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Fachbroschüre - bfu.ch

Beatrix JeannottatBern, nder und Br stungenAutorinBeatrix JeannottatDipl. Ing. Arch. HdK mit CAS in bewegungsbasierter Altersarbeit und spezialisiert in gerontologischer Architektur. Seit 2012 bei der BFU als Beraterin Haus und Produkte. Arbeitsschwerpunkt: Wohnen im Alter. Gel nder und Br stungen St rze bei Hochbauten verhindern 3 Gel nder und Br stungen Bauliche Massnahmen zur Unfallpr vention 4 St rze bei Hochbauten verhindern I. St rze bei Hochbauten verhindern 5 1. Normative Grundlagen 5 Norm SIA 358: Gel nder und Br stungen 5 Norm SIA 500: Hindernisfreie Bauten 5 Normen f r Gel nder im Strassenraum 5 Gel nder im Berufsbereich 5 Normen, Richtlinien und Empfehlungen 5 2. Verantwortung und Haftung 6 Instandhaltung 6 Abmahnung 6 Nachr stung, Bestandesschutz 6 3.

6 ≤12 cm ≤12 cm 75 cm min. 100 cm < 65 cm 3 Fenster – zum Öffnen min. 1 00 cm 75 cm > 3 bis < 12 cm 2 Fenster – Badezimmer/WC Die Höhe des Schutzelements muss ab begehbarer Fläche

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  Begehbarer

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1 Beatrix JeannottatBern, nder und Br stungenAutorinBeatrix JeannottatDipl. Ing. Arch. HdK mit CAS in bewegungsbasierter Altersarbeit und spezialisiert in gerontologischer Architektur. Seit 2012 bei der BFU als Beraterin Haus und Produkte. Arbeitsschwerpunkt: Wohnen im Alter. Gel nder und Br stungen St rze bei Hochbauten verhindern 3 Gel nder und Br stungen Bauliche Massnahmen zur Unfallpr vention 4 St rze bei Hochbauten verhindern I. St rze bei Hochbauten verhindern 5 1. Normative Grundlagen 5 Norm SIA 358: Gel nder und Br stungen 5 Norm SIA 500: Hindernisfreie Bauten 5 Normen f r Gel nder im Strassenraum 5 Gel nder im Berufsbereich 5 Normen, Richtlinien und Empfehlungen 5 2. Verantwortung und Haftung 6 Instandhaltung 6 Abmahnung 6 Nachr stung, Bestandesschutz 6 3.

2 Historische Bauten 6 II. Anforderungen an Schutzelemente 7 1. Absturzh hen 7 2. Geometrische Ausbildung der Schutzelemente 7 Mindestanforderungen an Schutzelemente 7 3. Anforderungen aufgrund von Gef hrdungsbildern 7 Normalben tzung 7 Gef hrdungsbilder gem ss Norm SIA 358 7 Schutz von Kindern gem ss Gef hrdungsbild 1 8 Schutz von lteren Menschen gem ss Gef hrdungsbild 2 8 4. Bemessung von Schutzelementen 8 Lastannahmen 8 Normabweichungen 9 5. Ausf hrungsdetails 9 Fenster 9 Gel nder / Br stungen 11 ffnungen 12 F llungen 12 Kanten 13 Horizontale Verkleidungen 13 6.

3 Begriffe 14 Begehbar oder besteigbar 14 Bekletterbar 14 III. Absturzsicherungen im Aussenraum 15 1. Abst nde 15 2. H henunterschiede im Terrain 15 3. Tiefgarageneinfahrt 16 Quellenverzeichnis 17 Notizen 19 Fachdokumentationen 21 Impressum 22 Inhalt Gel nder und Br stungen St rze bei Hochbauten verhindern 5 1. Normative Grundlagen Gel nder, Br stungen und Handl ufe sind sicher-heitsrelevante Bauteile: Sie sch tzen vor St rzen und Abst rzen aus der H he.

