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Wegweiser für Menschen mit Behinderung - Bayern

ZBFS Zentrum Bayern Familie und Soziales Wegweiser f r Menschen mit Behinderung Rechte und Nachteilsausgleiche Inhalts bersicht Vorwort .. 4. Teil I: Die Feststellung der Behinderung Behinderung , Merkzeichen und Schwerbehindertenausweis Was ist eine Behinderung ? ..6. Wer ist schwerbehindert?..6. Wer kann einem schwerbehinderten Menschen gleich- gestellt werden? ..7. Was sind Merkzeichen und welche Bedeutung haben sie?..8. Wozu dient der Schwerbehindertenausweis? ..12. Gilt der Schwerbehindertenausweis auch im Ausland .. 13. Das Verfahren beim ZBFS. Wie werden der Grad der Behinderung und die Merk- zeichen festgestellt?..14. Wo erhalte ich Antragsvordrucke? ..15. Was sollten Sie bei der Antragstellung Wo muss ich den Antrag einreichen? ..17. Wann ist ein Antrag beim ZBFS nicht erforderlich?

dere Kündigungsschutz im Arbeitsleben, die Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer oder vergnstigte Eintritte. Sollten Sie noch eine persönliche Beratung wünschen, freuen wir uns über Ihren Besuch in unseren Service-Zentren in München, Nürnberg, Augsburg, Regensburg, Landshut, Bayreuth und Würzburg. Unsere

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1 ZBFS Zentrum Bayern Familie und Soziales Wegweiser f r Menschen mit Behinderung Rechte und Nachteilsausgleiche Inhalts bersicht Vorwort .. 4. Teil I: Die Feststellung der Behinderung Behinderung , Merkzeichen und Schwerbehindertenausweis Was ist eine Behinderung ? ..6. Wer ist schwerbehindert?..6. Wer kann einem schwerbehinderten Menschen gleich- gestellt werden? ..7. Was sind Merkzeichen und welche Bedeutung haben sie?..8. Wozu dient der Schwerbehindertenausweis? ..12. Gilt der Schwerbehindertenausweis auch im Ausland .. 13. Das Verfahren beim ZBFS. Wie werden der Grad der Behinderung und die Merk- zeichen festgestellt?..14. Wo erhalte ich Antragsvordrucke? ..15. Was sollten Sie bei der Antragstellung Wo muss ich den Antrag einreichen? ..17. Wann ist ein Antrag beim ZBFS nicht erforderlich?

2 17. Teil II: Rechte und Nachteilsausgleiche Beruf K ndigungsschutz ..18. Freistellung von Inklusion behinderter Angeh riger des ffentlichen Dienstes ..20. Begleitende Hilfe im Arbeitsleben ..20. Integrationsfachdienste ..23. Ruhestand ..23. Steuer Lohn- und Einkommensteuer ..23. Kraftfahrzeugsteuer ..27. Hundesteuer ..28. Auto Parkerleichterungen ..29. Befreiung von der Gurtanlege- und Schutzhelmtragepflicht ..33. Befreiung von Fahrverboten in Umweltzonen ..34. Steuererm Preisnachlass beim Neuwagenkauf ..34. Automobilclubs ..34. Zentralschl ssel f r Behindertentoiletten ..35. ffentliche Verkehrsmittel Freifahrt ..35. Hilfen bei Reisen mit der Deutschen Bahn AG ..38. Nachteilsausgleiche im Behindertenfahrdienste ..40. Kommunikation/Medien Erm igung des Erm igung der Telefongeb Zug nglichmachung von Verwendung von Geb rdensprache bei Beh rden.

