Example: biology

Fachliche Hinweise zu § 8 SGB II - Arbeitsagentur

Bundesagentur f r Arbeit Fachliche Weisungen SGB II Zweites Buch Sozialgesetzbuch SGB II Fachliche Weisungen 8 SGB IIErwerbsf higkeit BA Zentrale GR 11 Stand: Bundesagentur f r Arbeit Fachliche Weisungen 8 SGB IIWesentliche nderungen Wesentliche nderungen Fassung vom Rz. : Durch Inkrafttreten des Angeh rigen-Entlastungsgesetzes zum sind u. a. Personen, die in einer Werkstatt f r behinderte Menschen bzw. bei einem anderen Leis-tungsanbieter t tig sind, nicht mehr leistungsberechtigt im SGB II. BA Zentrale GR 11 Seite 1 Stand: Bundesagentur f r Arbeit Fachliche Weisungen SGB IIGesetzestext Gesetzestext 8 SGB IIErwerbsf higkeit (1)Erwerbsf hig ist, wer nicht wegen Krankheit oder Behinderung auf absehbare Zeit au er-stande ist, unter den blichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden t glich erwerbst tig zu sein.

SGB XII erhält (§ 41 Absatz 3a SGB XII n. F.). Nach § 5 Absatz 2 Satz 2 SGB II sind Leistungen nach dem 4. Kapitel des SGB XII vor-rangig vor dem Sozialgeld nach dem SGB II. 1.3 Bestehen Zweifel an der Erwerbsfähigkeit, ist das Verfahren zur Feststellung der Erwerbsfähigkeit nach § 44a SGB II einzuleiten. Beschäftigung in WfbM im ...

Tags:

  Sgb xii

Information

Domain:

Source:

Link to this page:

Please notify us if you found a problem with this document:

Other abuse

Transcription of Fachliche Hinweise zu § 8 SGB II - Arbeitsagentur

1 Bundesagentur f r Arbeit Fachliche Weisungen SGB II Zweites Buch Sozialgesetzbuch SGB II Fachliche Weisungen 8 SGB IIErwerbsf higkeit BA Zentrale GR 11 Stand: Bundesagentur f r Arbeit Fachliche Weisungen 8 SGB IIWesentliche nderungen Wesentliche nderungen Fassung vom Rz. : Durch Inkrafttreten des Angeh rigen-Entlastungsgesetzes zum sind u. a. Personen, die in einer Werkstatt f r behinderte Menschen bzw. bei einem anderen Leis-tungsanbieter t tig sind, nicht mehr leistungsberechtigt im SGB II. BA Zentrale GR 11 Seite 1 Stand: Bundesagentur f r Arbeit Fachliche Weisungen SGB IIGesetzestext Gesetzestext 8 SGB IIErwerbsf higkeit (1)Erwerbsf hig ist, wer nicht wegen Krankheit oder Behinderung auf absehbare Zeit au er-stande ist, unter den blichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden t glich erwerbst tig zu sein.

2 (2) Im Sinne von Absatz 1 k nnen Ausl nderinnen und Ausl nder nur erwerbst tig sein, wenn ihnen die Aufnahme einer Besch ftigung erlaubt ist oder erlaubt werden k nnte. Die rechtliche M glichkeit, eine Besch ftigung vorbehaltlich einer Zustimmung nach 39 des Aufenthaltsge-setzes aufzunehmen, ist ausreichend. BA Zentrale GR 11 Seite 1 Stand: Bundesagentur f r Arbeit Fachliche Weisungen 8 SGBII Inhaltsverzeichnis 1. Erwerbsf higkeit .. 2 Definition Erwerbsf Menschen mit Behinderung und Besch ftigte einer 2. Besch ftigung von Ausl nderinnen und Ausl ndern .. 6 Grunds tze .. 6 Definition Ausl nderinnen und Ausl nder .. 6 Besch ftigung .. 6 Erlaubnis zur Besch Grunds tze .. 6 Unionsb rgerinnen und Unionsb 7 Drittstaatsangeh rige .. 7 BA Zentrale GR 11 Seite 1 Stand: Bundesagentur f r Arbeit Fachliche Weisungen 8 SGB II 1.

