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Die Europäische Menschenrechtskonvention

die europ ische MenschenrechtskonventionDie europ ische Menschenrechtskonventionin der Fassung der Protokolle Nr. 11, 14 und 15 samt Zusatzprotokoll und Protokolle Nr. 1, 4, 6, 7, 12, 13 und 163 Der vorliegende Text der Konvention enth lt s mtliche nderungen, welche das am 1. August 2021 in Kraft getretene Protokoll Nr. 15 (SEV Nr. 213) und das am 1. Juni 2010 in Kraft getretene Protokoll Nr. 14 (SEV Nr. 194) vorsieht. Der Text der Konvention wurde zuvor ge ndert entsprechend den Bestimmungen von Protokoll Nr. 3 (SEV Nr. 45), in Kraft getreten am 21. September 1970, von Protokoll Nr. 5 (SEV Nr. 55), in Kraft getreten am 20. Dezember 1971, und von Protokoll Nr. 8 (SEV Nr. 118), in Kraft getreten am 1. Januar 1990. Er umfasste weiterhin den Text von Protokoll Nr. 2 (SEV Nr. 44), das, gem Artikel 5 Abs. 3, seit seinem Inkrafttreten am 21. September 1970 Bestandteil der Konvention war.

2. Eine Behörde darf in die Ausübung dieses Rechts nur eingreifen, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit

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1 die europ ische MenschenrechtskonventionDie europ ische Menschenrechtskonventionin der Fassung der Protokolle Nr. 11, 14 und 15 samt Zusatzprotokoll und Protokolle Nr. 1, 4, 6, 7, 12, 13 und 163 Der vorliegende Text der Konvention enth lt s mtliche nderungen, welche das am 1. August 2021 in Kraft getretene Protokoll Nr. 15 (SEV Nr. 213) und das am 1. Juni 2010 in Kraft getretene Protokoll Nr. 14 (SEV Nr. 194) vorsieht. Der Text der Konvention wurde zuvor ge ndert entsprechend den Bestimmungen von Protokoll Nr. 3 (SEV Nr. 45), in Kraft getreten am 21. September 1970, von Protokoll Nr. 5 (SEV Nr. 55), in Kraft getreten am 20. Dezember 1971, und von Protokoll Nr. 8 (SEV Nr. 118), in Kraft getreten am 1. Januar 1990. Er umfasste weiterhin den Text von Protokoll Nr. 2 (SEV Nr. 44), das, gem Artikel 5 Abs. 3, seit seinem Inkrafttreten am 21. September 1970 Bestandteil der Konvention war.

2 S mtliche Bestimmungen, die durch diese Protokolle ge ndert oder hinzugef gt wurden, wurden durch Protokoll Nr. 11 (SEV Nr. 155) ab dessen Inkrafttreten am 1. November 1998 ersetzt. Ab diesem Zeitpunkt wurde das am 1. Oktober 1994 in Kraft getretene Protokoll Nr. 9 (SEV Nr. 140) aufgehoben und Protokoll 10 (SEV Nr. 146) wurde aktuelle Stand der Unterzeichnungen und Ratifizierungen der Konvention samt Zusatzprotokollen ist unter die englische und franz sische Fassung der Menschenrechtskonvention sind verbindlich. Diese bersetzung ist keine offizielle Version der scher Gerichtshof f r MenschenrechteCouncil of Europe67075 Strasbourg ische Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten ..5 Zusatzprotokoll ..33 Protokoll Nr. 4 ..36 Protokoll Nr. 6 ..40 Protokoll Nr. 7 ..44 Protokoll Nr. 12 ..50 Protokoll Nr. 13 ..54 Protokoll Nr. 16 ..585 europ ische Konvention zum Schutz der Menschenrechte und GrundfreiheitenRom, Unterzeichnerregierungen, Mitglieder des Europarats in Anbetracht der Allgemeinen Erkl rung der Menschenrechte, die am 10.