3 42. Wohnen Wohnungsbauf rderung ..43. Wohngeld ..43. Barrierefreies Wohnen ..44. Widerspruch gegen Wohnungsk ndigung ..44. Bausparen und Verm gensbildung ..45. Sozialversicherung Kranken-/Pflegeversicherung ..46. Rentenversicherung/Pensionierung von Beamten ..47. Blindengeld .. 48. Blindenf hrhunde .. 49. Hilfen nach dem SGB XII (Sozialhilferecht) .. 49. Teil III: bersichten Dienste der offenen Behindertenarbeit ..51. Regionalstellen des Integrationsfachdienste ..55. B rgertelefon ..62. Die wichtigsten GdB- und Merkzeichen-abh ngigen Vorwort Menschen mit Behinderung stehen unter dem besonderen Schutz des Grundgesetzes und der Bayerischen Verfassung. Am 26. M rz 2009 ist zudem die UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) in Deutschland in Kraft getreten. Sie verpflichtet uns, die volle Verwirklichung der Menschenrechte und Grundfreiheiten f r alle Menschen mit Behinderung ohne jegliche Diskriminierung zu gew hrleisten und zu f rdern.

4 Die Vision der UN-BRK ist die Inklusion. Das Zentrum Bayern Familie und Soziales (ZBFS) mit seinen Regional- stellen in allen sieben Regierungsbezirken leistet zur Umsetzung der UN-BRK einen wichtigen Beitrag. Auf Antrag stellt es den Grad der Behinderung und die gesundheitlichen Merkmale als Voraussetzung f r die Inanspruchnahme verschiedener Nachteilsausgleiche fest. Selbstverst ndlich stehen das ZBFS und seine Regionalstellen den Men- schen mit Behinderung bei der Antragstellung mit Rat und Tat zur Seite. Inklusion bedeutet, dass Menschen mit und ohne Behinderung von Anfang an in allen Lebensbereichen selbstbestimmt leben und zusammenleben. Dieses Ziel ist nur zu erreichen, wenn der Mensch mit Behinderung ber die entsprechenden Informationen verf gt, die ihm eine uneingeschr nkte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft erm glichen.

5 Dieser Wegweiser informiert ber die wichtigsten Anspr che und Rechte sowie ber die Anschriften der regionalen Versorgungs- und Inklusions mter sowie der Integrationsfachdienste. Kerstin Schreyer, MdL. Bayerische Staatsministerin Carolina Trautner, MdL. f r Familie, Arbeit und Soziales Staatssekret rin -4- In diesem Moment halten Sie den Wegweiser f r Menschen mit Behinderung in Ihren H nden. Er ist die zentrale Informationsquelle f r alle, die direkt oder indirekt von Gesundheitsst rungen betroffen sind. Der Titel kommt dabei nicht von ungef hr: Der Wegweiser soll Ihnen den Weg zu Ihrem Recht weisen! Unser Ziel ist es, Ihnen zu Ihrem Recht im Schwerbehindertenverfahren zu verhelfen und das m glichst unb rokra- tisch und z gig. Menschen mit Behinderung haben nach der UN-Behindertenrechts- konvention ein Recht auf Teilhabe am und Zugang zum gesellschaft- lichen Leben.

6 Wir, das Zentrum Bayern Familie und Soziales (ZBFS), haben die Aufgabe, Auswirkungen von Gesundheitsst rungen auf die individuelle Lebenssituation der Antragstellenden festzustellen. Mit erfolgter Feststellung einer Behinderung k nnen Sie umfang- reiche Nachteilsausgleiche in Anspruch nehmen: Sei es der beson- dere K ndigungsschutz im Arbeitsleben, die Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer oder verg nstigte Eintritte. Sollten Sie noch eine pers nliche Beratung w nschen, freuen wir uns ber Ihren Besuch in unseren Service-Zentren in M nchen, N rnberg, Augsburg, Regensburg, Landshut, Bayreuth und W rzburg. Unsere Dienststellen haben unterschiedliche ffnungszeiten, alle sind aber min- destens vormittags bis 12:00 Uhr f r Sie ge ffnet. Auf unserer Homepage k nnen Sie sich ebenfalls informieren.