3 Erwerbsf higkeit Definition Erwerbsf higkeit (1)Nach der weit gefassten Definition des 8 Absatz 1 ist eine Per-son bereits als erwerbsf hig anzusehen, sobald sie die Vorausset-zungen einer vollen Erwerbsminderung nicht erf llt. Der Begriff der vollen Erwerbsminderung lehnt sich an die Bestimmungen des Ren-tenrechts an. Danach ist Erwerbsf higkeit nur dann zu verneinen, wenn die oder der Hilfebed rftige wegen Krankheit oder Behinde-rung nicht imstande ist, in absehbarer Zeit auf dem allgemeinen Ar-beitsmarkt mindestens drei Stunden pro Tag erwerbst tig zu sein ( 43 Absatz 2 Satz 2 SGB VI). Bei der Entscheidung sind einerseits die individuelle gesundheitliche Leistungsf higkeit der Person und andererseits damit eventuell in Verbindung stehende rechtliche Ein-schr nkungen zu ber cksichtigen. Alle sonstigen die Aus bung ei-ner Erwerbst tigkeit hindernden bzw.

4 Einschr nkenden Tatbest nde (z. B. Kindererziehung) stellen folglich keine den Leistungsanspruch ausschlie enden Tatbest nde dar. (2)Als "absehbare Zeit" in diesem Sinne ist im Umkehrschluss zu 101 Absatz 1 SGB VI ein Zeitraum von bis zu sechs Monaten an-zusehen. Demnach ist auch erwerbsf hig, wer die gesundheitlichen Voraussetzungen innerhalb von sechs Monaten erf llen wird. (3) Wird eine nicht dauerhafte Erwerbsunf higkeit von l nger als sechs Monaten prognostiziert, liegen die Voraussetzungen f r den Bezug von Arbeitslosengeld II (Alg II) nicht vor. Sofern die Zugeh -rigkeit zu einer Bedarfsgemeinschaft (BG) gegeben ist, kann ein An-spruch auf Sozialgeld bestehen. Ist die Erwerbsf higkeit dann an-l sslich eines Weiterbewilligungsantrages nach Ablauf eines Bewilli-gungszeitraumes (BWZ) oder einer Unterbrechung erneut zu pr fen, ist eine erneute Prognoseentscheidung erforderlich.

5 Ergibt diese, dass die Erwerbsunf higkeit fortbesteht, jedoch voraussichtlich in-nerhalb der n chsten sechs Monate enden wird, ist die Vorausset-zung f r den Bezug von Alg II nunmehr ab Beginn der Weiterzah-lung erf llt. (4 ) Bedingungen des Arbeitsmarktes sind diejenigen, die die Ausge-staltung der Arbeitsverh ltnisse betreffen (z. B. Arbeitsentgelt, Dauer sowie Lage und Verteilung der Arbeitszeit). blich sind sol-che Bedingungen, unter denen nicht nur in Einzel- oder Ausnahme-f llen, sondern in nennenswertem Umfang Arbeitsverh ltnisse ein-gegangen werden. Unerheblich ist, ob Arbeitspl tze dieser Art be-setzt oder frei sind. (5 ) Bezieherinnen und Bezieher so genannter "Arbeitsmarktrenten" sind erwerbsf hig im Sinne des 8 Absatz 1 (BSG, Urteil vom - B 14 AS 42/08 R -). Die Betroffenen erhalten diese Leistung vom Rentenversicherungstr ger, wenn sie in der Lage sind, zwischen drei und sechs Stunden t glich erwerbst tig zu sein und nach Ansicht des Rentenversicherungstr gers der Arbeitsmarkt f r sie verschlossen ist.

6 In der Grundsicherung f r Arbeitsuchende Erwerbsf higkeit( ) absehbare Zeit ( ) Prognoseent-scheidung beiAntragstellung( ) Bedingungen desArbeitsmarktes ( ) Bezieher von Arbeitsmarktrenten ( ) BA Zentrale GR 11 Seite 2 Stand: Bundesagentur f r Arbeit Fachliche Weisungen 8 SGB II dagegen ist die Verschlossenheit des Arbeitsmarktes f r die Beurtei-lung der Erwerbsf higkeit ohne Bedeutung ( BSG-Urteil vom - B 14 AS 42/08 R). (6) Da Personen mit Bezug einer Arbeitsmarktrente nach Feststel-lung des Rententr gers zwischen drei und sechs Stunden t glich ar-beiten k nnen, sind sie in der Lage unter den blichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes erwerbst tig zu sein, 8 Absatz 1. Soweit sie die weiteren Anspruchsvoraussetzungen nach 7 Ab-satz 1 erf llen, besteht ein Anspruch auf Alg II.