3 Dezember 1948 von der Generalversammlung der Vereinten Nationen verk ndet worden ist;in der Erw gung, dass diese Erkl rung bezweckt, die universelle und wirksame Anerkennung und Einhaltung der in ihr aufgef hrten Rechte zu gew hrleisten;in der Erw gung, dass es das Ziel des Europarats ist, eine engere Verbindung zwischen seinen Mitgliedern herzustellen, und dass eines der Mittel zur Erreichung dieses Zieles die Wahrung und Fortentwicklung der Menschenrechte und Grundfreiheiten ist;in Bekr ftigung ihres tiefen Glaubens an diese Grundfreiheiten, welche die Grundlage von Gerechtigkeit und Frieden in der Welt bilden und die am besten durch eine wahrhaft demokratische politische Ordnung sowie durch ein gemeinsames Verst ndnis und eine gemeinsame Achtung der diesen Grundfreiheiten zugrunde liegenden Menschenrechte gesichert werden;entschlossen, als Regierungen europ ischer Staaten, die vom gleichen Geist beseelt sind und ein gemeinsames Erbe an politischen berlieferungen, Idealen, Achtung der Freiheit und Rechtsstaatlichkeit besitzen, die ersten Schritte auf dem Weg zu einer kollektiven Garantie bestimmter in der Allgemeinen Erkl rung aufgef hrter Rechte zu unternehmen 67in Bekr ftigung dessen, dass es nach dem Grundsatz der Subsidiarit t in erster Linie Aufgabe der Hohen Vertragsparteien ist, die Achtung der in dieser Konvention und den Protokollen dazu bestimmten Rechte und Freiheiten zu gew hrleisten, und dass sie dabei ber einen Ermessensspielraum verf gen, welcher der Kontrolle des durch diese Konvention errichteten europ ischen Gerichtshofs f r Menschenrechte untersteht haben Folgendes vereinbart.

4 ARTIKEL 1 Verpflichtung zur Achtung der MenschenrechteDie Hohen Vertragsparteien sichern allen ihrer Hoheitsgewalt unterstehenden Personen die in Abschnitt I bestimmten Rechte und Freiheiten I RECHTE UND FREIHEITENARTIKEL 2 recht auf Leben1. Das recht jedes Menschen auf Leben wird gesetzlich gesch tzt. Niemand darf absichtlich get tet werden, au er durch Vollstreckung eines Todesurteils, das ein Gericht wegen eines Verbrechens verh ngt hat, f r das die Todesstrafe gesetzlich vorgesehen Eine T tung wird nicht als Verletzung dieses Artikels betrachtet, wenn sie durch eine Gewaltanwendung verursacht wird, die unbedingt erforderlich ist, um(a) jemanden gegen rechtswidrige Gewalt zu verteidigen;(b) jemanden rechtm ig festzunehmen oder jemanden, dem die Freiheit rechtm ig entzogen ist, an der Flucht zu hindern;(c) einen Aufruhr oder Aufstand rechtm ig 3 Verbot der FolterNiemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen 4 Verbot der Sklaverei und der Zwangsarbeit1.

5 Niemand darf in Sklaverei oder Leibeigenschaft gehalten Niemand darf gezwungen werden, Zwangs- oder Pflichtarbeit zu Nicht als Zwangs- oder Pflichtarbeit im Sinne dieses Artikels gilt(a) eine Arbeit, die blicherweise von einer Person verlangt wird, der unter den Voraussetzungen des Artikels 5 die Freiheit entzogen oder die bedingt entlassen worden ist;(b) eine Dienstleistung milit rischer Art oder eine Dienstleistung, die an die Stelle des im Rahmen der Wehrpflicht zu leistenden Dienstes tritt, in L ndern, wo die Dienstverweigerung aus Gewissensgr nden anerkannt ist;(c) eine Dienstleistung, die verlangt wird, wenn Notst nde oder Katastrophen das Leben oder das Wohl der Gemeinschaft bedrohen;(d) eine Arbeit oder Dienstleistung, die zu den blichen B rgerpflichten geh 5 recht auf Freiheit und Sicherheit1. Jede Person hat das recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf nur in den folgenden F llen und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden:(a) rechtm ige Freiheitsentziehung nach Verurteilung durch ein zust ndiges Gericht;(b) rechtm ige Festnahme oder Freiheitsentziehung wegen Nichtbefolgung einer rechtm igen gerichtlichen Anordnung oder zur Erzwingung der Erf llung einer gesetzlichen Verpflichtung;(c) rechtm ige Festnahme oder Freiheitsentziehung zur Vorf hrung vor die zust ndige Gerichtsbeh rde, wenn hinreichender Verdacht besteht, dass die betreffende Person eine Straftat begangen hat, oder wenn begr ndeter Anlass zu der Annahme besteht, dass es notwendig ist, sie an der Begehung einer Straftat oder an der Flucht nach Begehung einer solchen zu hindern;(d) rechtm ige Freiheitsentziehung bei Minderj hrigen zum Zweck berwachter Erziehung oder zur Vorf hrung vor die zust ndige Beh rde.

