Transcription of PYROTECHNIK - bmi.gv.at
1 PRESSEINFORMATION ZUM JAHRESWECHSEL 2016/2017 PYROTECHNIK RECHTLICHE bestimmungen UND SICHERHEITSHINWEISE 2 IMPRESSUM Medieninhaber: Bundesministerium f r Inneres Einsatzkommando COBRA / Direktion f r Spezialeinheiten Entsch rfungsdienst A-1090 Wien, Schlickplatz 6 E-Mail: Internet: Stand: November 2016 3 1. VORWORT Obwohl in der PYROTECHNIK im Allgemeinen Stoffmischungen bzw. S tze verwendet werden, die brand- und explosionsgef hrlich und daher durchaus leicht zu initiieren sind, geht bei der Verwendung von zugelassenen Feuerwerksk rpern f r Normalverbraucher (Kategorie F1 und F2) idR doch nur eine sehr geringe (F1) bzw.
2 Geringe Gefahr (F2) und ein kalkulierbares und einsch tzbares Risiko aus. Dies allerdings nur dann, wenn man Feuerwerksk rper im Sinne der mitgelieferten Gebrauchsanweisung und den Sicherheitsbestimmungen, entsprechend den gesetzlichen Vorschriften des Pyrotechnikgesetzes, widmungs- und bestimmungsgem sowie mit Respekt, Sorgfalt und Verantwortungsbewusstsein f r andere und die Umwelt verwendet! Die regelm igen Unf lle und gef hrlichen Vorf lle mit pyrotechnischen Erzeugnissen zu Silvester sind fast immer nur auf Sorglosigkeit, Unachtsamkeit, auf fehlendes Gefahrenbewusstsein und/oder die nicht bestimmungsgem e oder missbr uchliche Verwendung, auf verbotene oder leichtsinnige Handlungen, sowie ggf.
3 Auf die Verwendung von nicht zul ssigen (meistens gef hrlichen) und nicht den Pr fnormen entsprechenden pyrotechnischen Gegenst nden zur ckzuf hren! Pyrotechnische Erzeugnisse aus dem benachbarten Ausland, aus ausl ndischen Webshops und von unseri sen H ndlern m ssen nicht immer den geforderten Qualit ts- und Zulassungskriterien sowie den bestimmungen des Pyrotechnikgesetzes 2010 entsprechen und stellen idR erhebliche Anwendergefahren dar. Feuerwerksk rper sollten daher nur im sterreichischen Fachhandel erworben werden, der den Vorschriften entsprechende zugelassene Qualit tsfeuerwerksk rper, Fachberatung sowie Serviceleistungen anbietet!
4 4 2. RECHTLICHE bestimmungen PYROTECHNIK -KATEGORIEN Durch die EU-Richtlinie 2013/29/EU des Europ ischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten ber die Bereitstellung pyrotechnischer Gegenst nde auf dem Markt (Neufassung) wird zum einen das Inverkehrbringen und das Bereitstellen von pyrotechnischen Gegenst nden ohne Handelshemmnisse am Binnenmarkt harmonisiert und zum anderen wesentliche Sicherheitsanforderungen an diese Erzeugnisse zum Schutz von (Normal-) Verbrauchern und professionellen Anwendern festgelegt. Die nationale Umsetzung dieser EU-Richtlinie in sterreich erfolgte mit dem Pyrotechnikgesetz 2010 (PyroTG 2010), das in die Vollzugskompetenz des Bundesministerium f r Inneres bzw.
5 Der Sicherheitsbeh rden f llt. Die harmonisierten Kategorien in der EU sind wie folgt festgelegt: KATEGORIE F - pyrotechnische Gegenst nde f r Unterhaltungszwecke ( Feuerwerksk rper ) Kategorie F1: Feuerwerksk rper, die eine sehr geringe Gefahr darstellen und einen vernachl ssigbaren L rmpegel besitzen; Mindestalter 12 Jahre; keine besonderen Besitz- und Verwendungsbestimmungen (au er die allgemeinen Verbote); Verwendung ggf. auch in geschlossenen R umen zul ssig (sofern die Gebrauchsanweisung nichts anderes festlegt); Beispiele: Rauch- und Blitzkugeln Bengalh lzer Knallerbsen Tortenspr her Tischfeuerwerk Party-Popper Babyraketen Wunderkerzen Bodenfeuerwirbel Kinderfackeln Handfont nen Knatterfont nen 5 Kategorie F2: Feuerwerksk rper, die eine geringe Gefahr darstellen und einen geringen L rmpegel besitzen; Mindestalter 16 Jahre.
