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Gesetz über die Vergütung von Sachverständigen ...

Gesetz ber die Verg tung von Sachverst ndigen, Dolmetscherinnen, Dolmetschern, bersetzerinnen und bersetzern sowie die Entsch digung von ehrenamtlichen Richterinnen, ehrenamtlichen Richtern, Zeuginnen, Zeugen und Dritten (Justizverg tungs- und -entsch digungsgesetz - JVEG). Abschnitt 1. Allgemeine Vorschriften 2 Geltendmachung und Erl schen des Anspruchs, Verj hrung (1) Der Anspruch auf Verg tung oder Entsch digung erlischt, wenn er nicht binnen drei Monaten bei der Stelle, die den Berechtigten herangezogen oder beauftragt hat, geltend gemacht wird; hier ber und ber den Beginn der Frist ist der Berechtigte zu belehren.

Gesetz über die Vergütung von Sachverständigen, Dolmetscherinnen, Dolmetschern, Übersetzerinnen und Übersetzern sowie die Entschädigung von

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1 Gesetz ber die Verg tung von Sachverst ndigen, Dolmetscherinnen, Dolmetschern, bersetzerinnen und bersetzern sowie die Entsch digung von ehrenamtlichen Richterinnen, ehrenamtlichen Richtern, Zeuginnen, Zeugen und Dritten (Justizverg tungs- und -entsch digungsgesetz - JVEG). Abschnitt 1. Allgemeine Vorschriften 2 Geltendmachung und Erl schen des Anspruchs, Verj hrung (1) Der Anspruch auf Verg tung oder Entsch digung erlischt, wenn er nicht binnen drei Monaten bei der Stelle, die den Berechtigten herangezogen oder beauftragt hat, geltend gemacht wird; hier ber und ber den Beginn der Frist ist der Berechtigte zu belehren.

2 Abschnitt 2. Gemeinsame Vorschriften 5 Fahrtkostenersatz (1) Bei Benutzung von ffentlichen, regelm ig verkehrenden Bef rderungsmitteln werden die tats chlich entstandenen Auslagen bis zur H he der entsprechenden Kosten f r die Benutzung der ersten Wagenklasse der Bahn einschlie lich der Auslagen f r Platzreservierung und Bef rderung des notwendigen Gep cks ersetzt. (2) Bei Benutzung eines eigenen oder unentgeltlich zur Nutzung berlassenen Kraftfahrzeugs werden 1. dem Zeugen oder dem Dritten ( 23) zur Abgeltung der Betriebskosten sowie zur Abgeltung der Abnutzung des Kraftfahrzeugs 0,25 Euro, 2.

3 Den in 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Anspruchsberechtigten zur Abgeltung der Anschaffungs-, Unterhaltungs- und Betriebskosten sowie zur Abgeltung der Abnutzung des Kraftfahrzeugs 0,30 Euro f r jeden gefahrenen Kilometer ersetzt zuz glich der durch die Benutzung des Kraftfahrzeugs aus Anlass der Reise regelm ig anfallenden baren Auslagen, insbesondere der Parkentgelte. Bei der Benutzung durch mehrere Personen kann die Pauschale nur einmal geltend gemacht werden. Bei der Benutzung eines Kraftfahrzeugs, das nicht zu den Fahrzeugen nach Absatz 1.

4 Oder Satz 1 z hlt, werden die tats chlich entstandenen Auslagen bis zur H he der in Satz 1. genannten Fahrtkosten ersetzt; zus tzlich werden die durch die Benutzung des Kraftfahrzeugs aus Anlass der Reise angefallenen regelm igen baren Auslagen, insbesondere die Parkentgelte, ersetzt, soweit sie der Berechtigte zu tragen hat. (3) H here als die in Absatz 1 oder Absatz 2 bezeichneten Fahrtkosten werden ersetzt, soweit dadurch Mehrbetr ge an Verg tung oder Entsch digung erspart werden oder h here Fahrtkosten wegen besonderer Umst nde notwendig sind.

5 (4) F r Reisen w hrend der Terminsdauer werden die Fahrtkosten nur insoweit ersetzt, als dadurch Mehrbetr ge an Verg tung oder Entsch digung erspart werden, die beim Verbleiben an der Terminsstelle gew hrt werden m ssten. (5) Wird die Reise zum Ort des Termins von einem anderen als dem in der Ladung oder Terminsmitteilung bezeichneten oder der zust ndigen Stelle unverz glich angezeigten Ort angetreten oder wird zu einem anderen als zu diesem Ort zur ckgefahren, werden Mehrkosten nach billigem Ermessen nur dann ersetzt, wenn der Berechtigte zu diesen Fahrten durch besondere Umst nde gen tigt war.

