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Anlage N - Bayern

D D D D D D D D D D D D D D D D D D D D D D D D D D Bitte auch R ckseite ausf llen! des ma geblichen Zw lfmonatszeitraums (Bemessungszeitraum) Ma geblich ist grunds tzlich das Einkommen aus den zw lf Kalendermonaten vor dem Monat der Geburt des Kindes. Kalendermonate, in denen vor der Geburt des Kindes f r mindestens einen Tag ein Ausklammerungstatbestand erf llt wird, werden bei der Bestimmung der zw lf f r die Einkommensermittlung heranzuziehenden Kalendermonate bersprungen. Der Zeitraum verlagert sich entsprechend nach hinten. Ausklammerungstatbest nde Mutterschaftsgeldbezug bzw. Besch ftigungsverbot nach 3 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes (Sechswochenfrist vor der Geburt) nein ja, vor Geburt dieses Kindes nein ja, vor Geburt des lteren Kindes , geboren am Besch ftigungsverbot nach 3 Abs.

und B.2 sind immer zu beantworten. Bitte beachten Sie, dass bei Ausübung einer vollen Erwerbstätigkeit (mehr als 30 Wochenstunden im Durchschnitt des Lebensmonats) kein Anspruch auf Elterngeld besteht. Das anzusetzende Einkommen wird wie das Elterngeld-Netto vor der Geburt des Kindes ermittelt (siehe A.2 erster Absatz), jedoch nicht für

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1 D D D D D D D D D D D D D D D D D D D D D D D D D D Bitte auch R ckseite ausf llen! des ma geblichen Zw lfmonatszeitraums (Bemessungszeitraum) Ma geblich ist grunds tzlich das Einkommen aus den zw lf Kalendermonaten vor dem Monat der Geburt des Kindes. Kalendermonate, in denen vor der Geburt des Kindes f r mindestens einen Tag ein Ausklammerungstatbestand erf llt wird, werden bei der Bestimmung der zw lf f r die Einkommensermittlung heranzuziehenden Kalendermonate bersprungen. Der Zeitraum verlagert sich entsprechend nach hinten. Ausklammerungstatbest nde Mutterschaftsgeldbezug bzw. Besch ftigungsverbot nach 3 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes (Sechswochenfrist vor der Geburt) nein ja, vor Geburt dieses Kindes nein ja, vor Geburt des lteren Kindes , geboren am Besch ftigungsverbot nach 3 Abs.

2 2 des Mutterschutzgesetzes (Schutzfrist nach der Geburt eines lteren Kindes) nein ja, nach Geburt des Kindes , geboren am Elterngeldbezug f r ein lteres Kind nein ja > Bitte Aktenzeichen angeben < Einkommensverlust wegen einer Krankheit, die ma geblich durch eine Schwangerschaft bedingt war nein ja > Bitte rztliches Attest beif gen und ggf. Bezug von Krankengeld nachweisen < Einkommen im Bemessungszeitraum (ohne die Monate mit Ausklammerungstatbest nden) Einkommen aus einer Einkommen aus einem Zufluss vonvollen Erwerbst tigkeit mit Wochenstunden Berufsausbildungsverh ltnis einem geldwerten Vorteil ( Dienstwagen, Dienstwohnung)Teilzeitt tigkeit mit Wochenstunden freiwilligen sozialen Jahr pauschal versteuerten EinnahmenBesch ftigung in der Gleitzone (Midijob) freiwilligen kologischen Jahr ( Fahrtkostenzuschuss, Direkt versicherung)geringf gigen Besch ftigung ( Minijob) Bundesfreiwilligendienst kurzzeitigen Besch ftigung ( Werkstudent) geringf gigen Besch ftigung in einem Privathaushalt Besteht Pflichtversicherung in einem berufsst ndischen Versorgungswerk ( rzte-, Apotheker-, Architektenkammer, K nstlersozialkasse)?

3 Nein ja Das Arbeitsverh ltnis endete am . Es wurde vom bis kein Einkommen aus nichtselbst ndiger Arbeit erzielt. Bitte weisen Sie Ihr Einkommen aus dem f r Sie ma geblichen Bemessungszeitraum durch monatliche Lohn-/Gehaltsabrechnungen fortlaufend nach und f gen Sie den letzten Steuerbescheid bei. Anlage N nur Einkommen aus nichtselbst ndiger Erwerbst tigkeit A Bemessungszeitraum (ma geblicher Zw lfmonatszeitraum) Elternteil 1 2 Nachname, Vorname Nachname, Vorname(n), Geburtsdatum des Kindes Aktenzeichen, soweit bekannt ZBFS Nr. 2013/AnlN Stand 11/2019 - V002 D D D D D D D D D D D D D D D D D D D D D B Bezugszeitraum (beantragter Elterngeldzeitraum - Lebensmonate) - siehe Antrag Nr.

