leistungen zurückfordern. Die handlungs-

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Schweizerisches Zivilgesetzbuch 210

Schweizerisches Zivilgesetzbuch 210

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hige Personen a. Grundsatz13 b. Zustimmung des gesetzlichen Vertreters c. Fehlen der Zustimmung . Schweizerisches Zivilgesetzbuch 5 210 Nutzen verwendet worden ist oder als sie zur Zeit der Rückforderung noch bereichert ist oder …

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Schweizerisches Obligationenrecht - Eugen Bucher

Schweizerisches Obligationenrecht - Eugen Bucher

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Schweizerisches Obligationenrecht Allgemeiner Teil ohne Deliktsrecht 2., neubearbeitete und erweiterte Auflage Schulthess Polygraphischer Verlag, Zürich 1988 ISBN 3 7255 2661 3 Inhaltsübersicht I-III Inhaltsverzeichnis IV-XXIII Literaturverzeichnis XXIV-XXVI Abkürzungsverzeichnis XXVII-XXVIII Sachregister XXIX-CIX

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Schweizerisches Zivilgesetzbuch (Erbrecht)

Schweizerisches Zivilgesetzbuch (Erbrecht)

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Schweizerisches Zivilgesetzbuch (Erbrecht) Art. 241 Abs. 4 4 Unter Vorbehalt einer abweichenden Anordnung gelten die Bestimmungen, mit denen eine andere Teilung vereinbart wird, im Todesfall nicht, wenn ein Scheidungsverfahren hängig ist, das den

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Schweizerisches Zivilgesetzbuch - Federal Council

Schweizerisches Zivilgesetzbuch - Federal Council

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Schweizerisches Zivilgesetzbuch 6 210 Art. 22 1 Die Heimat einer Person bestimmt sich nach ihrem Bürgerrecht. 2 Das Bürgerrecht wird durch das öffentliche Recht bestimmt. 3 Wenn einer Person das Bürgerrecht an mehreren Orten zusteht, so ist für ihre Heimatangehörigkeit der Ort entscheidend, wo sie zugleich ihren Wohnsitz hat oder zuletzt gehabt hat, und mangels eines …

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Schweizerisches Zivilgesetzbuch 210 - Federal Council

Schweizerisches Zivilgesetzbuch 210 - Federal Council

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Schweizerisches Zivilgesetzbuch 6 210 Art. 22 1 Die Heimat einer Person bestimmt sich nach ihrem Bürgerrecht. 2 Das Bürgerrecht wird durch das öffentliche Recht bestimmt. 3 Wenn einer Person das Bürgerrecht an mehreren Orten zusteht, so ist für ihre Heimatangehörigkeit der Ort entscheidend, wo sie zugleich ihren Wohnsitz hat oder zuletzt gehabt hat, und mangels eines …

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Schweizerische Zivilprozessordnung 272 - Federal Council

Schweizerische Zivilprozessordnung 272 - Federal Council

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c. Streitigkeiten über den Gebrauch einer Firma; d. Streitigkeiten nach dem Bundesgesetz vom 19. Dezember 19864 gegen den unlauteren Wettbewerb, sofern der Streitwert mehr als 30 000 Franken be-trägt oder sofern der Bund sein Klagerecht ausübt; e. Streitigkeiten nach dem Kernenergiehaftpflichtgesetz vom 18. März 19835; f. Klagen gegen den ...

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