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BAS 2007 1-121:BAS 2007 1-135 - …

102Pr ffristen von brandschutztechnischen EinrichtungenDie regelm ige Instandhaltung und berwachungbrandschutztechnischer Einrichtungen ist ein wesent-licher Faktor, der die Funktion derartiger Einrichtun-gen sicherstellen kann. Dem hat der Gesetzgeber Rechnunggetragen indem in Bundesgesetzen darauf explizit einge-gangen ttenverordnung(BGBl 368) 13 Pr fungen(1) Folgende Anlagen und Einrichtungen sind mindestenseinmal j hrlich, l ngstens jedoch in Abst nden von 15 Monaten auf ihren ordnungsgem en Zustand zu ber-pr fen:1. Sicherheitsbeleuchtungsanlagen; 2. Alarmeinrichtungen; 3. Klima- oder L ftungsanlagen; 4. Brandmeldeanlagen;(2) L schger te und station re L schanlagen sind min-destens jedes zweite Kalenderjahr, l ngstens jedoch inAbst nden von 27 Monaten auf ihren ordnungsgem enZustand zu berpr fen.

104 Prüffristen von brandschutztechnischen Einrichtungen (1) Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet und nach sei-

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1 102Pr ffristen von brandschutztechnischen EinrichtungenDie regelm ige Instandhaltung und berwachungbrandschutztechnischer Einrichtungen ist ein wesent-licher Faktor, der die Funktion derartiger Einrichtun-gen sicherstellen kann. Dem hat der Gesetzgeber Rechnunggetragen indem in Bundesgesetzen darauf explizit einge-gangen ttenverordnung(BGBl 368) 13 Pr fungen(1) Folgende Anlagen und Einrichtungen sind mindestenseinmal j hrlich, l ngstens jedoch in Abst nden von 15 Monaten auf ihren ordnungsgem en Zustand zu ber-pr fen:1. Sicherheitsbeleuchtungsanlagen; 2. Alarmeinrichtungen; 3. Klima- oder L ftungsanlagen; 4. Brandmeldeanlagen;(2) L schger te und station re L schanlagen sind min-destens jedes zweite Kalenderjahr, l ngstens jedoch inAbst nden von 27 Monaten auf ihren ordnungsgem enZustand zu berpr fen.

2 (3) Nach gr eren Instandsetzungen, nderungen oderwenn begr ndete Zweifel am ordnungsgem en Zustandbestehen, sind die Anlagen und Einrichtungen (Abs. 1 und2) auf ihren ordnungsgem en Zustand zu berpr fen.(4) Pr fungen gem Abs. 1 bis 3 sind von geeigneten,fachkundigen und hiezu berechtigten Personen (z. B. be-fugte Gewerbetreibende, akkreditierte berwachungsstel-len, Ziviltechniker/-innen, technische B ros, qualifizierteBetriebsangeh rige) nach den Regeln der Technik durch-zuf hren.(5) ber die Pr fungen nach Abs. 1 bis 3 sind Aufzeich-nungen zu f hren und mindestens drei Jahre in der Ar-beitsst tte aufzubewahren. Die Aufzeichnungen ber diePr fung von L schger ten k nnen entfallen, wenn Pr f-datum und M ngelfreiheit durch einen Aufkleber best -tigt werden.(6) Die Funktion der Leuchten von Sicherheitsbeleuch-tungsanlagen und die Funktion von Orientierungshilfensind monatlich durch Augenschein zu kontrollieren.

3 DieKontrolle ist von geeigneten und unterwiesenen Personendurchzuf hren. ber die Kontrolle sind Aufzeichnungenzu f hren und mindestens sechs Monate in der Arbeits-st tte aufzubewahren. Bei selbstpr fenden Anlagen kanndie Kontrolle der Leuchten diesen gesetzlichen Regelungen finden sich in denentsprechenden Normen wie auch Richtlinien Anforde-rungen hinsichtlich Pr fnotwendigkeiten und berwa-chungsanforderungen. In der nachstehenden Tabelle soll ein kurzer wesentlicher berblick ber die unterschiedlichen Anforderungen anperiodische Instandhaltungen und wiederkehrende ber-pr fungen gegeben werden. Pr ffristen von brandschutz-technischen EinrichtungenIng. Michael MarkhartBeratungsstelle f r Brandschutz und Umweltschutz A-2320 Schwechat Concorde Business Park, Bauteil D2/1 Tel.: 01 / 706 55 00 Fax: 01 / 706 86 10 E-Mail: 1-121:BAS_2007 1-135 10.

