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RICHTLINIEN DES ÖSTERREICHISCHEN richtlinien

RichtlinienRICHTLINIEN DES STERREICHISCHEN INSTITUTS F R BAUTECHNIKB randschutzOIB- . - OIB RICHTLINIE M RZ sterreichisches Institut f r Bautechnik OIB-Richtlinie 2 Diese Richtlinie basiert auf den Beratungsergebnissen der von der Landesamtsdirektorenkonferenz zur Ausarbeitung eines Vorschlages zur Harmonisierung bautechnischer Vorschriften eingesetzten L nderexpertengruppe. Die Arbeit dieses Gremiums wurde vom OIB in Entsprechung des Auftrages der Landesamtsdirektorenkonferenz im Sinne des 2 Abs. 2 Z. 7 der Statuten des OIB koordiniert und im Sachverst ndigenbeirat f r bautechnische RICHTLINIEN fortgef hrt. Die Beschlussfassung der Richtlinie erfolgte gem 8 Z. 12 der Sta-tuten durch die Generalversammlung des OIB.

0 Vorbemerkungen Die zitierten Normen und sonstigen technischen Regelwerke gelten in der im Dokument „OIB -Richt-linien – Zitierte Normen und sonstige technische Regelwerke“ angeführten Fassung. Diese Richtlinie gilt für Gebäude. Für sonstige Bauwerke sind die Bestimmungen der Richtlinie sinn-gemäß anzuwenden.

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1 RichtlinienRICHTLINIEN DES STERREICHISCHEN INSTITUTS F R BAUTECHNIKB randschutzOIB- . - OIB RICHTLINIE M RZ sterreichisches Institut f r Bautechnik OIB-Richtlinie 2 Diese Richtlinie basiert auf den Beratungsergebnissen der von der Landesamtsdirektorenkonferenz zur Ausarbeitung eines Vorschlages zur Harmonisierung bautechnischer Vorschriften eingesetzten L nderexpertengruppe. Die Arbeit dieses Gremiums wurde vom OIB in Entsprechung des Auftrages der Landesamtsdirektorenkonferenz im Sinne des 2 Abs. 2 Z. 7 der Statuten des OIB koordiniert und im Sachverst ndigenbeirat f r bautechnische RICHTLINIEN fortgef hrt. Die Beschlussfassung der Richtlinie erfolgte gem 8 Z. 12 der Sta-tuten durch die Generalversammlung des OIB.

2 OIB-Richtlinie 2 Ausgabe M rz 2015 sterreichisches Institut f r Bautechnik OIB-Richtlinie 2 -Richtlinie 2 Brandschutz Ausgabe: M rz 2015 0 vorbemerkungen .. 2 1 Begriffsbestimmungen .. 2 2 Allgemeine Anforderungen und Tragf higkeit im Brandfall .. 2 3 Ausbreitung von Feuer und Rauch innerhalb des Bauwerkes .. 3 4 Ausbreitung von Feuer auf andere Bauwerke .. 7 5 Flucht- und Rettungswege .. 8 6 Brandbek mpfung .. 10 7 Besondere Bestimmungen .. 10 8 Betriebsbauten .. 13 9 Garagen, berdachte Stellpl tze und Parkdecks .. 13 10 Geb ude mit einem Fluchtniveau von mehr als 22 m .. 13 11 Sondergeb ude .. 13 OIB-Richtlinie 2 Ausgabe M rz 2015 Seite 1 von 19 sterreichisches Institut f r Bautechnik OIB-Richtlinie 2 0 vorbemerkungen Die zitierten Normen und sonstigen technischen Regelwerke gelten in der im Dokument OIB-Richt-linien Zitierte Normen und sonstige technische Regelwerke angef hrten Fassung.

