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Rechte und Pflichten von Arbeitgeber und …

Und Pflichten von Arbeitgeber und Die Pflichten des Die Lohnzahlungspflicht nach 611 BGB wird der Arbeitgeber zur Gew hrung der vereinbarten Verg tung verpflichtet die Verg tung gilt als stillschweigend vereinbart, wenn die Dienstleistung den Umst nden nach nur gegen eine Verg tung zu erwarten ist ( 612 BGB) Die Pflichten des Lohnh he die Lohnh he wird im Einzelarbeits- oder Tarifvertrag festgelegt Anspruch auf tariflichen Lohn besteht, wenn zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber ein Tarifvertrag besteht wenn keine Verg tung festgelegt wurde, ist nach 612 BGB Abs.

www.christian-schroeder.net 3 Die Pflichten des Arbeitgebers 3.1 Die Lohnzahlungspflicht – nach § 611 BGB wird der Arbeitgeber zur „Gewährung der vereinbarten Vergütung“

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1 Und Pflichten von Arbeitgeber und Die Pflichten des Die Lohnzahlungspflicht nach 611 BGB wird der Arbeitgeber zur Gew hrung der vereinbarten Verg tung verpflichtet die Verg tung gilt als stillschweigend vereinbart, wenn die Dienstleistung den Umst nden nach nur gegen eine Verg tung zu erwarten ist ( 612 BGB) Die Pflichten des Lohnh he die Lohnh he wird im Einzelarbeits- oder Tarifvertrag festgelegt Anspruch auf tariflichen Lohn besteht, wenn zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber ein Tarifvertrag besteht wenn keine Verg tung festgelegt wurde, ist nach 612 BGB Abs.

2 2 die orts bliche Verg tung als vereinbart anzusehen M nner und Frauen d rfen f r gleiche Arbeit keinen unterschiedlichen Lohn gezahlt Die Pflichten des Entgeltzahlung an Feiertagen gem. 2 Abs. 1 Entgeltfortzahlungsgesetz hat AG dem AN f r Feiertage das Entgelt zu zahlen, das er ohne Arbeitsausfall auch erhalten h tte arbeitet der AN trotz Feiertag (Grundlage: Ausnahmegenehmigung), so muss AG dem AN den normalen Lohn Die Pflichten des Lohnformen gem. 115 Abs. 1 GeWO muss AG Geldlohn zahlen, also per Barzahlung Scheck Bank berweisung es kann Zeitlohn oder Akkordlohn gezahlt werden weitere Lohnformen.

3 Provision Gewinnbeteiligung (Tantieme) Pr mien (P nktlichkeits- Anwesenheitspr mie) Die Pflichten des Gratifikationen sind Anerkennungen f r geleistete Dienste und Motivation f r k nftig zu leistende Dienste k ndigt der AN kurz nach Erhalt der Gratifikation, muss er diese m glicherweise teils zur ckzahlen wird eine Gratifikation regelm ig gezahlt und bleibt dann aus, kann der AN sie einklagen, es sei denn der AG behielt sich Freiwilligkeit der Gratifikation vor oder die Zahlung der Gratifikation gef hrdet die Existenz des Betriebs Gratifikation muss nicht f r alle AN gleich hoch sein AG muss sich bei Zahlung von Gratifikationen von sozialen Aspekten leiten Die Pflichten des Ruhegeld besondere Anwartschaft der bAV Rente, die dem ausgeschiedenen AN oder dessen Hinterbliebenen gezahlt wird hat Entgeltcharakter es gelten Unverfallbarkeitsregelungen des BetrAVG gem.

4 BetrAVG muss alle 3 Jahre die Rente den Lebensstandards angepasst werden, es sei denn, 1% Dynamik sind vereinbart hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Die Pflichten des Verm gensbildung AG hat die Pflicht, einen Teil des Arbeitslohnes an Bank zur verm genswirksamen Anlage abf hren zu lassen Grundlage ist das Verm gensbildungsgesetz es kann in Tarif-, Einzelvertr gen und Betriebsvereinbarungen festgelegt werden, dass AG einen Teil der verm genswirksamen Leistungen Die Pflichten des Zeit und Ort der Lohnauszahlung nach 614 BGB ist Verg tung nach Leistung des Dienstes f llig wird Lohn monatlich gezahlt nach 269 BGB ist AN verpflichtet, Lohn beim Arbeitgeber abzuholen allerdings kann Vereinbarung getroffen werden, dass Lohn monatlich berwiesen wird Zahlt AG zu viel Lohn, muss AN diesen Herausgeben ( 812 BGB)