7 Dort finden Sie auch die f r Sie richtige Nummer, wenn Sie uns telefonisch erreichen m chten sowie viele weitere Antworten zu Ihren Fragen. Dr. Norbert Kollmer Pr sident der Landesbeh rde Zentrum Bayern Familie und Soziales -5- Teil I: Die Feststellung der Behinderung Behinderung , Merkzeichen und Schwerbehinderten- ausweis Was ist eine Behinderung ? Menschen mit Behinderungen sind Menschen , die k rperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeintr chtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit l nger als sechs Monate hindern k nnen. Dies ist in 2 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) geregelt. Beeintr chtigungen, die k rzer als sechs Monate andauern, und altersty- pische Beeintr chtigungen gelten nicht als Behinderung im Sinne des Gesetzes.

8 Menschen sind von Behinderung bedroht, wenn eine Beeintr chtigung zu erwarten ist. Die Schwere der Behinderung wird durch den Grad der Behinderung (GdB) ausgedr ckt. Der GdB wird vom Zentrum Bayern Familie und Soziales (Versorgungsamt) in Zehnergraden von 20 bis 100 festgestellt. Wer ist schwerbehindert? Schwerbehindert sind Personen mit einem GdB von wenigstens 50, sofern sie ihren Wohnsitz, ihren gew hnlichen Aufenthalt oder ihre Besch ftigung auf einem Arbeitsplatz1 rechtm ig in Deutschland haben. 1 Arbeitspl tze sind alle Stellen, auf denen Arbeitnehmer, Beamte, Richter sowie Auszubildende und andere zu ihrer beruflichen Bildung Eingestellte mit mindestens 18. Stunden in der Woche besch ftigt werden. -6- Schwerbehinderte Menschen erhalten auf Antrag einen Schwer- behindertenausweis (siehe Seite 12).

9 Wer kann einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden? Personen mit einem GdB von 30 oder 40 sollen auf Antrag schwerbehin- derten Menschen gleichgestellt werden, wenn sie infolge ihrer Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz1 nicht erlangen oder nicht behalten k nnen und ihren Wohnsitz, ihren gew hnlichen Aufenthalt oder ihre Besch ftigung auf einem Arbeitsplatz1 rechtm ig in Deutschland haben. Eine behinderungsbedingte Arbeitsplatzgef hrdung kann z. B. vorlie- gen bei wiederholten oder h ufigen behinderungsbedingten Fehlzeiten, verminderter Arbeitsleistung auch bei behinderungsgerecht ausge- stattetem Arbeitsplatz, Abmahnung oder bei Abfindungsangeboten im Zusammenhang mit behinderungsbedingt verminderter Leistungsf higkeit. Die Gleichstellung ist lediglich f r den besonderen K ndigungsschutz (Seite 18) und f r Leistungen des Inklusionsamtes zur begleitenden Hilfe im Arbeitsleben (Seite 20) von Bedeutung.

10 Die Anerkennung als Schwerbehinderte(r) ist damit nicht verbunden. Ein allgemeiner Stellenabbau begr ndet keine Gleichstellung. Die Gleichstellung erfolgt durch die f r den Wohnort zust ndige Agentur f r Arbeit. Den Antrag m ssen Sie unmittelbar bei der Agentur f r Arbeit unter Vorlage des Feststellungsbescheides des ZBFS oder eines anderen Bescheides ber die H he eines Grades der Sch digung (GdS) oder der Minderung der Erwerbsf higkeit (MdE) stellen. Wird die Gleichstellung anerkannt, wirkt sie ab dem Zeitpunkt der Antragstellung. Sie kann befristet werden. Behinderte Menschen , die vor dem 1. Mai 1974 einen Gleichstellungsbescheid erhalten haben, gelten weiterhin als Gleichgestellte, solange die Voraussetzungen der Gleichstellung vorliegen. F r behinderte Jugendliche und junge Erwachsene gibt es eine f r sie g nstige Sonderregelung: -7- Da es f r diese Personen besonders wichtig, aber auch schwierig ist, einen Ausbildungsplatz zu finden, sind behinderte Jugendliche und junge Erwachsene w hrend der Zeit einer Berufsausbildung schwerbehinderten Menschen automatisch gleichgestellt.


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