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§ 13 SGB VIII – die Rechtsgrundlage der …

Christian Hampel 13 SGB VIII die Rechtsgrundlage der Jugendsozialarbeit K ln, Juni 2010 Nummer 93 / Juni 2010 Sehr geehrte Leserin, sehr geehrter Leser, die F rderung der Jugendsozialarbeit ist fast 2o Jahre nach Einf hrung des Kinder- und Ju-gendhilfegesetzes (SGB VIII) wieder in die Diskussion gekommen. Besonders nach Einf hrung des Sozialgesetzbuches II (Grundsicherung f r Arbeitsuchende) mehren sich Fragen wie Ist 13 SGB VIII noch zeitgem ? und ziehen so die F rderung benachteiligter und beeintr ch-tigter junger Menschen in Zweifel. Trotzdem gibt es eine Reihe beachtenswerter Beispiele f r die Anwendung des 13 SGB VIII, die einer n heren Betrachtung lohnen und die auch Anre-gung f r andere Tr ger der kommunalen Jugendhilfe bieten k nnen.

jugendsozialarbeit aktuell Nr. 93 / Juni 2010 Seite 3 von 16 Auf ausgewählte Bereiche in zwei dieser Rechtsgrundlagen, Sozialgesetzbuch III und II, soll kurz hingewiesen werden.

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1 Christian Hampel 13 SGB VIII die Rechtsgrundlage der Jugendsozialarbeit K ln, Juni 2010 Nummer 93 / Juni 2010 Sehr geehrte Leserin, sehr geehrter Leser, die F rderung der Jugendsozialarbeit ist fast 2o Jahre nach Einf hrung des Kinder- und Ju-gendhilfegesetzes (SGB VIII) wieder in die Diskussion gekommen. Besonders nach Einf hrung des Sozialgesetzbuches II (Grundsicherung f r Arbeitsuchende) mehren sich Fragen wie Ist 13 SGB VIII noch zeitgem ? und ziehen so die F rderung benachteiligter und beeintr ch-tigter junger Menschen in Zweifel. Trotzdem gibt es eine Reihe beachtenswerter Beispiele f r die Anwendung des 13 SGB VIII, die einer n heren Betrachtung lohnen und die auch Anre-gung f r andere Tr ger der kommunalen Jugendhilfe bieten k nnen.

2 Mit dem vorliegenden Aufsatz ber die F rderung der Jugendsozialarbeit gem 13 SGB VIII m chte die LAG KJS NRW die gegenw rtige Diskussion bereichern und eine Lanze f r die F rderung der Jugendhil-fe brechen. Christian Hampel beleuchtet die Diskussion um Vorrang- und Nachrang der verschiedenen Teile des Sozialgesetzbuches (SGB II, III und VIII) unter rechtlichen Aspekten und erl utert sie durch Rechtskommentare und Gerichtsurteile. Hier zeigt sich eindeutig, dass sozialp dagogi-sche F rderung im bergang Schule Beruf nach wie vor ihren eigenen Stellenwert hat. Da die im bergangsfeld Schule Ausbildung Beruf relevanten gesetzlichen Bestimmungen und F rderprogramme jeweils unterschiedliche Aufgaben und Zielsetzungen haben, wird vor-geschlagen, der kommunalen Jugendhilfe eine koordinierende Funktion im bergangssystem einzur umen.

3 Sie muss dar ber hinaus ber die n tigen personellen und finanziellen Res-sourcen verf gen k nnen, um ihrem Auftrag gerecht zu werden, junge Menschen in ihrer indi-viduellen und sozialen Entwicklung zu f rdern und dazu beizutragen, Benachteiligungen zu vermeiden oder abzubauen. Der oft beklagte F rderdschungel muss gelichtet werden. Das hat sich die Bundesregierung in ihrem Koalitionsvertrag vom November 2009 zur Aufgabe gemacht. Es soll eine Gesamt ber-sicht erstellt, Schnittstellenprobleme sollen gel st werden. Organisatorische nderungen sind bereits durch die vom Bundesverfassungsgericht angemahnte Neuordnung der Jobcenter in Angriff genommen worden. Jetzt steht die berpr fung der F rderprogramme im SGB II und SGB III an. Der Gesetzentwurf f r ein Besch ftigungschancengesetz schafft derzeit die organi-satorischen Voraussetzungen zur Evaluierung verschiedener Instrumente der Arbeitsf rde-rung.