3 Diese Richtlinie gilt f r Geb ude. F r sonstige Bauwerke sind die Bestimmungen der Richtlinie sinn-gem anzuwenden. Werden in dieser Richtlinie Anforderungen an die Feuerwiderstandsklasse in Verbindung mit Anfor-derungen an Baustoffe der Klasse A2 gestellt, gilt dies auch als erf llt, wenn die f r die Tragf higkeit wesentlichen Bestandteile der Bauteile der Klasse A2 entsprechen und die sonstigen Bestandteile aus Baustoffen der Klasse B bestehen. Raumabschlie ende Bauteile m ssen zus tzlich wenn ein Durchbrand nicht ausgeschlossen wer-den kann beidseitig mit Baustoffen der Klasse A2 dicht abgedeckt sein. F r Geb ude mit h chstens 15 m Brutto-Grundfl che, die auf eigenem Grund oder von Verkehrs-fl chen f r die Brandbek mpfung zug nglich sind, werden keine Anforderungen hinsichtlich des Brandschutzes gestellt.

4 F r Geb ude mit gemischter Nutzung gelten die Anforderungen hinsichtlich des Brandschutzes f r die einzelnen Nutzungsbereiche als erf llt, wenn die f r die jeweiligen Nutzungen anzuwendenden Bestimmungen der RICHTLINIEN eingehalten werden. Von den Anforderungen dieser OIB-Richtlinie kann entsprechend den jeweiligen landesrechtlichen Bestimmungen abgewichen werden, wenn vom Bauwerber nachgewiesen wird, dass das gleiche Schutzniveau wie bei Anwendung der Richtlinie erreicht wird. Hierbei ist der OIB-Leitfaden Abwei-chungen im Brandschutz und Brandschutzkonzepte anzuwenden. Bei nderungen an bestehenden Bauwerken sind im Einzelfall gegebenenfalls Erleichterungen ent-sprechend den jeweiligen landesrechtlichen Bestimmungen zul ssig. 1 Begriffsbestimmungen Es gelten die Begriffsbestimmungen des Dokumentes OIB- RICHTLINIEN Begriffsbestimmungen.

5 2 Allgemeine Anforderungen und Tragf higkeit im Brandfall Werden in dieser Richtlinie Anforderungen an den Feuerwiderstand von Bauteilen mit Anforderun-gen an das Brandverhalten von Baustoffen verkn pft, beziehen sich die Anforderungen an das Brandverhalten nur auf jenen Teil der Konstruktion, der zur Erreichung der Feuerwiderstandsklasse erforderlich ist. F r allenfalls zus tzlich angebrachte Bekleidungen, Bel ge u. dgl. gelten hinsichtlich des Brandverhaltens von Baustoffen die Anforderungen der Tabelle 1a. Brandverhalten von Bauprodukten (Baustoffen) Es gelten wenn im Folgenden nichts anderes bestimmt ist die Anforderungen der Tabelle 1a. Feuerwiderstand von Bauteilen Es gelten wenn im Folgenden nichts anderes bestimmt ist die Anforderungen der Tabelle 1b.

6 Die f r die Standsicherheit von W nden und Decken erforderlichen aussteifenden und unterst tzen-den Bauteile m ssen im Brandfall ber jenen Zeitraum hindurch wirksam sein, welcher der f r diese W nde und Decken geforderten Feuerwiderstandsdauer entspricht. OIB-Richtlinie 2 Ausgabe M rz 2015 Seite 2 von 19 sterreichisches Institut f r Bautechnik OIB-Richtlinie 2 3 Ausbreitung von Feuer und Rauch innerhalb des Bauwerkes Brandabschnitte F r Brandabschnitte in oberirdischen Gescho en gilt: Nutzung Maximale Netto-G rundfl che Maximale L ngsausdehnung Maximale Anzahl von oberirdischen Gescho- en je Brandabschnitt Wohngeb ude - 60 m - B ronutzung oder b ro hnliche Nutzung m 60 m 4 andere Nutzung m 60 m 4 Brandabschnitte in unterirdischen Gescho en d rfen eine maximale Netto-Grundfl che von 800 m nicht berschreiten.

