Transcription of SOZIALRECHT-JUSTAMENT
1 SOZIALRECHT-JUSTAMENT kompakt und aktuell Rechtswissen f r die existenzsichernde Sozialberatung / Januar 2018 Nr. 1 - 2018 Seite 1 von 7 Zur Ausgabe Januar 2018 Die vorliegende erste Ausgabe von SOZIALRECHT-JUSTAMENT des Jahres 2018 befasst sich mit drei Entscheidungen des Bundessozialgerichts vom Dezember 2017. Den Entscheidungen gemeinsam ist, dass sie sich auf die Bestimmung der H he des sozialhilferechtlichen Existenzminimums beziehen. Positiv sehe ich in den Entscheidungen eine St rkung des sozialen Menschenrechts auf das sozialhilferechtliche Existenzminimum.
2 Das Menschenrecht muss nicht nur abstrakt gew hrt werden, sondern auch konkret durch die systematische Bestimmung der H he des Bedarfs. Damit folgen die Urteile dem Grundsatzurteil des Bundesverfassungsgerichts vom zum Regelbedarf im SGB II. Die Darstellung der Urteile folgt den Terminberichten des Bundessozialgerichts, da die Entscheidungen noch nicht ver ffentlicht sind. Hier besteht immer das Risiko von partiellen Fehleinsch tzungen. Das Risiko bin ich eingegangen, da ich die Entscheidungen insbesondere zum Taschengeld f r Untersuchungsgefangene - f r u erst wichtig halte.
3 Gerade die Entscheidung zum Taschengeld f r Untersuchungsgefangene geht weit ber die Thematik hinaus, stellt sich doch gerade hier die Frage nach der Reichweite sozialer Menschenrechte. ber die H he der Bedarfe muss weiterhin gestritten werden. Ich w nsche allen LeserInnen ein gutes neues Jahr! Bernd Eckhardt Inhalt Taschengeld f r Untersuchungsgefangene in H he des Barbetrags (Bundessozialgericht, B 8 SO 16/16 R vom ) .. 2 Bedarfsdeckung durch die Warmwasserpauschale ist sozialgerichtlich berpr fbar (Bundessozialgericht, B 14 AS 6/17 R vom ).
4 5 Mietobergrenzen m ssen in der Regel im zweij hrigen Turnus berpr ft werden (Bundessozialgericht, B 4 AS 33/16 R vom ) - Bundessozialgericht (17) und Bundesverfassungsgericht (1 BvL 2/15, 1 BvL 5/15 vom ) .. 7 SOZIALRECHTLICHE FORTBILDUNG Schulden beim Jobcenter ..was Beratung leisten kann - Klarheit gewinnen: bersicht ber die Schulden erlangen und ihre Herkunft kl ren (oft gar nicht so leicht) - Rechtm igkeit kontrollieren: Aufhebungs- und Erstattungsbescheide pr fen und erkl ren - Sicherstellung des Lebensunterhalts: Zum Umgang mit Zahlungsaufforderungen und Aufrechnungserkl rungen - M glichkeiten der Schuldenregulierung: Ratenvereinbarungen und Schuldenerlass Mittwoch, 25.
5 April 2018 in N rnberg Montag, 14. Mai 2018 in Frankfurt/M. Mittwoch, 16. Mai 2018 in M nchen Ausf hrliche Seminarausschreibungen finden Sie auf der Seite Nachfragen bitte an: Weitere Seminarangebote finden Sie auf Seite 2, Seite 3 und auf Seite 5 SOZIALRECHT-JUSTAMENT Januar 2018 Seite 2 von 7 Taschengeld f r Untersuchungsgefangene in H he des Barbetrags (Bundessozialgericht, B 8 SO 16/16 R vom ) eine wichtige Entscheidung zur Verwirklichung des Rechts auf eine menschenw rdige Existenzsicherung Das Bundessozialgericht hat am berraschend entschieden, dass das Taschengeld f r Untersuchungsge-fangene in der H he dem Barbetrag nach 27b Abs.
6 2 des SGB XII entsprechen muss. Diesen Barbetrag in H he von 27% der Regelbedarfsstufe 1, derzeit 112,32 Euro, erhal-ten SGB XII-Leistungsberechtigte, die in station ren Ein-richtungen untergebracht sind. Einrichtungen des Frei-heitsentzugs sind rechtlich keine station ren Einrichtun-gen. Die H he des Taschengeldes f r bed rftige Untersu-chungsgefangene ist im SGB XII nicht geregelt. Diese Re-gelungsl cke schlie t das Bundessozialgericht nun mit dem R ckgriff auf den Barbetrag nach 27b Abs.
7 2 SGB XII. Bisher hat die Sozialgerichtsbarkeit die analoge Anwen-dung des Barbetrags bei station ren Einrichtungen stets verneint. Stattdessen wird nach 27a Abs. 4 SGB XII ein erheblich nach unten abweichender Regelbedarf ermit-telt , der die Grundlage der H he des Taschengeldes bil-det. Offenbar kamen dem Bundessozialgericht damals allerdings noch die analoge Anwendung der Regelung des 27b SGB XII ablehnend - schon vor Jahren erste Beden-ken: In der m ndlichen Verhandlung zur Revision gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom (L 20 SO 55/12) am , die zur Vermeidung einer Zur ckverweisung vergleichsweise beendet wurde, hat der 8.
8 Senat (B 8 SO 16/12 R) zu erkennen gegeben, dass er 27b SGB XII mangels Unterbringung in einer Einrichtung nicht f r anwendbar h lt, sondern 27a Abs. 4 Satz 1 SGB XII (abweichender Regelsatz bei unabweisbar seiner H he nach erheblich abweichendem Bedarf) heranzuziehen sei. Allerdings sei eine Sch tzung auf einen bestimmten Anteil des Regelsatzes wegen der fehlenden tats chlichen Datengrundlagen unter Ber cksichtigung der Rechtsprechung des BVerfG kritisch (jurisPK-SGB XII 2.)
9 Aufl. / Behrend, 27 Rz. 31) Das BSG bezog sich hier auf die SGB II-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG v. - 1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09). Das BVerfG leitet die Gew hrleistung eines menschenw rdigen Existenzminimums aus dem Grundgesetz ab und gibt zur konkreten Ausgestaltung des Grundrechts vor: Zur Ermittlung des Anspruchsumfangs hat der Gesetzgeber alle existenznotwendigen Aufwendungen in einem transpa-renten und sachgerechten Verfahren realit tsgerecht sowie nachvollziehbar auf der Grundlage verl sslicher Zahlen und schl ssiger Berechnungsverfahren zu bemessen (3.
10 Leitsatz in vorgenannter Entscheidung des BVerfG). In der aktuellen Entscheidung ((B 8 SO 16/16 R vom ) bestimmt das Bundessozialgericht die H he des Taschengeldes f r Untersuchungsgefangene nicht mehr mithilfe eines gesch tzten abweichenden Bedarfs, sondern lehnt ihn an dem Barbetrag f r station r untergebrachte Hilfebed rftige an. Die Verbesserung f r Betroffene ist erheblich! SOZIALRECHTLICHE FORTBILDUNG Sozialleistungen und Ausl nderrecht soziale Rechte f r Zuwandernde Sozialleistungen sind oft vom aufenthaltsrechtlichen Status abh ngig.