6 6 Entsch digung f r Aufwand (1) Wer innerhalb der Gemeinde, in der der Termin stattfindet, weder wohnt noch berufst tig ist, erh lt f r die Zeit, w hrend der er aus Anlass der Wahrnehmung des Termins von seiner Wohnung und seinem T tigkeitsmittelpunkt abwesend sein muss, ein Tagegeld, dessen H he sich nach 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes bestimmt. (2) Ist eine ausw rtige bernachtung notwendig, wird ein bernachtungsgeld nach den Bestimmungen des Bundesreisekostengesetzes gew hrt. 7 Ersatz f r sonstige Aufwendungen (1) Auch die in den 5, 6 und 12 nicht besonders genannten baren Auslagen werden ersetzt, soweit sie notwendig sind.

7 Dies gilt insbesondere f r die Kosten notwendiger Vertretungen und notwendiger Begleitpersonen. (2) F r die Anfertigung von Kopien und Ausdrucken werden ersetzt 1. bis zu einer Gr e von DIN A3 0,50 Euro je Seite f r die ersten 50 Seiten und 0,15. Euro f r jede weitere Seite, 2. in einer Gr e von mehr als DIN A3 3 Euro je Seite und 3. f r Farbkopien und -ausdrucke jeweils das Doppelte der Betr ge nach Nummer 1. oder Nummer 2. Die H he der Pauschalen ist in derselben Angelegenheit einheitlich zu berechnen. Die Pauschale wird nur f r Kopien und Ausdrucke aus Beh rden- und Gerichtsakten gew hrt, soweit deren Herstellung zur sachgem en Vorbereitung oder Bearbeitung der Angelegenheit geboten war, sowie f r Kopien und zus tzliche Ausdrucke, die nach Aufforderung durch die heranziehende Stelle angefertigt worden sind.

8 Werden Kopien oder Ausdrucke in einer Gr e von mehr als DIN A3 gegen Entgelt von einem Dritten angefertigt, kann der Berechtigte anstelle der Pauschale die baren Auslagen ersetzt verlangen. (3) F r die berlassung von elektronisch gespeicherten Dateien anstelle der in Absatz 2. genannten Kopien und Ausdrucke werden 1,50 Euro je Datei ersetzt. F r die in einem Arbeitsgang berlassenen oder in einem Arbeitsgang auf denselben Datentr ger bertragenen Dokumente werden h chstens 5 Euro ersetzt. Abschnitt 3. Verg tung von Sachverst ndigen, Dolmetschern und bersetzern 8 Grundsatz der Verg tung (1) Sachverst ndige, Dolmetscher und bersetzer erhalten als Verg tung 1.

9 Ein Honorar f r ihre Leistungen ( 9 bis 11), 2. Fahrtkostenersatz ( 5), 3. Entsch digung f r Aufwand ( 6) sowie 4. Ersatz f r sonstige und f r besondere Aufwendungen ( 7 und 12). (2) Soweit das Honorar nach Stundens tzen zu bemessen ist, wird es f r jede Stunde der erforderlichen Zeit einschlie lich notwendiger Reise- und Wartezeiten gew hrt. Die letzte bereits begonnene Stunde wird voll gerechnet, wenn sie zu mehr als 30 Minuten f r die Erbringung der Leistung erforderlich war; anderenfalls betr gt das Honorar die H lfte des sich f r eine volle Stunde ergebenden Betrags.

10 (3) Soweit verg tungspflichtige Leistungen oder Aufwendungen auf die gleichzeitige Erledigung mehrerer Angelegenheiten entfallen, ist die Verg tung nach der Anzahl der Angelegenheiten aufzuteilen. (4) Den Sachverst ndigen, Dolmetschern und bersetzern, die ihren gew hnlichen Aufenthalt im Ausland haben, kann unter Ber cksichtigung ihrer pers nlichen Verh ltnisse, insbesondere ihres regelm igen Erwerbseinkommens, nach billigem Ermessen eine h here als die in Absatz 1 bestimmte Verg tung gew hrt werden. 8a Wegfall oder Beschr nkung des Verg tungsanspruchs (1) Der Anspruch auf Verg tung entf llt, wenn der Berechtigte es unterl sst, der heranziehenden Stelle unverz glich solche Umst nde anzuzeigen, die zu seiner Ablehnung durch einen Beteiligten berechtigen, es sei denn, er hat die Unterlassung nicht zu vertreten.


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