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Fachliche Weisungen zu § 7 SGB II - Arbeitsagentur

Bundesagentur Fachliche Weisungen 7 SGB II f r Arbeit Zweites Buch Sozialgesetzbuch SGB II. Fachliche Weisungen 7 SGB II. Leistungsberechtigte BA Zentrale GR 11 Seite 1. Stand: Bundesagentur Fachliche Weisungen 7 SGB II f r Arbeit Wesentliche nderungen Fassung vom Rz. : Gleichstellung gem 2 Absatz 3 Freiz gG/ EU und bei Mutterschutz und El- ternzeit. Rz. : Bei Heimataufenthalten von Asyl- und Schutzberechtigten ist eine verschl s- selte E-Mail mit der entsprechenden Mitteilung an das BAMF zu bersenden. Hierf r ist die E-Mail-Adresse aus dem Adressbuch externe Kontakte zu verwenden. N here Infor- mationen zur Verschl sselung entnehmen Sie bitte dem Kapitel der Anleitung-E-Mail- Verschl sselung.

dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben ber die Leistungen nach § 27 hinaus keinen An- spruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Satz 1 gilt auch für …

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  Nach, Leistungen, Sicherung, Lebensunterhalts, Leistungen zur sicherung des lebensunterhalts, Leistungen nach

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1 Bundesagentur Fachliche Weisungen 7 SGB II f r Arbeit Zweites Buch Sozialgesetzbuch SGB II. Fachliche Weisungen 7 SGB II. Leistungsberechtigte BA Zentrale GR 11 Seite 1. Stand: Bundesagentur Fachliche Weisungen 7 SGB II f r Arbeit Wesentliche nderungen Fassung vom Rz. : Gleichstellung gem 2 Absatz 3 Freiz gG/ EU und bei Mutterschutz und El- ternzeit. Rz. : Bei Heimataufenthalten von Asyl- und Schutzberechtigten ist eine verschl s- selte E-Mail mit der entsprechenden Mitteilung an das BAMF zu bersenden. Hierf r ist die E-Mail-Adresse aus dem Adressbuch externe Kontakte zu verwenden. N here Infor- mationen zur Verschl sselung entnehmen Sie bitte dem Kapitel der Anleitung-E-Mail- Verschl sselung.

2 Rz. : Anpassungen und Ber cksichtigung aktueller Rechtsprechung (BSG Urteil vom Az. B 4 AS 26/20 R) zur Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Frei- heitsentziehung ( Probewohnen ). : Leistungsausschluss bei Bezug von leistungen nach dem AFBG aufgrund eines Wahlrechts zwischen leistungen nach dem AFBG und BAf G. Fassung vom Rz. : Zur Erf llung der Verpflichtungen nach europ ischem Recht wurden mit dem Ge- setz zur Anpassung des Freiz gigkeitsgesetzes/EU und weiterer Vorschriften an das Uni- onsrecht vom 12. November 2020 (BGBl. I ) Anpassungen und Erg nzungen im Freiz gigkeitsgesetz/EU (Freiz gG/EU) vorgenommen. Dar ber hinaus wurden zur Be- r cksichtigung der Statusrechte von britischen Staatsangeh rigen und ihren freiz gig- keitsberechtigten Familienangeh rigen, die nach dem Abkommen ber den Austritt des Vereinigten K nigreichs Gro britannien und Nordirland aus der EU und der Europ ischen Atomgemeinschaft (im Folgenden: Austrittsabkommen ) im Freiz gG/EU die erforderli- chen Regelungen geschaffen.

3 Rz. : Der Europ ische Gerichtshof (EuGH) hat in seinem Urteil vom 6. Oktober 2020. festgestellt, dass die Vorschrift des 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe c SGB II. a. F. mit einem automatischen Leistungsausschluss gegen Art. 7 Absatz 2 i. V. m. Art. 10. der VO (EU) 492/2011 und Artikel 4 der VO (EU) 883/2004 verst t. Ein einmal aus Arti- kel 10 der VO (EU) 492/2011 erworbenes Aufenthaltsrecht besteht fort, auch wenn die Ar- beitnehmereigenschaft verloren wurde. Der Leistungsausschluss ist nicht mehr anwend- bar und es besteht bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen ein Zugang zu Leistun- gen der Grundsicherung f r Arbeitsuchende.

4 7 SGB II wurde durch das Gesetz zur Er- mittlung der Regelbedarfe und zur nderung des Zw lften Buches Sozialgesetzbuch so- wie weiterer Gesetze vom 9. Dezember 2020 (Verk ndung im BGBl. I ) neu ge- fasst. Hierf r wurde in der Fachlichen Weisung das Kapitel neu eingef gt und im gesamten Dokument Hinweise auf den Leistungsausschluss gestrichen. Rz. : Aufnahme eines erg nzenden Hinweises, dass bei versp teter Antragstellung auf einen Aufenthaltstitel nach dem Aufenthaltsgesetz (AufenthG) eine Fiktionsbescheini- gung ausgestellt wird. Rz. : Aufnahme eines erg nzenden Hinweises, dass die Frist f r die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach 18c AufenthG verk rzt werden kann.

