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§ 24 SGB II Abweichende Erbringung von Leistungen

Bei der Bemes-sung der Pauschalbeträge sind geeignete Angaben über die erforderlichen Aufwendungen und nachvollziehbare Erfahrungswerte zu berücksichtigen. (4) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts können als Darlehen erbracht werden, so-weit in dem Monat, für den die Leistungen erbracht werden, voraussichtlich Einnahmen anfal-len.

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  Leistungen, Ii abweichende erbringung von leistungen, Abweichende, Erbringung

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