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Bewirtungsaufwendungen - jost-steuerberater.de

1 Bewirtungsaufwendungen Normen 4 Abs. 5 Nr. 2 EStG (5) Die folgenden Betriebsausgaben d rfen den Gewinn nicht mindern: 1.. 2. Aufwendungen f r die Bewirtung von Personen aus gesch ftlichem Anlass, soweit sie 70 vom Hundert [ Bis : 80 vom Hundert ] der Aufwendungen bersteigen, die nach der allgemeinen Verkehrsauffassung als angemessen anzusehen und deren H he und betriebliche Veranlassung nachgewiesen sind. Zum Nachweis der H he und der betrieblichen Veranlassung der Aufwendungen hat der Steuerpflichtige schriftlich die folgenden Angaben zu machen: Ort, Tag, Teilnehmer und Anlass der Bewirtung sowie H he der Aufwendungen. Hat die Bewirtung in einer Gastst tte stattgefunden, so gen gen Angaben zu dem Anlass und den Teilnehmern der Bewirtung; die Rechnung ber die Bewirtung ist beizuf gen; R EStR Bewirtung und Bewirtungsaufwendungen (5) Eine Bewirtung i.

4 nimmt auch der Arbeitnehmer teil. Der Arbeitgeber zahlt für das Essen netto 60 € je Person, insgesamt also 240 €. Der auf den Arbeitnehmer entfallende Anteil von 60 € stellt bei diesem keinen geldwerten Vorteil dar.

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1 1 Bewirtungsaufwendungen Normen 4 Abs. 5 Nr. 2 EStG (5) Die folgenden Betriebsausgaben d rfen den Gewinn nicht mindern: 1.. 2. Aufwendungen f r die Bewirtung von Personen aus gesch ftlichem Anlass, soweit sie 70 vom Hundert [ Bis : 80 vom Hundert ] der Aufwendungen bersteigen, die nach der allgemeinen Verkehrsauffassung als angemessen anzusehen und deren H he und betriebliche Veranlassung nachgewiesen sind. Zum Nachweis der H he und der betrieblichen Veranlassung der Aufwendungen hat der Steuerpflichtige schriftlich die folgenden Angaben zu machen: Ort, Tag, Teilnehmer und Anlass der Bewirtung sowie H he der Aufwendungen. Hat die Bewirtung in einer Gastst tte stattgefunden, so gen gen Angaben zu dem Anlass und den Teilnehmern der Bewirtung; die Rechnung ber die Bewirtung ist beizuf gen; R EStR Bewirtung und Bewirtungsaufwendungen (5) Eine Bewirtung i.

2 S. d. 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG liegt vor, wenn Personen bek stigt werden. Dies ist stets dann der Fall, wenn die Darreichung von Speisen und/oder Getr nken eindeutig im Vordergrund steht. Bewirtungsaufwendungen sind Aufwendungen f r den Verzehr von Speisen, Getr nken und sonstigen Genussmitteln. Dazu k nnen auch Aufwendungen geh ren, die zwangsl ufig im Zusammenhang mit der Bewirtung anfallen, wenn sie im Rahmen des insgesamt geforderten Preises von untergeordneter Bedeutung sind, wie z. B. Trinkgelder und Garderobengeb hren. Die Beurteilung der Art der Aufwendungen richtet sich grunds tzlich nach der Hauptleistung. Werden dem bewirtenden Stpfl. die Bewirtungsaufwendungen im Rahmen eines Entgelts ersetzt (z.)