4 5 aus nichtselbst ndiger Erwerbst tigkeit im Bezugszeitraum ( Teilzeit, Minijob, Midijob, pauschal versteuerte Einnahmen, Zufluss von sonstigen Einnahmen) Bitte immer ausf llen!Im oder f r den beantragten Zeitraum wird voraussichtlich Einkommen erzielt nein ja, aus einer vollen Erwerbst tigkeit mit mehr als 30 Wochenstunden vom _____bis _____ Teilzeitt tigkeit mit Wochenstunden im Durchschnitt des LM vom _____bis _____ Teilzeitt tigkeit mit Wochenstunden im Durchschnitt des LM vom _____bis _____ einer Besch ftigung in der Gleitzone (Midijob) vom _____bis _____ einer geringf gigen Besch ftigung ( Minijob) vom _____bis _____ einer kurzzeitigen Besch ftigung ( Werkstudent) vom _____bis _____ einer geringf gigen Besch ftigung in einem Privathaushalt vom _____bis _____ einem Berufsausbildungsverh ltnis vom _____bis _____ einem freiwilligen sozialen oder kologischen Jahr vom _____bis _____ einem Bundesfreiwilligendienst vom _____bis _____ Weitere Einnahmen (auch ohne Erwerbst tigkeit)

5 Nein ja, geldwerter Vorteil ( Dienstwagen, Dienstwohnung) pauschal versteuerte Einnahmen ( Fahrtkostenzuschuss, Direktversicherung) > Das voraussichtliche Einkommen ist glaubhaft zu machen, durch Lohn-/Gehaltsabrechnungen oder Arbeitsvertrag < Gewinneink nfte im Bezugszeitraum (positiv, negativ oder Null) Bitte immer ausf llen!Voraussichtlich Eink nfte aus Land- und Forstwirtschaft nein ja, vom bis Gewinn Euro, w chentliche Arbeitszeit Stunden Gewerbebetrieb nein ja, vom bis ( auch Beteiligungen, Photovoltaik) Gewinn Euro, w chentliche Arbeitszeit Stunden selbst ndiger Arbeitnein ja, vom bis Gewinn Euro, w chentliche Arbeitszeit Stunden > Der voraussichtliche steuerpflichtige Gewinn ist glaubhaft zu machen ( nachvollziehbare Prognose) < Die Arbeitszeit wurde von auf Wochenstunden reduziert. Kurze Erkl rung ( Einstellung von zus tzlichen Arbeitskr ften entsprechende Nachweise bitte beif gen): Einkommen aus nichtselbst ndiger Erwerbst tigkeit Ma geblicher Zw lfmonatszeitraum(Bemessungszeitraum) F r die Bestimmung des Bemessungszeitraums ist ausschlaggebend, welche Art von Einkommen die berechtigte Person vor der Geburt des Kindes hatte: Ausschlie lich Einkommen aus nichtselbst ndiger Erwerbst tigkeit Hat die berechtigte Person in den zw lf Kalendermonaten oder im Kalenderjahr vor der Geburt und bis zur Geburt ausschlie lich Einkom men aus nichtselbst ndiger Erwerbst tigkeit, sind f r die Ermittlung des zu ber cksichtigenden Einkommens grunds tzlich die zw lf Kalendermonate vor dem Monat der Geburt des Kindes ma gebend.

6 Kalendermonate, in denen f r mindestens einen Tag einer der nach folgenden Ausklammerungstatbest nde vorgelegen hat, werden bei der Bestimmung der ma geblichen zw lf Monate nicht ber cksichtigt ( ausgeklammert ). Sie werden durch die entsprechende Anzahl von Kalendermonaten vor dem urspr nglichen Zw lfmonatszeitraum ersetzt. Ausklammerungstatbest nde sind: Bezug von Mutterschaftsgeld f r dieses oder ein lteres Kind Besch ftigungsverbot nach 3 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes (Sechswochenfrist vor der Geburt dieses oder eines lteren Kindes) Besch ftigungsverbot nach 3 Abs. 2 des Mutterschutzgesetzes (Schutzfrist nach der Geburt eines lteren Kindes) Bezug von Elterngeld (BasisElterngeld und/oder ElterngeldPlus) in den ersten 14 Lebensmonaten eines lteren Kindes Bezug von Elterngeld f r Geburten bis (ohne Verl nge rungsoption) Einkommensverlust wegen einer Krankheit, die ma geblich durch eine Schwangerschaft bedingt war Ableistung von Zivildienst, wenn hierdurch das Einkommen aus Erwerbst tigkeit gemindert wurde (bitte gesondert mitteilen) Beispiel: Kind geboren am urspr nglicher Zw lfmonatszeitraum Mutterschaftsgeld ab Juli 2017 bis Juni 2018 ma geblicher Zw lfmonatszeitraum Mai 2017 bis April 2018 Mutterschaftsgeld wurde hier in zwei Kalendermonaten vor der Ge burt bezogen (Mai und Juni 2018).

