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DGUV Vorschrift 3 - BGHM

November 20123 dguv Vorschrift 3 Elektrische Anlagen undBetriebsmittelImpressumHerausgeberinB erufsgenossenschaft Holz und MetallIsaac-Fulda-Allee 1855124 MainzTelefon: 06131 802 0 Fax: 06131 802-20800 Internet: vorliegende dguv Vorschrift 3 ist ein inhaltlich unver nderter Nachdruck der bisherigen BGV A3, Ausgabe November entgeltliche Ver u erung oder eine andere gewerbliche Nutzung bedarf der schriftlichen Einwilligung der : November 2012/redaktioneller Stand April 2020 dguv Vorschrift 3 Elektrische Anlagen undBetriebsmittelInhaltsverzeichnisVorbe merkung ..5 1 Geltungsbereich ..6 2 Begriffe ..7 3 Grunds tze ..9 4 Grunds tze beim Fehlen elektro technischer Regeln ..11 5 Pr fungen ..15 6 Arbeiten an aktiven Teilen ..21 7 Arbeiten in der N he aktiver Teile ..24 8 Zul ssige Abweichungen ..29 9 Ordnungswidrigkeiten ..34 10 Inkrafttreten.

DGUV Vorschrift ist die aktuelle Bezeichnung für Unfallverhütungsvorschriften nach § 15 SGB VII. Der rechtsverbindliche Text der DGUV Vorschrift ist grau hinterlegt. Durchführungsanweisungen geben vornehmlich an, wie die in den DGUV Vorschriften nor - mierten Schutzziele erreicht werden können. Sie schließen andere, mindestens ebenso

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1 November 20123 dguv Vorschrift 3 Elektrische Anlagen undBetriebsmittelImpressumHerausgeberinB erufsgenossenschaft Holz und MetallIsaac-Fulda-Allee 1855124 MainzTelefon: 06131 802 0 Fax: 06131 802-20800 Internet: vorliegende dguv Vorschrift 3 ist ein inhaltlich unver nderter Nachdruck der bisherigen BGV A3, Ausgabe November entgeltliche Ver u erung oder eine andere gewerbliche Nutzung bedarf der schriftlichen Einwilligung der : November 2012/redaktioneller Stand April 2020 dguv Vorschrift 3 Elektrische Anlagen undBetriebsmittelInhaltsverzeichnisVorbe merkung ..5 1 Geltungsbereich ..6 2 Begriffe ..7 3 Grunds tze ..9 4 Grunds tze beim Fehlen elektro technischer Regeln ..11 5 Pr fungen ..15 6 Arbeiten an aktiven Teilen ..21 7 Arbeiten in der N he aktiver Teile ..24 8 Zul ssige Abweichungen ..29 9 Ordnungswidrigkeiten ..34 10 Inkrafttreten.

2 35 Anhang 1 ..36 Anhang 2 ..38 Anhang 3 ..40 Stichwortverzeichnis ..415 VorbemerkungHinweis: dguv Vorschrift ist die aktuelle Bezeichnung f r Unfallverh tungsvorschriften nach 15 SGB rechtsverbindliche Text der dguv Vorschrift ist grau hrungsanweisungen geben vornehmlich an, wie die in den dguv Vorschriften nor-mierten Schutzziele erreicht werden k nnen. Sie schlie en andere, mindestens ebenso sichere L sungen nicht aus, die auch in technischen Regeln anderer Mitgliedstaaten der Europ ischen Union oder der T rkei oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens ber den Europ ischen Wirtschaftsraum ihren Niederschlag gefunden haben k nnen. Durch-f hrungsanweisungen enthalten dar ber hinaus weitere Erl uterungen zu Unfallverh fberichte von Pr flaboratorien, die in anderen Mitgliedstaaten der Europ ischen Union oder der T rkei oder in anderen Vertragsstaaten des Abkommens ber den Europ ischen Wirtschaftsraum zugelassen sind, werden in gleicher Weise wie deutsche Pr fberichte ber cksichtigt, wenn die den Pr fberichten dieser Stellen zugrunde liegenden Pr fungen, Pr fverfahren und konstruktiven Anforderungen denen der deutschen Stelle gleichwertig sind.