3 B. bei einer Seminargeb hr oder einem Bef rderungsentgelt), unterliegen diese Aufwendungen nicht der in 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG festgelegten K rzung. Dies gilt nur, wenn die Bewirtung in den Leistungsaustausch einbezogen ist. Die nach 15 Abs. 1a Nr. 1 UStG nichtabziehbare Vorsteuer unterliegt dem Abzugsverbot des 12 Nr. 3 EStG ( !!! berholt !!! vom EuGH verworfen ) Keine Bewirtung liegt vor bei 1. Gew hrung von Aufmerksamkeiten in geringem Umfang (wie Kaffee, Tee, Geb ck), z. B. anl sslich betrieblicher Besprechungen, wenn es sich hierbei um eine bliche Geste der H flichkeit handelt; die H he der Aufwendungen ist dabei nicht ausschlaggebend, 2. Produkt-/Warenverkostungen, z. B. im Herstellungsbetrieb, beim Kunden, beim (Zwischen-)H ndler, bei Messeveranstaltungen; hier besteht ein unmittelbarer Zusammenhang mit dem Verkauf der Produkte oder Waren.

4 Voraussetzung f r den unbeschr nkten Abzug ist, dass nur das zu ver u ernde Produkt und ggf. Aufmerksamkeiten (z. B. Brot anl sslich einer Weinprobe) gereicht werden. Diese Aufwendungen k nnen als Werbeaufwand unbeschr nkt als Betriebsausgaben abgezogen werden. Entsprechendes gilt, wenn ein Dritter mit der Durchf hrung der Produkt-/Warenverkostung beauftragt war. Solche Aufwendungen k nnen unbegrenzt als Betriebsausgaben abgezogen werden. Betrieblicher und gesch ftlicher Anlass (6) Betrieblich veranlasste Aufwendungen f r die Bewirtung von Personen k nnen gesch ftlich oder nicht gesch ftlich ( Absatz 7) bedingt sein. Ein gesch ftlicher Anlass besteht insbesondere bei der Bewirtung von Personen, zu denen schon Gesch ftsbeziehungen bestehen oder zu denen sie angebahnt werden sollen.

5 Auch die Bewirtung von Besuchern des Betriebs, z. B. im Rahmen der ffentlichkeitsarbeit ist gesch ftlich veranlasst. Bei gesch ftlichem Anlass sind die Bewirtungsaufwendungen nach 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 EStG nicht zum Abzug zugelassen, soweit sie den dort genannten Prozentsatz der 2angemessenen und nachgewiesenen Aufwendungen bersteigen. Hierbei sind zun chst folgende Kosten auszuscheiden: 1. Teile der Bewirtungskosten, die privat veranlasst sind; 2. Teile der Bewirtungsaufwendungen , die nach allgemeiner Verkehrsauffassung als unangemessen anzusehen sind ( Angemessenheit); 3. Bewirtungsaufwendungen , deren H he und betriebliche Veranlassung nicht nachgewiesen sind ( Absatz 8); 4. Bewirtungsaufwendungen , die wegen Verletzung der besonderen Aufzeichnungspflichten nicht abgezogen werden k nnen ( 4 Abs.)

6 7 EStG , R ); 5. Aufwendungen, die nach ihrer Art keine Bewirtungsaufwendungen sind (z. B. Kosten f r eine Musikkapelle anl sslich einer Informations- oder Werbeveranstaltung und andere Nebenkosten), es sei denn, sie sind von untergeordneter Bedeutung (z. B. Trinkgelder Absatz 5); solche Aufwendungen sind in vollem Umfang abziehbar, wenn die brigen Voraussetzungen vorliegen. Die verbleibenden Aufwendungen fallen unter die Abzugsbegrenzung. Die Abzugsbegrenzung gilt bei der Bewirtung von Personen aus gesch ftlichem Anlass auch f r den Teil der Aufwendungen, der auf den an der Bewirtung teilnehmenden Stpfl. oder dessen arbeitnehmer entf llt. Aufwendungen f r die Bewirtung von Personen aus gesch ftlichem Anlass in der Wohnung des Stpfl.