5 BA Zentrale GR 11 Seite 1. Stand: Bundesagentur Fachliche Weisungen 7 SGB II f r Arbeit Rz. : Der Absatz 2 der Randziffer wurde im Hinblick auf die Anspruchsberechtigten nach dem Asylbewerberleistungsgesetz neu strukturiert. Rz. : Zur verpflichtenden Daten bermittlung bei ortsabwesenden Personen mit Schutzstatus wurde eine Klarstellung vorgenommen. Rz. : Klarstellung zu den Leistungsausschl ssen bei geminderten Altersvollrenten und Teilrenten. Rz. : Erg nzung des Verzeichnisses der Ausbildungsst tten beim Bundesverwal- tungsamt. Rz. : Klarstellung zu den Folgen einer Exmatrikulation an einer Hochschule. BA Zentrale GR 11 Seite 2. Stand: Bundesagentur Fachliche Weisungen 7 SGB II f r Arbeit Gesetzestext 7 SGB II.

6 Leistungsberechtigte (1) leistungen nach diesem Buch erhalten Personen, die 1. das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach 7a noch nicht erreicht haben, 2. erwerbsf hig sind, 3. hilfebed rftig sind und 4. ihren gew hnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsf hige Leistungsberechtigte). Ausgenommen sind 1. Ausl nderinnen und Ausl nder, die weder in der Bundesrepublik Deutschland Arbeitnehme- rinnen, Arbeitnehmer oder Selbst ndige noch auf Grund des 2 Absatz 3 des Freiz gig- keitsgesetzes/EU freiz gigkeitsberechtigt sind, und ihre Familienangeh rigen f r die ersten drei Monate ihres Aufenthalts, 2.

7 Ausl nderinnen und Ausl nder, a. die kein Aufenthaltsrecht haben oder b. deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt und ihre Familienangeh rigen, 3. Leistungsberechtigte nach 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes. Satz 2 Nummer 1 gilt nicht f r Ausl nderinnen und Ausl nder, die sich mit einem Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des AufenthG in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten. Abwei- chend von Satz 2 Nummer 2 erhalten Ausl nderinnen und Ausl nder und ihre Familienangeh - rigen leistungen nach diesem Buch, wenn sie seit mindestens f nf Jahren ihren gew hnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet haben; dies gilt nicht, wenn der Verlust des Rechts nach 2 Ab- satz 1 des Freiz gigkeitsgesetzes/EU festgestellt wurde.

8 Die Frist nach Satz 4 beginnt mit der Anmeldung bei der zust ndigen Meldebeh rde. Zeiten des nicht rechtm igen Aufenthalts, in denen eine Ausreispflicht besteht, werden auf Zeiten des gew hnlichen Aufenthalts nicht ange- rechnet. Aufenthaltsrechtliche Bestimmungen bleiben unber hrt. (2) leistungen erhalten auch Personen, die mit erwerbsf higen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Dienstleistungen und Sachleistungen werden ihnen nur erbracht, wenn dadurch Hemmnisse bei der Eingliederung der erwerbsf higen Leistungsberechtigten be- seitigt oder vermindert werden. Zur Deckung der Bedarfe nach 28 erhalten die dort genannten Personen auch dann leistungen f r Bildung und Teilhabe, wenn sie mit Personen in einem Haushalt zusammenleben, mit denen sie nur deshalb keine Bedarfsgemeinschaft bilden, weil diese auf Grund des zu ber cksichtigenden Einkommens oder Verm gens selbst nicht leis- tungsberechtigt sind.

9 BA Zentrale GR 11 Seite 3. Stand: Bundesagentur Fachliche Weisungen 7 SGB II f r Arbeit (3) Zur Bedarfsgemeinschaft geh ren 1. die erwerbsf higen Leistungsberechtigten, 2. die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines unverheirate- ten erwerbsf higen Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und die im Haushalt lebende Partnerin oder der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils, 3. als Partnerin oder Partner der erwerbsf higen Leistungsberechtigten a. die nicht dauernd getrennt lebende Ehegattin oder der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte, b. die nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartnerin oder der nicht dauernd getrennt le- bende Lebenspartner, c.

10 Eine Person, die mit der erwerbsf higen leistungsberechtigten Person in einem gemein- samen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verst ndiger W rdigung der wechselsei- tige Wille anzunehmen ist, Verantwortung f reinander zu tragen und f reinander einzu- stehen, 4. die dem Haushalt angeh renden unverheirateten Kinder der in den Nummern 1 bis 3 ge- nannten Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die leistungen zur sicherung ihres lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Ver- m gen beschaffen k nnen. (3a) Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung f reinander zu tragen und f reinander einzu- stehen, wird vermutet, wenn Partner 1.


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