4 04 Uhr Seite 102103 Vorbeugender BRANDSCHUTZnGegenstandNormintervallGrund lagePr fungsartTragbare Feuerl schger te24 Monate NORM F 1053 Wartung, Instandhaltung12 MonateTRVB O 120 Sichtpr fungSteigleitung trocken12 MonateTRVB F 128 Sichtpr fung48 MonateTRVB F 128 DichtheitsprobeSteigleitung nass12 MonateTRVB F 128 Sichtpr fung48 MonateTRVB F 128 Ergiebigkeitsmessung48 MonateTRVB F 128 DichtheitsprobeWandhydranten12 MonateTRVB F 128 Funktionspr fung12 MonateTRVB F 128 Sichtpr fung48 MonateTRVB F 128 Ergiebigkeit und Druck48 MonateTRVB F 128 SchlauchdruckprobeBlitzschutzanlage12 bis 120 MonateTRVB E 154 Funktionspr fungSicherheitsbeleuchtung12 MonateEN 8002 Funktionspr fung1 MonatEN 8002Pr fung der LeuchtmittelFluchtwegorientierungsbeleuc htungLaut HerstellerTRVB E 102 Wartung, Instandhaltung1 Monat bei Einzelbatt.

5 TRVB E 102 Funktionspr fung3 Monate bei Gruppen- bzw. E 102 Funktionspr fung12 MonateTRVB E 102 BetriebsdauertestBrandmeldeanlagen12 Monate N F 3070 Wartung, Instandhaltung3 MonateTRVB S 123 Notstromversorgung24 MonateTRVB S 123 RevisionOhne FristTRVB S 123 Bei AnlagenerweiterungBrandfallsteuerungen12 MonateTRVB S 151 Wartung, Instandhaltung24 MonateTRVB S 151 RevisionRauch- und W rmeabzugsanlagen12 MonateTRVB S 125 Wartung, Instandhaltung24 MonateTRVB S 125 RevisionRauchverd nnungsanlagen12 Monate N H 6029 Wartung, Instandhaltung24 MonateAnalog TRVB S 125 RevisionDruckbel ftungsanlagen12 MonateTRVB S 112 Wartung, Instandhaltung24 MonateTRVB S 112 RevisionSprinkleranlagen12 MonateTRVB S 127 Wartung, Instandhaltung12 MonateTRVB S 127 RevisionErweiterte automatische L schanlagen 12 MonateTRVB S 122 Wartung.

6 Instandhaltung12 MonateTRVB S 122 RevisionGasl schanlagen12 MonateTRVB S 140 und S 152 Wartung, Instandhaltung24 MonateTRVB S 140 und S 152 RevisionElektroakkustische Notfallsysteme12 MonateTRVB S 158 Wartung, Instandhaltung24 MonateTRVB S 158 RevisionObjektfunkanlagen12 MonateTRVB S 159 Wartung, Instandhaltung24 MonateTRVB S 159 RevisionFeuerwehraufz ge12 MonateTRVB A 150 Wartung, InstandhaltungDie Einhaltung der Pr fintervalle ist f r die Sicherstellungder Funktion von Bedeutung, da diese Gewerke f r die Si-cherheit von Arbeitnehmer/-innen beitragen. Insbesondere da aus Gr nden der Nichtfunktion derartigerAnlagen mitunter auch Gefahren f r Personen resultierenk nnen. Auch versicherungstechnisch k nnte eine nicht durchge-f hrte Wartung oder eine nicht veranlasste regelm igewiederkehrende Pr fung bedenklich sein, vor allem dann,wenn eine Kausalit t mit einem eingetretenen Schadens -ereignis nachweisbar ist.

7 Schon die juristische Definition der Fahrl ssigkeit bietetdie M glichkeit zumindest ber die H he von Schadens-ersatzanspr chen gerichtlich entscheiden zu ssigkeit wird im 6 des Strafgesetzbuches wie folgtdefiniert: BAS_2007 1-121:BAS_2007 1-135 10:04 Uhr Seite 103104Pr ffristen von brandschutztechnischen Einrichtungen(1) Fahrl ssig handelt, wer die Sorgfalt au er Acht l sst,zu der er nach den Umst nden verpflichtet und nach sei-nen geistigen und k rperlichen Verh ltnissen bef higt istund die ihm zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, dasser einen Sachverhalt verwirklichen k nne, der einem ge-setzlichen Tatbild entspricht.(2) Fahrl ssig handelt auch, wer es f r m glich h lt, dasser einen solchen Sachverhalt verwirkliche, ihn aber nichtherbeif hren Verpflichtung zu umfassenden Instandhaltungen undwiederkehrenden berpr fungen besteht somit f r nahe-zu alle Brandschutzgewerke und wird diese vermutlich inden n chsten Jahren noch verst rkt um einige neue Brand-schutzeinrichtungen.

8 Mit Hilfe professionell durchgef hrter regelm iger wie -derkehrender berwachungen kann somit der Forderungnach Sorgfalt und richtlinienkonformen Betrieb derartigerEinrichtungen nachgekommen werden. Dabei wird ent-weder durch betriebseigenes geschultes Personal (Brand-schutzbeauftragter) oder aber durch Fremdfirmen (zertifi-zierte Wartungsunternehmen) und staatlich akkreditiertePr f- und berwachungsstellen sichergestellt, dass dieverbauten und beh rdlich vorgeschriebenen Einrichtun-gen ihre Aufgabe erf llen und somit zur Einhaltung der de-finierten Schutzziele beitragen k nnen. BAS_2007 1-121:BAS_2007 1-135 10:04 Uhr Seite 104


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