7 Geh ren regelm ig nicht zu den Betriebsausgaben, sondern zu den Kosten der Lebensf hrung ( 12 Nr. 1 EStG ). Bei Bewirtungen in einer betriebseigenen Kantine wird aus Vereinfachungsgr nden zugelassen, dass die Aufwendungen nur aus den Sachkosten der verabreichten Speisen und Getr nke sowie den Personalkosten ermittelt werden; es ist nicht zu beanstanden, wenn im Wirtschaftsjahr einheitlich je Bewirtung ein Betrag von 15 Euro angesetzt wird, wenn dieser Ansatz nicht zu einer offenbar unzutreffenden Besteuerung f hrt. Unter dem Begriff "betriebseigene Kantine "sind alle betriebsinternen Einrichtungen zu verstehen, die es den Arbeitnehmern des Unternehmens erm glichen, Speisen und Getr nke einzunehmen, und die f r fremde Dritte nicht ohne weiteres zug nglich sind.

8 Auf die Bezeichnung der Einrichtung kommt es nicht an; zu Kantinen k nnen deshalb auch Einrichtungen geh ren, die im Betrieb als "Casino "oder "Restaurant "bezeichnet werden. (7) Nicht gesch ftlich, sondern allgemein betrieblich veranlasst ist ausschlie lich die Bewirtung von Arbeitnehmern des bewirtenden Unternehmens. Gesch ftlich veranlasst ist danach die Bewirtung von Arbeitnehmern von gesellschaftsrechtlich verbundenen Unternehmen (z. B. Mutter- oder Tochterunternehmen) und mit ihnen vergleichbaren Personen. Nur in dem Ma e, wie die Aufwendungen auf die nicht gesch ftlich veranlasste Bewirtung von Arbeitnehmern des bewirtenden Unternehmens entfallen, k nnen sie unbegrenzt abgezogen werden. Bei Betriebsfesten ist die Bewirtung von Angeh rigen oder von Personen, die zu ihrer Gestaltung beitragen, unsch dlich.

9 Nachweis (8) Der Nachweis der H he und der betrieblichen Veranlassung der Aufwendungen durch schriftliche Angaben zu Ort, Tag, Teilnehmer und Anlass der Bewirtung sowie H he der Aufwendungen ist gesetzliches Tatbestandsmerkmal f r den Abzug der Bewirtungsaufwendungen als Betriebsausgaben. Bei Bewirtung in einer Gastst tte gen gen neben der beizuf genden Rechnung Angaben zu dem Anlass und den Teilnehmern der Bewirtung; auch hierbei handelt es sich um ein gesetzliches Tatbestandsmerkmal f r den Abzug der Bewirtungsaufwendungen als Betriebsausgaben. Aus der Rechnung m ssen sich Name und Anschrift der Gastst tte sowie der Tag der Bewirtung ergeben. Die Rechnung muss auch den Namen des bewirtenden Stpfl. enthalten; dies gilt nicht, wenn der Gesamtbetrag der Rechnung 100 Euro nicht bersteigt.

10 Die schriftlichen Angaben k nnen auf der Rechnung oder getrennt gemacht werden. Erfolgen die Angaben getrennt von der Rechnung, m ssen das Schriftst ck ber die Angaben und die Rechnung grunds tzlich zusammengef gt werden. Ausnahmsweise gen gt es, den Zusammenhang dadurch darzustellen, dass auf der Rechnung und dem Schriftst ck ber die Angaben Gegenseitigkeitshinweise angebracht werden, so dass Rechnung und Schriftst ck jederzeit zusammengef gt werden k nnen. Die Rechnung muss den Anforderungen des 14 UStG gen gen und maschinell erstellt und registriert sein. Die in Anspruch genommenen Leistungen sind nach Art, Umfang, Entgelt und Tag der Bewirtung in der Rechnung gesondert zu bezeichnen; die f r den Vorsteuerabzug ausreichende Angabe "Speisen und Getr nke "und die Angabe der f r die Bewirtung in Rechnung gestellten Gesamtsumme sind f r den Betriebsausgabenabzug nicht ausreichend.


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