6 Keine besonderen Besitz- und Verwendungsbestimmungen (au er die allgemeinen Verbote); Verwendung in geschlossenen R umen und im Ortsgebiet ist nicht zul ssig (Ausnahmen sind ggf. m glich); Beispiele: Vulkane Batteriefeuerwerk Sonnen (Feuerr der) Feuerwerksraketen Reloadable Display-Shells Font nen R mische Lichter Knallfr sche Kubische Kanonenschl ge Knallk rper Ladycracker Kategorie F3: Professionelle Feuerwerksk rper, die eine mittlere Gefahr darstellen und deren L rmpegel die menschliche Gesundheit nicht gef hrdet; Mindestalter 18 Jahre; Verwender bed rfen eine Sachkunde in Form eines Pyrotechnikausweises f r die Kat.
7 F3; Erwerb, Besitz und Verwendung sind nur mit einer beh rdlichen (bescheidm igen) Bewilligung im jeweiligen Einzel-/Verwendungsfall erlaubt; Sicherheits- und Verwendungsbestimmungen werden im Bewilligungsbescheid vorgeschrieben. Kategorie F4: Professionelle Feuerwerksk rper, die eine gro e Gefahr darstellen, deren L rmpegel die menschliche Gesundheit nicht gef hrdet und die nur f r die Verwendung durch Personen mit Fachkenntnissen f r professionelle Pyrotechniker - vorgesehen sind; Mindestalter 18 Jahre; Verwender ben tigen Fachkenntnisse in Form eines Pyrotechnikausweises f r die Kat. F4; Erwerb, Besitz und Verwendung sind nur mit einer beh rdlichen (bescheidm igen) Bewilligung im jeweiligen Einzel-/Verwendungsfall erlaubt; Sicherheits- und Verwendungsbestimmungen werden im Bewilligungsbescheid vorgeschrieben.
8 6 KATEGORIE T - pyrotechnische Gegenst nde f r B hnen und Theater Diese Erzeugnisse werden, entsprechend ihrer Gef hrlichkeit, in zwei Unterkategorien eingeteilt: Kategorie T1: B hnenfeuerwerks-Gegenst nde, die nur eine geringe Gefahr darstellen; Mindestalter 18 Jahre; keine besonderen Besitz- und Verwendungsbestimmungen (au er die allgemeinen Verbote); Verwendung ist in geschlossenen R umen und im Ortsgebiet grunds tzlich zul ssig (sofern die Gebrauchsanweisung nichts anderes festlegt). Kategorie T2: B hnenfeuerwerks-Gegenst nde, die nur von Personen mit Fachkenntnissen von professionellen Pyrotechniker verwendet werden d rfen; Mindestalter 18 Jahre; Verwender ben tigen Fachkenntnisse in Form eines Pyrotechnikausweises f r die Kat.
9 T2; Erwerb, Besitz und Verwendung sind nur mit einer beh rdlichen (bescheidm igen) Bewilligung im jeweiligen Einzel-/Verwendungsfall erlaubt; Sicherheits- und Verwendungsbestimmungen werden im Bewilligungsbescheid vorgeschrieben. KATEGORIE P - pyrotechnische Gegenst nde f r sonstige Zwecke Diese Erzeugnisse werden, entsprechend ihrer Gef hrlichkeit, in zwei Unterkategorien eingeteilt: Kategorie P1: Pyrotechnische Gegenst nde, die nur eine geringe Gefahr darstellen; Mindestalter 18 Jahre; keine besonderen Besitz- und Verwendungsbestimmungen (au er die allgemeinen Verbote); Verwendung ist in geschlossenen R umen und im Ortsgebiet zul ssig, sofern die Gebrauchsanweisung nichts anderes festlegt.
10 Kategorie P2: Pyrotechnische Gegenst nde, die nur von Personen mit Fachkenntnissen verwendet werden d rfen; Mindestalter 18 Jahre; Verwender ben tigen Fachkenntnisse in Form eines Pyrotechnikausweises f r die Kat. P2; Erwerb, Besitz und Verwendung sind nur mit einer beh rdlichen (bescheidm igen) Bewilligung im jeweiligen Einzel-/Verwendungsfall erlaubt; Sicherheits- und Verwendungsbestimmungen werden im Bewilligungsbescheid vorgeschrieben. 7 Beispiele f r die Kategorien P1 und P2: pyrotechnische Anz ndmittel (pyrot. Anz ndschn re, elektr. Anz nder, Anz ndlichter, usw), Gasgeneratoren f r die Fahrzeugindustrie (Fahrzeugr ckhaltesysteme wie Airbags, Gurtenstraffer), Fackeln (Signal-, Hand-, Boden-, Flugzeugfackeln), Knallkartuschen und B llerpatronen, andere Kartuschen, au er Knallkartuschen (Antriebskartusche, steinbrechende Kartuschen, Signalkartuschen, Kraftger te/Kartuschen), Aufheizer (pyrotechnische Heizelemente), Pyromechanische Ger te (zB Schnellausl se- und Trennvorrichtungen), Raketenmotoren f r den Modellbau, Hagelabwehrraketen, pyrotechnische Halberzeugnisse (zB.)