3 Um derartige Stellen handelt es sich vor allem dann, wenn diese die in der Normen-reihe EN 45000 niedergelegten Anforderungen erf Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europ ischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 ber ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften f r die Dienste der Informationsgesellschaft ge ndert durch die Richtlinie (EU) 2015/1535 vom 9. September 2015, sind beachtet dieser Fassung wurden die in Bezug genommenen Vorschriften und Regeln aktualisiert und dem derzeitigen Stand der Sicherheitstechnik 1 Geltungsbereich(1) Diese Unfallverh tungsvorschrift gilt f r elektrische Anlagen und Betriebsmittel.(2) Diese Unfallverh tungsvorschrift gilt auch f r nichtelektrotechnische Arbeiten in der N he elektrischer Anlagen und hrungsanweisungen zu 1 Abs. 2:Zu den nichtelektrotechnischen Arbeiten z hlen z.

4 B. das Errichten von Bauwerken in der N he von Freileitungen und Kabelanlagen sowie Ann herungen bei anderen Arbeiten, wie Bau-, Montage-, Transport-, Anstrich- und (1) Elektrische Betriebsmittel im Sinne dieser Unfallverh tungsvorschrift sind alle Ge-genst nde, die als Ganzes oder in einzelnen Teilen dem Anwenden elektrischer Energie (z. B. Gegenst nde zum Erzeugen, Fortleiten, Verteilen, Speichern, Messen, Umsetzen und Verbrauchen) oder dem bertragen, Verteilen und Verarbeiten von Informationen (z. B. Gegenst nde der Fernmelde- und Informationstechnik) dienen. Den elektrischen Betriebsmitteln werden gleichgesetzt Schutz- und Hilfsmittel, soweit an diese Anfor-derungen hinsichtlich der elektrischen Sicherheit gestellt werden. Elektrische Anlagen werden durch Zusammenschluss elektrischer Betriebsmittel gebildet.(2) Elektrotechnische Regeln im Sinne dieser Unfallverh tungsvorschrift sind die allge-mein anerkannten Regeln der Elektrotechnik, die in den VDE-Bestimmungen enthalten sind, auf die die Berufsgenossenschaft in ihrem Mitteilungsblatt verwiesen hat.

5 Eine elektrotechnische Regel gilt als eingehalten, wenn eine ebenso wirksame andere Ma -nahme getroffen wird; der Berufsgenossenschaft ist auf Verlangen nachzuweisen, dass die Ma nahme ebenso wirksam hrungsanweisungen zu 2 Abs. 2:Die Berufsgenossenschaft verweist in ihrem Mitteilungsblatt auf die im Anhang 3 zu den Durchf hrungsanweisungen aufgef hrten elektrotechnischen Regeln in der jeweils g lti-gen Fassung.(3) Als Elektrofachkraft im Sinne dieser Unfallverh tungsvorschrift gilt, wer auf Grund seiner fachlichen Ausbildung, Kenntnisse und Erfahrungen sowie Kenntnis der ein-schl gigen Bestimmungen die ihm bertragenen Arbeiten beurteilen und m gliche Gefahren erkennen hrungsanweisungen zu 2 Abs. 3:Die fachliche Qualifikation als Elektrofachkraft wird im Regelfall durch den erfolgreichen Abschluss einer Ausbildung, z. B. als Elektroingenieur, Elektrotechnikerin, Elektromeister, Elektrogesellin, nachgewiesen.

6 Sie kann auch durch eine mehrj hrige T tigkeit mit Ausbil-dung in Theorie und Praxis nach berpr fung durch eine Elektrofachkraft nachgewiesen werden. Der Nachweis ist zu dokumentieren. 2 Begriffe 2 Begriffe8 2 BegriffeSollen Besch ftigte, die die obigen Voraussetzungen nicht erf llen, f r festgelegte T tig-keiten, z. B. nach 5 Handwerksordnung, bei der Inbetriebnahme und Instandhaltung von elektrischen Betriebsmitteln eingesetzt werden, k nnen sie durch eine entsprechende Ausbildung eine Qualifikation als Elektrofachkraft f r festgelegte T tigkeiten erreichen. Diese Qualifikation wird nicht als Nachweis der erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten zur Erteilung der Aus bungsberechtigung gem 7a Handwerksordnung T tigkeiten sind gleichartige, sich wiederholende Arbeiten an Betriebsmitteln, die vom Unternehmer oder von der Unternehmerin in einer Arbeitsanweisung beschrieben sind.