4 Kinder sind durch ihre Neu-gier und ihren bermut besonders gef hrdet, ltere Menschen durch altersbedingte St rungen des Gleichgewichts, abnehmende Sehf higkeit sowie m gliche Schw cheanf lle. Insbesondere in ffentli-chen Geb uden ist auf Menschen mit Einschr nkung in der Mobilit t R cksicht zu nehmen. Teilweise muss dort mit ausserordentlichem Gedr nge und Paniksi-tuationen gerechnet werden. Mit geeigneten bau-technischen Massnahmen kann eine betr chtliche Zahl von Unf llen vermieden werden, sodass alle Ge-nerationen von der Einhaltung von Normen und Emp-fehlungen profitieren. Norm SIA 358: Gel nder und Br stungen Die Projektierung von Gel ndern, Br stungen und hnlichen Schutzelementen gegen Absturz von Per-sonen in Hochbauten und an deren Zug ngen ist in der Norm SIA 358 [1] geregelt. Als Hochbauten gel-ten insbesondere: Wohnbauten Bauten f r Unterricht und Bildung Verwaltungs- und Dienstleistungsgeb ude Bauten f r das Gastgewerbe und den Fremden-verkehr Heime und Spitalbauten Kultusgeb ude und Bauten f r Kultur Die BFU wendet die Norm sinngem ss auch bei Sport- und Freizeitbauten an.

5 Norm SIA 500: Hindernisfreie Bauten Diese Norm nimmt Bezug auf das Behindertengleich-stellungsgesetz BehiG [2] und gibt vor, dass be-stimmte Wohnbauten, alle ffentlich zug nglichen Geb ude und der ffentliche Raum f r alle Menschen hindernisfrei erschlossen sein m ssen. Vergleichen Sie dazu die BFU-Fachdokumentation Recht-liches zur Sturzpr vention im Hochbau [3]. Normen f r Gel nder im Strassenraum F r Gel nder gelten die Normen SN 640 075 [4], SN 640 238 [5] und SN 640 568 [6] des Schweize-rischen Verbands der Strassen und Verkehrsfach-leute (VSS). Gel nder im Berufsbereich Die Verordnung 4 zum Arbeitsgesetz [7] f hrt in Art. 12 Abschrankungen, Gel nder aus, wie diese in Betrieben gestaltet sein m ssen. Im Suva-Merk-blatt Gel nder (Bestell-Nr. 44006) [8] sind die An-forderungen an die Gestatung von Gel ndern, die der Sicherung von Arbeitspl tzen und den Zug ngen zu Maschinen dienen, im industriellen und gewerblichen Bereich definiert: [9].

6 Normen, Richtlinien und Empfehlungen Technische Normen, z. B. jene des Schweizerischen Ingenieur und Architektenvereins (SIA) oder des Schweizerischen Verbands der Strassen- und Ver-kehrsfachleute (VSS), sind f r sich allein nicht rechts-verbindlich; ihre rechtliche Bedeutung h ngt von ent-sprechenden Regelungen auf Gesetzes- und Verord-nungsstufe ab. Wenn man baut, sind zuerst immer die relevanten rechtlichen Vorgaben zu beachten (eidge-n ssisches, kantonales und kommunales Recht). Wenn die Frage Wie baue ich konkret m glichst si-cher? damit nicht oder nur unvollst ndig beantwor-tet werden kann, kommen die einschl gigen techni-schen Normen ins Spiel. Bei der Planung von Gel n-dern sind diese in ihrer Gesamtheit zu konsultieren. Wenn f r ein Bauvorhaben eine bestimmte techni-sche Norm massgebend ist, damit aber eine konkrete Frage nicht oder nicht abschliessend beantwortet wird, kommen Richtlinien oder Empfehlungen von Fachorganisationen wie der BFU zum Tragen.

7 I. St rze bei Hochbauten verhindern Gel nder, Br stungen und Handl ufe erf llen bei Geb uden und Anlageneine wichtige Funktion: Sie m ssen Personen vor einem Absturz oder Sturzsch tzen. Welche Normen, Gesetze und Empfehlungen existieren und wiediese von Architektinnen und Architekten sowie anderen Fachpersonenumgesetzt werden sollten, zeigt diese Fachdokumentation auf. 6 St rze bei Hochbauten verhindern 2. Verantwortung und Haftung Die Verpflichtung des Eigent mers, f r die Sicherheit seines Werkes besorgt zu sein, leitet sich aus Art. 58 OR [10] ab. Technische Normen definieren anerkannte Standards. So stellt die Norm SIA 358 [1] eine anerkannte Regel der Baukunde dar. Das Recht regelt: Wer einen gef hrlichen Zustand schafft, muss die zur Vermeidung eines Schadens notwendigen und zumutbaren Vorsichtsmassnah-men treffen. Ereignet sich ein Schaden aufgrund ei-nes Mangels, wird insbesondere die Werkeigent -merhaftung angewendet: Der Eigent mer eines Ge-b udes oder eines anderen Werkes hat den Schaden zu ersetzen, den diese infolge von fehlerhafter Anlage oder Herstellung oder von mangelhafter Unterhal-tung verursachen.