7 Diese werden vom urspr nglichen Zw lfmonatszeitraum ausgeklammert und durch die Monate Mai und Juni 2017 ersetzt. Kein Ausklammerungstatbestand ist das individuelle Besch ftigungsverbot nach 16 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes, das mit einem Anspruch auf Mutterschutzlohn verbunden ist. Einkommen im BemessungszeitraumEs wird grunds tzlich auf das im Inland zu versteuernde Einkommen abgestellt. Hierunter fallen die laufenden und die pauschal zu versteuernden Einnahmen. Einnahmen, die im Lohnsteuerabzugs-verfahren nach den lohnsteuerlichen Vorgaben als sonstige Bez ge zu behandeln sind ( Einmalzahlungen wie Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld) und steuerfreie Bez ge nach 3 ff EStG werden dabei nicht ber cksichtigt. Gleiches gilt f r Entgeltersatzleistungen wie Arbeitslosengeld I, Kurzarbeitergeld und f r die Berechnung des Elterngeldes ist das durchschnitt liche monatliche Elterngeld-Netto im ma geblichen Bemessungszeit raum.

8 Das gilt auch dann, wenn nicht in allen zw lf Kalendermonaten Erwerbseinkommen vorliegt. Hatte die berechtigte Person im ma geb lichen Zw lfmonatszeitraum acht Monate Erwerbseinkommen und vier Monate kein Erwerbseinkommen, wird die Summe des Erwerbs einkommens in diesen acht Kalendermonaten durch zw lf geteilt. Beispiel f r Durchschnittsberechnung: Euro Bemessungszeitraum Juli 2017 bis Juni 2018 Einkommen nach Abzug des Arbeitnehmer-Pauschbetrages von 83,33 Euro Juli 2017 bis Februar 2018 je kein Erwerbseinkommen M rz bis Juni 2018 je0 Euro Berechnung des monatlich durchschnittlichen Einkommens: Euro * 8 (= Euro) : 12 = 900 Euro Vom monatlich durchschnittlichen Einkommen (Elterngeld-Brutto) sind pauschale Abz ge f r Steuern und Sozialabgaben abzusetzen. Auf die tats chlich entrichteten Steuern und Sozialabgaben kommt es nicht an. Das so festgestellte Elterngeld-Netto bildet die Grundlage f r die Feststellung des zustehenden Elterngeldes.

9 Ermittlung der pauschalierten Abz ge f r Steuern Abz ge f r Steuern sind Einkommensteuer Solidarit tszuschlag Kirchensteuer, soweit Kirchensteuerpflicht besteht. Die jeweiligen Betr ge werden anhand eines auf der Grundlage des Programmablaufplans ( 39b Abs. 6 EStG) erstellten Lohnsteuerbe rechnungsprogramms ermittelt. Erforderlich f r die Berechnung sind folgende Abzugsmerkmale: Steuerklasse, ggf. mit Faktor nach 39f EStG Kirchensteuerpflicht Anzahl der Freibetr ge f r Kinder (f r ltere Geschwister) und Rentenversicherungspflicht (f r die Bestimmung der ma geblichen Vorsorgepauschale) Die entsprechenden Abzugsmerkmale werden den Lohn- oder Gehaltsabrechnungen entnommen. Grunds tzlich sind die Abzugs merkmale ma geblich, die in der berwiegenden Zahl der Monate des Bemessungszeitraums vor Geburt des Kindes gegolten haben. Einkommen aus nichtselbst ndiger Erwerbst tigkeit Beispiel: Im Bemessungszeitraum bestand f r die ersten acht Monate die Steuerklasse III, in den letzten vier Monaten die Steuerklasse V Ma geblich ist hier die Steuerklasse III Bei gleicher Anzahl ist die Steuerklasse in der Lohn-/Gehaltsabrech nung entscheidend, die als letzte f r einen Monat im Bemessungszeit raum erstellt wurde.

10 Beispiel: Im Bemessungszeitraum bestand f r die ersten sechs Monate die Steuerklasse V, in den letzten sechs Monaten die Steuerklasse III Ma geblich ist hier die Steuerklasse III Die Steuerklasse VI bleibt immer unber cksichtigt. F r alle Personen, die im Bemessungszeitraum in keine Steuerklasse eingereiht waren, werden die Abz ge f r Steuern ber cksichtigt, die sich aus der Steuerklasse IV ergeben. Dies gilt auch bei Einkommen, das im EU-Ausland besteuert wurde. Kinderfreibetr ge werden entsprechend der jeweiligen gesetzlichen Vorgaben bei der Berechnung des Solidarit tszuschlags und der Kirchensteuer ber cksichtigt. Soweit Kirchensteuerpflicht bestand, ist f r diese ein Steuersatz von 8 Prozent anzusetzen. Ermittlung der pauschalierten Abz ge f r Sozialabgaben Abz ge f r Sozialabgaben erfolgen nur insoweit, als eine Versiche rungspflicht in den jeweiligen Zweigen der gesetzlichen Sozialversi cherung oder einer vergleichbaren Einrichtung (berufsst ndisches Versorgungswerk; rzte-, Apotheker-, Architektenkammer, Bay erische Rechtsanwalts- und Steuerberaterversorgung, K nstlersozi alkasse) bestanden hat.


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