4 Am Ende all dieser Bem hungen kann die von vielen Stellen angemahnte koordinierte F rde-rung junger Menschen im bergang von der Schule zum Beruf Realit t werden. Ich w nsche Ihnen eine anregende Lekt re. Stefan Ewers Gesch ftsf hrer jugendsozialarbeit aktuell Nr. 93 / Juni 2010 Seite 1 von 16 Christian Hampel 13 SGB VIII die Rechtsgrundlage der Jugendsozialarbeit Einleitung Vor nunmehr fast 20 Jahren ist das Kinder- und Jugendhilfegesetz (Sozialge-setzbuch VIII - SGB VIII) in Kraft getreten und hat das bis dahin g ltige Jugend-wohlfahrtsgesetz (JWG) abgel st. Als Motorwechsel in der Jugendhilfe hat es Leo Herbert Haller in seinem Gesamt berblick ber das neue Gesetz aus Sicht der Jugendsozialarbeit bezeichnet. Ein bisher vertrauter Begriff `Jugendpflege` ist ersetzt (Jugendarbeit), die `Jugendf rsorge` aber ist ganz verschwunden, das Sachgebiet Jugendsozialarbeit ist erstmals gesetzlich etabliert.

5 (Haller 1990, S. 37). Tats chlich wurde mit Festschreibung der neuen Jugendhilfeleistung Jugend-sozialarbeit die Rechtsgrundlage sicherer und ihre Anwendung erleichtert. Karl Hugo Breuer hatte zwar schon in den 1950er und 1960er Jahren vier Auflagen seines Grundlagenbandes Jugendsozialarbeit publiziert und damit wesentlich zur Pr gung und Konkretisierung des Handlungsfeldes beigetragen. Jugendso-zialarbeit als berufsbezogene Jugendhilfe tritt da ein, wo objektiv und subjektiv bedingte Gegebenheiten sachgerechte Hilfen zum Beruf, im Beruf, zum Berufs-wechsel und zum Berufsaufstieg erforderlich machen. (Breuer 1961, S. 23) Alle bis dahin existierenden Angebote der berufsbezogenen Jugendhilfe ruhten aber allein auf der gesetzlichen Grundlage, dass das Jugendamt die Aufgabe habe.

6 Die f r die Wohlfahrt der Jugend erforderlichen Einrichtungen und Veranstal-tungen anzuregen, zu f rdern und ggf. zu schaffen, insbesondere .. (7) Erzie-hungshilfen w hrend der Berufsvorbereitung, Berufsausbildung und Berufst -tigkeit einschlie lich der Unterbringung au erhalb des Elternhauses ( 5 Abs. 1 Ziff. 7 JWG). 1 SGB VIII weist der Jugendhilfe die Aufgabe zu, junge Menschen in ihrer indi-viduellen und sozialen Entwicklung zu f rdern und dazu beizutragen, Benach-teiligungen zu vermeiden oder abzubauen. 13 enth lt n here Regelungen f r die speziellen Zielgruppen der Jugendsozialarbeit. In den letzten Jahren mehren sich Anfragen wie Ist 13 SGB VIII noch zeitge-m ? (Johannes M nder im Entwurf einer Expertise im Auftrag von BBJ), Ist 13 SGB VIII noch aktuell was bleibt von der Jugendsozialarbeit?