6 (e) rechtm ige Freiheitsentziehung mit dem Ziel, eine Verbreitung ansteckender Krankheiten zu verhindern, sowie bei psychisch Kranken, Alkohol- oder Rauschgifts chtigen und Landstreichern;(f) rechtm ige Festnahme oder Freiheitsentziehung zur Verhinderung der unerlaubten Einreise sowie bei Personen, gegen die ein Ausweisungs- oder Auslieferungsverfahren im Gange Jeder festgenommenen Person muss innerhalb m glichst kurzer Frist in einer ihr verst ndlichen Sprache mitgeteilt werden, welches die Gr nde f r ihre Festnahme sind und welche Beschuldigungen gegen sie erhoben Jede Person, die nach Absatz 1 Buchstabe c von Festnahme oder Freiheitsentziehung betroffen ist, muss unverz glich einem Richter oder einer anderen gesetzlich zur Wahrnehmung richterlicher Aufgaben erm chtigten Person vorgef hrt werden; sie hat Anspruch auf ein Urteil innerhalb angemessener Frist oder auf Entlassung w hrend des Verfahrens. Die Entlassung kann von der Leistung einer Sicherheit f r das Erscheinen vor Gericht abh ngig gemacht Jede Person, die festgenommen oder der die Freiheit entzogen ist, hat das recht zu beantragen, dass ein Gericht innerhalb kurzer Frist ber die Rechtm igkeit der Freiheitsentziehung entscheidet und ihre Entlassung anordnet, wenn die Freiheitsentziehung nicht rechtm ig Jede Person, die unter Verletzung dieses Artikels von Festnahme oder Freiheitsentziehung betroffen ist, hat Anspruch auf 6 recht auf ein faires Verfahren1.

7 Jede Person hat ein recht darauf, dass ber Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Anspr che und Verpflichtungen oder ber eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabh ngigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, ffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss ffentlich verk ndet werden; Presse und ffentlichkeit k nnen jedoch w hrend des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der ffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder soweit das Gericht es f r unbedingt erforderlich h lt 1011 wenn unter besonderen Umst nden eine ffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeintr chtigen w Jede Person, die einer Straftat angeklagt ist, gilt bis zum gesetzlichen Beweis ihrer Schuld als Jede angeklagte Person hat mindestens folgende Rechte:(a) innerhalb m glichst kurzer Frist in einer ihr verst ndlichen Sprache in allen Einzelheiten ber Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden.

8 (b) ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;(c) sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;(d) Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie f r Belastungszeugen gelten;(e) unentgeltliche Unterst tzung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder 7 Keine Strafe ohne Gesetz1. Niemand darf wegen einer Handlung oder Unterlassung verurteilt werden, die zur Zeit ihrer Begehung nach innerstaatlichem oder internationalem recht nicht strafbar war. Es darf auch keine schwerere als die zur Zeit der Begehung angedrohte Strafe verh ngt Dieser Artikel schlie t nicht aus, dass jemand wegen einer Handlung oder Unterlassung verurteilt oder bestraft wird, die zur Zeit ihrer Begehung nach den von den zivilisierten V lkern anerkannten allgemeinen Rechtsgrunds tzen strafbar 8 recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens1.

9 Jede Person hat das recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Eine Beh rde darf in die Aus bung dieses Rechts nur eingreifen, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist f r die nationale oder ffentliche Sicherheit, f r das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verh tung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten 9 Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit1. Jede Person hat das recht auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit; dieses recht umfasst die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung zu wechseln, und die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung einzeln oder gemeinsam mit anderen ffentlich oder privat durch Gottesdienst, Unterricht oder Praktizieren von Br uchen und Riten zu Die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung zu bekennen, darf nur Einschr nkungen unterworfen werden, die gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sind f r die ffentliche Sicherheit, zum Schutz der ffentlichen Ordnung, Gesundheit oder Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer.

10 1213 ARTIKEL 10 Freiheit der Meinungs u erung1. Jede Person hat das recht auf freie Meinungs u erung. Dieses recht schlie t die Meinungsfreiheit und die Freiheit ein, Informationen und Ideen ohne beh rdliche Eingriffe und ohne R cksicht auf Staatsgrenzen zu empfangen und weiterzugeben. Dieser Artikel hindert die Staaten nicht, f r H rfunk-, Fernseh- oder Kinounternehmen eine Genehmigung Die Aus bung dieser Freiheiten ist mit Pflichten und Verantwortung verbunden; sie kann daher Formvorschriften, Bedingungen, Einschr nkungen oder Strafdrohungen unterworfen werden, die gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sind f r die nationale Sicherheit, die territoriale Unversehrtheit oder die ffentliche Sicherheit, zur Aufrechterhaltung der Ordnung oder zur Verh tung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral, zum Schutz des guten Rufes oder der Rechte anderer, zur Verhinderung der Verbreitung vertraulicher Informationen oder zur Wahrung der Autorit t und der Unparteilichkeit der 11 Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit1.


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