8 Der Werkeigent mer hat also zu garantieren, dass Zustand und Funktion seines Wer-kes niemanden und nichts gef hrden. Wenn Gestal-tung und Funktion nicht sicher sind, liegt ein Werk-mangel vor. Bei Gerichtsentscheiden ber Werkm n-gel werden die Normen des SIA regelm ssig rechtlich relevant. Instandhaltung Schutzelemente sowie deren Befestigungen und F l-lungen sollten auch aus rechtlichen Gr nden in regel-m ssigen Abst nden auf Korrosion, Besch digungen und Stabilit t kontrolliert werden. Abmahnung Mit der Abmahnung kann sich ein Unternehmer nur gegen ber dem Bauherrn seiner Verantwortung f r allf llige M ngel des Werkes entheben, die durch Weisungen des Bauherrn verursacht werden k nn-ten. Im Verh ltnis zu Dritten jedoch entfaltet eine Ab-mahnung durch den Unternehmer keine direkte Schutzwirkung gegen ber haftpflicht- bzw. straf-rechtlichen Forderungen/Verfahren.

9 Der Unterneh-mer ist gut beraten, in Fragen der Sicherheit von Bau-ten die entsprechenden Normen, Richtlinien und Empfehlungen zu befolgen. Nachr stung, Bestandesschutz Eine berpr fung des bestehenden Schutzelements empfiehlt sich dann, wenn eine Gef hrdung vermutet wird oder wenn eine Nutzungs nderung geplant ist. In der Regel geniessen bestehende Bauten zwar einen Bestandesschutz. Dies gilt jedoch nicht, wenn um-fangreiche Sanierungsarbeiten am Objekt ausge-f hrt werden und daf r eine Baubewilligung notwen-dig ist. Auch aus der Rechtsprechung zur Werkeigen-t merhaftung kann abgeleitet werden, dass sich der Eigent mer einer Baute nicht darauf berufen kann, eine nach den Regeln der Baukunde erstellte Baute gelte auch nach Jahren immer noch als m ngelfrei. Mehr Informationen dazu finden sich in der Doku-mentation SIA D 0158. [11] 3. Historische Bauten Im Fenster- und Treppenbereich weisen historische oder denkmalgesch tzte Bauten oft tiefe Br stun-gen, Radiatoren oder andere Aufstiegshilfen auf, die niedriger als 65 cm sind.

10 Anhand der geplanten Nut-zung kann das Gef hrdungsbild festgelegt werden. Gel nder und Br stungen Anforderungen an Schutzelemente 7 1. Absturzh hen Jede bei Normalben tzung f r Personen begehbare Fl che, bei der eine Gef hrdung durch Absturz anzu-nehmen ist, muss durch ein Schutzelement gesichert sein. Nach Norm SIA 358 [1] ist ab 100 cm Absturz-h he grunds tzlich ein Schutzelement erforderlich. Bei Absturzh hen bis 150 cm kann der Schutz auch darin bestehen, dass die Zug nglichkeit des Randes der begehbaren Fl chen durch geeignete Massnah-men wie Bepflanzung oder hnliches erschwert wird. Vorbehalten bleiben strengere Bestimmungen des Arbeitsgesetzes und die Brandschutzvorschriften (VKF). Bei gr sserer Absturzgefahr (Gef hrdungsbild 2 und 3) k nnen Schutzelemente bereits bei geringerer Ab-sturzh he erforderlich sein. Gem ss den Normen SN 640 075 Fussg ngerverkehr Hindernisfreier Verkehrsraum [4] und SN 640 568 Passive Si-cherheit im Strassenraum Gel nder [6] ist im urba-nen Umfeld ab 40 cm Absturzh he die Notwendigkeit eines Schutzelements zu pr fen.


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