7 Brandabschnitte sind durch brandabschnittsbildende Bauteile ( W nde, Decken) gegeneinander abzutrennen. Bei W nden von Treppenh usern, die Brandabschnitte begrenzen, gelten abweichend davon die Anforderungen an Trennw nde gem Tabelle 2a, 2b bzw. 3 einschlie lich der zugeh ri-gen T ren. Ist im Brandfall mit einer mechanischen Beanspruchung von brandabschnittsbildenden W nden zu rechnen ( durch im Brandfall umst rzende Lagerungen), muss zus tzlich zu den Anforderungen der Tabelle 1b auch das Leistungskriterium M erf llt sein. Brandabschnittsbildende W nde m ssen mindestens 15 cm ber Dach gef hrt werden. Sie brau-chen nur bis zur Dacheindeckung gef hrt werden, wenn eine Brand bertragung durch andere Ma -nahmen wirksam eingeschr nkt wird.

8 Ffnungen in brandabschnittsbildenden W nden bzw. Decken m ssen Abschl sse erhalten, die die-selbe Feuerwiderstandsdauer aufweisen, wie die jeweilige brandabschnittsbildende Wand bzw. De-cke. Diese sind selbstschlie end auszuf hren, wenn nicht durch andere Ma nahmen ein Schlie en im Brandfall bewirkt wird. Eine Ausf hrung in EI2 30-C bzw. EI 30 ist zul ssig, wenn folgende Ge-samtfl chen aller ffnungen nicht berschritten werden: (a) 5,00 m je gemeinsamen Wandanteiles zwischen zwei Brandabschnitten, wenn dieser Wandan-teil nicht mehr als 50 m betr gt, (b) 10 m je gemeinsamen Wandanteiles zwischen zwei Brandabschnitten, wenn dieser Wandanteil mehr als 50 m betr gt. Begrenzen Decken bereinander liegende Brandabschnitte, so muss (a) ein decken bergreifender Au enwandstreifen von mindestens 1,20 m H he in EI 90 vorhanden sein, oder (b) die brandabschnittsbildende Decke muss mit einem mindestens 0,80 m horizontal auskragen-den Bauteil gleicher Feuerwiderstandsklasse verl ngert werden.

9 Bei Geb uden der Geb udeklasse 5 mit mehr als sechs oberirdischen Gescho en sind Baustoffe der Klasse A2 zu verwenden. T ren, Tore, Fenster und sonstige ffnungen in Au enw nden, die an brandabschnittsbildende W nde anschlie en, m ssen von der Mitte der brandabschnittsbildenden Wand falls die horizon-tale Brand bertragung nicht durch gleichwertige Ma nahmen begrenzt werden kann einen Ab-stand von mindestens 0,50 m haben. Der Abstand solcher ffnungen voneinander muss bei Geb u-den, deren Au enw nde an der brandabschnittsbildenden Wand einen Winkel von weniger als 135 Grad bilden, mindestens 3,00 m betragen. Diese Abst nde gelten nicht f r den Bereich seitlicher Wandabschl sse bei Arkaden, Einfahrten, Durchfahrten, Garagentoren, Loggien u.

10 Dgl. Dach ffnungen sowie ffnungen in Dachgauben und hnlichen Dachaufbauten m ssen horizontal gemessen mindestens 1,00 m von der Mitte der brandabschnittsbildenden Wand entfernt sein. Grenzen Dach ffnungen und Glasd cher an einen h heren Geb udeteil eines anderen Brandab-schnittes, m ssen diese innerhalb eines Abstandes von 4,00 m so beschaffen sein, dass ein Brand- berschlag wirksam eingeschr nkt wird. OIB-Richtlinie 2 Ausgabe M rz 2015 Seite 3 von 19 sterreichisches Institut f r Bautechnik OIB-Richtlinie 2 Trennw nde und Trenndecken Wohnungen und Betriebseinheiten sind ausgenommen Geb ude der Geb udeklasse 1 unterei-nander sowie zu anderen Geb udeteilen ( G nge) entsprechend den Anforderungen der Ta-belle 1b durch Trennw nde und Trenndecken zu trennen.


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