7 (Christian Bernzen in einem Vortrag bei der BAG Katholische Jugendsozialarbeit) oder Was bleibt von 13 SGB VIII neben SGB II und SGB III ? (Peter-Christian Kun-kel in einem Diskussionspapier nach der Verabschiedung des Kinder- und Ju-gendhilfeweiterentwicklungsgesetzes). Auch die Bundesarbeitsgemeinschaft Evangelische Jugendsozialarbeit sieht die Bedeutung des 13 SGB VIII schwin- jugendsozialarbeit aktuell Nr. 93 / Juni 2010 Seite 2 von 16 den. Sie stellt ihre Jubil umsveranstaltung 60 Jahre BAG Evangelische Jugend-sozialarbeit im November 2009 unter den Titel Jetzt schl gt`s 13! und betont schon in der Einladung: Wir wollen den `Dreizehner` wieder mehr in den Blick r cken. Was ist geschehen? Einige kritische Anfragen an 13 SGB VIII gehen sicher zu-r ck auf Unklarheiten, die durch das Kinder- und Jugendhilfeweiterentwick-lungsgesetz KICK vom eingetreten sind.

8 In 10 Abs. 3 SGB VIII wurde eine andere Formulierung f r die Vorrang- bzw. Nachrangregelung zwi-schen dem SGB II (Grundsicherung f r Arbeitsuchende) und dem SGB VIII (Kin-der- und Jugendhilfe) getroffen. Einige Jugend mter hatten daraus den Schluss gezogen, der Anwendungsbereich des 13 SGB VIII w rde geringer oder gar ganz entfallen. Bevor den Regelungen des Vor- oder Nachrangs zwischen verschiedenen Teilen des Sozialgesetzbuches nachgegangen wird, soll zun chst der eigentliche Auf-gabenbereich der Jugendsozialarbeit nach SGB VIII auch mit den Verbindun-gen zum SGB II und SGB III dargestellt werden. Verschiedene Beispiele guter Praxis belegen anschlie end, dass auch mit der derzeitigen Gesetzeslage wir-kungsvolle Hilfen der Jugendsozialarbeit nach SGB VIII, auch zusammen mit anderen F rderma nahmen, realisiert werden.

9 Es scheint also eher ein Umset-zungsproblem in der Praxis der kommunalen Jugendhilfe und nicht eine unzu-reichende gesetzliche Grundlage zu bestehen. Der ber die Jugendhilfe hinausreichende Charakter der Jugendsozialarbeit Der Jugendhilfe ist die Aufgabe zugewiesen, junge Menschen in ihrer individuel-len und sozialen Entwicklung zu f rdern und dazu beizutragen, Benachteiligun-gen zu vermeiden oder abzubauen. 13 SGB VIII enth lt n here Regelungen f r die Zielgruppe der sozial benachteiligten und individuell beeintr chtigten Ju-gendlichen, die in erh htem Ma e auf Unterst tzung angewiesen sind: sozial-p dagogische Hilfen (Abs. 1), sozialp dagogisch begleitete Ausbildungs- und Besch ftigungsma nahmen (Abs. 2) und die Unterkunft in sozialp dagogisch begleiteten Wohnformen (Abs.)

10 3); nach dem ersten SGB VIII- nderungsgesetz vom sollen hierbei auch der notwendige Unterhalt sichergestellt und Krankenhilfe geleistet werden. Auch im Rahmen der Hilfe zur Erziehung sollen jungen Menschen bei Bedarf Ausbildungs- und Besch ftigungsma nahmen nach Abs. 2 angeboten werden ( 27 Abs. 3 SGB VIII). Abs. 4 schlie lich schreibt vor, dass Angebote der Jugendsozialarbeit mit den Ma nahmen der Schulver-waltung, der Bundesagentur f r Arbeit, Tr gern der betrieblichen und au erbe-trieblichen Ausbildung sowie Tr gern von Besch ftigungsangeboten abge-stimmt werden sollen. Diese Formulierung und die Begr ndung der Bundesre-gierung zu 13 SGB VIII, dass die Jugendsozialarbeit einen ber den Bereich der Jugendhilfe hinausreichenden Charakter habe (vgl.


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