7 Die "Arbeitsmarkt-rente" wird dann auf das Alg II angerechnet. (7 ) Neben der Pr fung der Erwerbsf higkeit als Voraussetzung f r einen (eigenst ndigen) Anspruch auf Alg II, ist die objektive Ein-sch tzung des (Rest-) Leistungsverm gens f r eine Integration in Arbeit zwingend erforderlich. Bei Zweifeln an der Erwerbsf higkeit ist deshalb konsequent eine Pr fung der Erwerbsf higkeit von Amts wegen zu veranlassen. (8 ) Nachfolgende beispielhaft aufgef hrte Anhaltspunkte k nnen herangezogen werden: Leistungen, die das Vorliegen einer Erwerbsminderung voraus-setzen, wurden abgelehnt: Liegen die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht vor, wird die Rente trotz vorliegender Er-werbsminderung nicht bewilligt. Die Vorlage des Ablehnungsbe-scheides ist deshalb unverzichtbar. Eindruck in Beratungsgespr chen weicht von der subjektiven Ein-sch tzung der Leistungsempf ngerin oder des Leistungsempf n-gers ab.

8 Kundin oder Kunde weist auf die Beantragung von Leistungen o-der ein laufendes Klageverfahren gegen andere Leistungstr ger hin (Anforderung rztlicher und psychologischer Gutachten der Renten-/Unfallversicherungstr ger/des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung/im Einzelfall Befundbericht der behan-delnden rztin/des behandelnden Arztes). L nger andauernde Arbeitsunf higkeit: Die berpr fung der Er-werbsf higkeit ist nicht erst nach einer sechsmonatigen Arbeits-unf higkeit geboten. Zweifel an der Erwerbsf higkeit sind insbe-sondere gegeben, wenn die Leistungsempf ngerin oder der Leis-tungsempf nger innerhalb eines Zeitraumes von sechs Monaten insgesamt mehr als drei Monate arbeitsunf hig war. Andauernder Bezug von Krankengeld/Aussteuerung wegen fort-dauernden Krankengeldbezuges. Andauernder Bezug von Verletztengeld. Mitteilung der Krankenkasse ber das Fehlen der Erwerbsf hig-keit.

9 Anhaltspunktef r Zweifel an der Erwerbsf higkeit( ) BA Zentrale GR 11 Seite 3 Stand: Bundesagentur f r Arbeit Fachliche Weisungen 8 SGB II Leistungen, die das Vorliegen einer Erwerbsminderung voraus-setzen, sind bereits bewilligt (z. B. Rente wegen teilweiser Er-werbsminderung, Verletztenrente), aber lteren Datums. Es wird eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes ver-mutet. Das Versorgungsamt stellt die Schwerbehinderteneigenschaft fest: Weichen die k rperliche Funktion, geistige F higkeit oder seelische Gesundheit von dem f r das am Lebensalter typischen Zustand ab, kann dies ein Indiz f r gesundheitliche Einschr n-kungen sein. Schwerbehinderung mit/ohne zus tzlichen Merkzeichen (z. B.: "H" - hilflos; "B" - Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitper-son).

10 Besch ftigungsaufgabe aus gesundheitlichen Gr nden. Angabe von Krankheiten im Antrag. Menschen mit Behinderung und F rderung z. B. in einer WfbM (1)Menschen sind behindert, wenn ihre k rperliche Funktion, geis-tige F higkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlich-keit l nger als sechs Monate von dem f r das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Ge-sellschaft beeintr chtigt ist ( 2 Absatz 1 SGB IX). (2) Grunds tzlich ist die Erwerbsf higkeit in jedem Einzelfall zu pr -fen. Allein das Vorliegen einer Behinderung schlie t eine Erwerbsf -higkeit im Sinne des 8 nicht aus. (3) Das Eingangsverfahren dient in erster Linie der Feststellung, ob die WfbM die geeignete Einrichtung f r die Teilhabe der Menschen mit Behinderungen am Arbeitsleben ist und der Erstellung eines Ein-gliederungsplanes (Dauer i. d.)


Related search queries