5 , es sei denn, AN handelte gutgl ubig und hat sich nicht dauerhaft Die Pflichten des Lohnzahlung bei Annahmeverzug wenn AG von AN keine Leistung fordert, muss AN trotzdem auf Verlangen Lohn gezahlt werden AN muss dann trotzdem nicht nachtr glich f r das erhaltene Geld Die Pflichten des Lohnzahlung bei Vor bergehende Verh. d. AN ist AN f r eine unerhebliche Zeit aufgrund seiner Person und ohne Verschulden an der Erbringung seiner Arbeitsleistung gehindert, muss AG trotzdem Lohn zahlen Bsp: Die Pflichten des Lohnzahlung bei Krankheitsfall AG hat grunds tzliche die Pflicht, f r 42 Tage Lohn Die Pflichten des Lohnzahlung bei Betriebsst rung wenn AN ohne eigenes Verschulden nicht arbeiten kann, muss AG weiter Lohn zahlen, es sei denn die Existenz des Betriebes ist gef hrdet oder der Grund der Betriebsst rung kommt aus der Sph re des Arbeitnehmers (Streik von Kollegen)

6 Die Pflichten des Verfristung, Verwirkung, Verj hrungdes Lohnanspruchs in Tarifvertr gen oft Ausschlussfristen, um AG Planungssicherheit zu geben auch ohne vertraglichen Ausschluss entscheiden Arbeitsgerichte, dass Lohnanspruch verj hrt ist, wenn eine gewisse Zeit vergangen ist und der Arbeitgeber nicht mehr mit der Lohnforderung des Arbeitnehmers rechnen Die Pflichten des Lohnsicherung AG ist verpflichtet, einen Teil des Lohnes vor Gl ubigern des AN zu sch tzen wenn AG eine Forderung gegen ber seinem AN hat, kann er nur bis zu einem bestimmten Betrag pf nden, es sei denn, der AN hat dem AG vors tzlich einen Schaden Die Pflichten des Schutz f r Leben und Gesundheit des AN nach 618 BGB muss AG in Arbeitsr umen und bei Arbeitsger ten darauf achten, dass AN gesch tzt ist, soweit es die Natur der Dienstleistung gestattet Bsp: Die Pflichten des F rsorge f r das Eigentum des AN Urteil auf Basis von 611 BGB, dass AG die Pflicht hat, das Eigentum des AN angemessen zu sch tzen Bsp: Schlagloch auf Die Pflichten des Beachtung von SV-rechtl.

7 Vorschriften AG hat ffentlich-rechtliche Pflicht zur Anmeldung des AN bei der Sozialversicherung kommt er dieser Pflicht nicht nach, verletzt er die F rsorgepflicht AN kann dann entstehenden Schaden Richtige Berechnung und Abf hrung der Lohnsteuer ist Pflicht des Arbeitgebers bei fehlerhaften Angaben kann AG den vollen Differenzbetrag von dem betreffenden AN zur ckverlangen AG muss AN ber drohende Steuernachzahlung in Kenntnis setzen macht er dies nicht, entf llt Anspruch auf Erl uterung der Lohnberechnung AG hat die Pflicht, seinen AN die Lohnberechnung zu erl utern bzw.

8 Erl utern zu Besch ftigungspflicht AN hat Anspruch auf Besch ftigung w hrend der Dauer des Arbeitsverh Pflicht zur Gleichbehandlung AG ist verpflichtet, all seine AN gleich zu behandeln; Vorraussetzung: gleicher Sachverhalt in unterschiedlichen Sachverhalten kann der AG unterschiedlich Pflicht zur Gew hrung von Erholungsurlaub nach 1 BUrlG: AG hat die Pflicht zur Gew hrung von Erholungsurlaub Freistellung des Arbeitnehmers von der Arbeit f r eine bestimmte Rechtsgrundlage des Erholungsurlaubs Grundlage stellt das Bundesurlaubsgesetz dar dar ber hinaus.

9 Jugendarbeitsschutzgesetz, Schwerbehindertengesetz, Seemanngesetz Vorschriften des Bundesurlaubsgesetzes sind f r den Arbeitgeber zwingend, f r den Arbeitnehmer nicht Urlaubsanspruch Nach 2 BUrlG haben alle Arbeitnehmer, Aushilfskr fte sowie Auszubildende Anspruch auf Urlaub. Hierzu z hlen auch Sch ler oder Studenten, die in den Ferien arbeiten und arbeitnehmer hnliche Personen, also Personen, die wirtschaftlich von einem Auftraggeber abh ngig sind. F r den Bereich der Heimarbeit besteht jedoch eine Sonderreglung nach 12 Urlaubsdauer nach 3 Abs.

10 1 Bundesurlaubsgesetz betr gt die Dauer des Erholungsurlaubs mindestens 24 Werktage j Wartezeit, voller Urlaub, anteiliger Urlaub nach 4 BUrlG besteht eine sechsmonatige Wartezeit 5 Abs. 1 Buchstabe C BUrlG erfolgt K ndigung bis zum eines Jahres, so hat der AN einen Anspruch auf anteiligen Urlaub erh lt f r jeden Monat des Arbeitsverh ltnisses 1/12 des Jahresurlaubsanspruches f r Tarifvertr ge gilt: 5 Abs. 1 Buchstabe A BUrlG auch bei Nichterf llung der Wartezeit ist ein anteiliger Urlaub in dem laufenden Kalenderjahr zu gew hren nach 7 Abs.


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