7 In eigener Fachverantwortung d rfen nur solche festgelegten T tigkeiten ausgef hrt werden, f r die die Ausbildung nachgewiesen festgelegten T tigkeiten d rfen nur in Anlagen mit Nennspannungen bis V AC bzw. V DC und grunds tzlich nur im freigeschalteten Zustand durchgef hrt werden. Unter Spannung sind Fehlersuche und Feststellen der Spannungsfreiheit Ausbildung muss Theorie und Praxis umfassen. Die theoretische Ausbildung kann in-nerbetrieblich oder au erbetrieblich in Absprache mit dem Unternehmer oder der Unter-nehmerin erfolgen. In der theoretischen Ausbildung m ssen, zugeschnitten auf die festge-legten T tigkeiten, die Kenntnisse der Elektrotechnik, die f r das sichere und fachgerechte Durchf hren dieser T tigkeiten erforderlich sind, vermittelt praktische Ausbildung muss an den in Frage kommenden Betriebsmitteln durchge-f hrt werden. Sie muss die Fertigkeiten vermitteln, mit denen die in der theoretischen Ausbildung erworbenen Kenntnisse f r die festgelegten T tigkeiten sicher angewendet werden k Ausbildungsdauer muss ausreichend bemessen sein.

8 Je nach Umfang der festgelegten T tigkeiten kann eine Ausbildung ber mehrere Monate erforderlich Ausbildung entbindet Unternehmer und Unternehmerinnen nicht von ihrer F hrungs-verantwortung. In jedem Fall hat m ssen sie pr fen, ob die in der vorstehend genannten Ausbildung erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten f r die festgelegten T tigkeiten aus-reichend 3 Grunds tze(1) Der Unternehmer hat daf r zu sorgen, dass elektrische Anlagen und Betriebsmittel nur von einer Elektrofachkraft oder unter Leitung und Aufsicht einer Elektrofachkraft den elek trotechnischen Regeln entsprechend errichtet, ge ndert und instand gehalten werden. Der Unternehmer hat ferner daf r zu sorgen, dass die elektrischen Anlagen und Betriebsmittel den elektrotechnischen Regeln entsprechend betrieben hrungsanweisungen zu 3 Abs. 1: Leitung und Aufsicht durch eine Elektrofachkraft sind alle T tigkeiten, die erforderlich sind, damit Arbeiten an elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln von Personen, die nicht die Kenntnisse und Erfahrungen einer Elektrofachkraft haben, sachgerecht und sicher durch-gef hrt werden k Forderung unter Leitung und Aufsicht einer Elektrofachkraft bedeutet die Wahrneh-mung von F hrungs- und Fachverantwortung, insbesondere.

9 Das berwachen der ordnungsgem en Errichtung, nderung und Instandhaltung elektrischer Anlagen und Betriebsmittel, das Anordnen, Durchf hren und Kontrollieren der zur jeweiligen Arbeit erforderlichen Sicherheitsma nahmen einschlie lich des Bereitstellens von Sicherheitseinrichtun-gen, das Unterrichten elektrotechnisch unterwiesener Personen, das Unterweisen von elektrotechnischen Laien in sicherheitsgerechtes Verhalten, er-forderlichenfalls das Einweisen, das berwachen, erforderlichenfalls das Beaufsichtigen, der Arbeiten und der Ar-beitskr fte, z. B. bei nichtelektrotechnischen Arbeiten in der N he unter Spannung stehender Betreiben umfasst alle T tigkeiten (Bedienen und Arbeiten) an und in elektrischen Anlagen sowie an und mit elektrischen Betriebsmitteln. Zum Instandhalten geh ren die Inspektion (Kontrolle), die Wartung und die Instandsetzung (siehe DIN 31051).

10 3 Grunds tze10(2) Ist bei einer elektrischen Anlage oder einem elektrischen Betriebsmittel ein Mangel festgestellt worden, d. h. entsprechen sie nicht oder nicht mehr den elektrotechnischen Regeln, so hat der Unternehmer daf r zu sorgen, dass der Mangel unverz glich beho-ben wird und, falls bis dahin eine dringende Gefahr besteht, daf r zu sorgen, dass die elektrische Anlage oder das elektrische Betriebsmittel im mangelhaften Zustand nicht verwendet hrungsanweisungen zu 3 Abs. 2:Im Allgemeinen liegt ein Mangel nicht vor, wenn beim Erscheinen neuer elektrotechni-scher Regeln an neue Anlagen oder Betriebsmittel andere Anforderungen gestellt Berufsgenossenschaft verweist in ihrem Mitteilungsblatt auf die im Anhang 1 aufge-f hrten Anpassungen vorhandener elektrischer Anlagen und Betriebsmitteln an elektro-technische 4 Grunds tze beim Fehlen elektro technischer Regeln(1) Soweit hinsichtlich bestimmter elektrischer Anlagen und Betriebsmittel keine oder zur Abwendung neuer oder bislang nicht festgestellter Gefahren nur unzureichende elektrotechnische Regeln bestehen, hat der Unternehmer daf r zu sorgen, dass die Bestimmungen der nachstehenden Abs tze eingehalten hrungsanweisungen zu 4 Abs.


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