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Energietechnik, Elektrotechnik und Informationstechnik ...

Verk ndungsblatt der Gottfried Wilhelm Leibniz Universit t Hannover vom 3/2021 Seite 6 Das Nieders chsische Ministerium f r Wissenschaft und Kultur hat mit Schreiben vom (Az.: ) gem 18 Abs. 6, 8 und 14 NHG 51 Abs. 3 NHG die folgende Ordnung ber besondere Zugangsvo-raussetzungen f r die konsekutiven Masterstudieng nge "Energietechnik", " Elektrotechnik und Informationstechnik ", "Maschinenbau", "Mechatronik und Robotik", "Produktion und Logistik", "Biomedizintechnik", und "Optische Technolo-gien" genehmigt. Sie tritt am Tage nach ihrer hochschul ffentlichen Bekanntmachung im Verk ndungsblatt der Gott-fried Wilhelm Leibniz Universit t Hannover in Kraft. Ordnung ber den Zugang und die Zulassung f r die konsekutiven Masterstudieng nge "Energietechnik", " Elektrotechnik und Informationstechnik ", "Maschinenbau", "Mechatronik und Robotik", "Produktion und Logistik", "Biomedizintechnik", und "Optische Technologien" der Leibniz Universit t Hannover Die Fakult t f r Maschinenbau und die Fakult t f r Elektrotechnik und Informatik der Leibniz Universit t Hannover haben die folgende Ordnung nach 18 Abs.

Kenntnisse der englischen Sprache, mindestens der Stufe C1, nachweisen. In den Studiengängen Mechatronik und Robotik sowie Energietechnik können bei Vorliegen bestimmter ... werbung muss mit den gemäß Abs. 2 erforderlichen Bewerbungsunterlagen bis zum 15. …

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1 Verk ndungsblatt der Gottfried Wilhelm Leibniz Universit t Hannover vom 3/2021 Seite 6 Das Nieders chsische Ministerium f r Wissenschaft und Kultur hat mit Schreiben vom (Az.: ) gem 18 Abs. 6, 8 und 14 NHG 51 Abs. 3 NHG die folgende Ordnung ber besondere Zugangsvo-raussetzungen f r die konsekutiven Masterstudieng nge "Energietechnik", " Elektrotechnik und Informationstechnik ", "Maschinenbau", "Mechatronik und Robotik", "Produktion und Logistik", "Biomedizintechnik", und "Optische Technolo-gien" genehmigt. Sie tritt am Tage nach ihrer hochschul ffentlichen Bekanntmachung im Verk ndungsblatt der Gott-fried Wilhelm Leibniz Universit t Hannover in Kraft. Ordnung ber den Zugang und die Zulassung f r die konsekutiven Masterstudieng nge "Energietechnik", " Elektrotechnik und Informationstechnik ", "Maschinenbau", "Mechatronik und Robotik", "Produktion und Logistik", "Biomedizintechnik", und "Optische Technologien" der Leibniz Universit t Hannover Die Fakult t f r Maschinenbau und die Fakult t f r Elektrotechnik und Informatik der Leibniz Universit t Hannover haben die folgende Ordnung nach 18 Abs.

2 8 NHG und 7 NHZG beschlossen: 1 Geltungsbereich (1) Diese Ordnung regelt den Zugang und die Zulassung zu den Masterstudieng ngen Energietechnik , Elektrotechnik und Informationstechnik , Maschinenbau , Mechatronik und Robotik , Produktion und Logistik , Biomedizintechnik und Optische Technologien der Fakult t f r Maschinenbau und der Fa-kult t f r Elektrotechnik und Informatik der Leibniz Universit t Hannover. (2) Die Zulassungsvoraussetzungen richten sich nach 2. (3) Erf llen mehr Bewerberinnen und Bewerber die Zugangsvoraussetzungen, als Pl tze zur Verf gung stehen, werden die Studienpl tze nach dem Ergebnis eines hochschuleigenen Auswahlverfahrens ge-m 5 vergeben. Erf llen nicht mehr Bewerberinnen und Bewerber die Zugangsvoraussetzungen, als Pl tze zur Verf gung stehen, findet ein Auswahlverfahren nicht statt. 2 Zugangsvoraussetzungen (1) Voraussetzung f r den Zugang zum jeweiligen Masterstudiengang ist, dass die Bewerberin oder der Bewerber a) entweder an einer deutschen Hochschule oder an einer Hochschule, die einem der Bologna-Sig-natarstaaten angeh rt, einen Bachelorabschluss oder diesem gleichwertigen Abschluss im jeweili-gen Studiengang oder in einem fachlich geeigneten vorangegangenen Studiengang gem Anlage 1 erworben hat oder b) an einer anderen ausl ndischen Hochschule einen gleichwertigen Abschluss in einem fachlich ge-eigneten vorangegangenen Studiengang gem Anlage 1 erworben hat.

3 Die Gleichwertigkeit wird nach Ma gabe der Bewertungsvorschl ge der Zentralstelle f r ausl ndisches Bildungswesen beim Sekretariat der Kultusministerkonferenz ( ) festgestellt, (2) Wenn der Studienabschluss zum Bewerbungszeitpunkt noch nicht vorliegt, ist abweichend von Absatz 1 die Bewerberin oder der Bewerber vorl ufig zugangsberechtigt unter der Voraussetzung, dass 83,33% der insgesamt erforderlichen Leistungen erfolgreich erbracht wurden ( mindestens 150 Leistungspunkte vorliegen im Falle eines Studiengangs mit einer Gesamtpunktzahl von 180 ECTS-LP) und zu erwarten ist, dass der Abschluss sp testens bis zum Ende des ersten Semesters des Master-studiengangs erlangt wird. (3) Bewerberinnen und Bewerber, die weder eine deutsche Hochschulzugangsberechtigung aufweisen noch ihren Bachelorabschluss an einer deutschen Hochschule erworben haben, m ssen dar ber hin-aus ber f r das Studium ausreichende Kenntnisse der deutschen sprache auf dem Sprachniveau C1 GER nachweisen.

4 F r Details zum Nachweis siehe: Bewerberinnen und Bewerber f r den Studiengang Opti-sche Technologien k nnen statt der ausreichenden Kenntnisse der deutschen sprache ausreichende Kenntnisse der englischen sprache , mindestens der Stufe C1, nachweisen. In den Studieng ngen Mechatronik und Robotik sowie Energietechnik k nnen bei Vorliegen bestimmter Bedingungen statt der ausreichenden Kenntnisse der deutschen sprache ausreichende Kenntnisse der englischen sprache mindestens auf der Stufe C1 anerkannt werden. F r Details zum Nachweis siehe: (4) Die Entscheidung, ob es sich um ein fachlich geeignetes vorangegangenes Studium handelt und ob die Zulassungsvoraussetzungen erf llt sind, trifft der Zulassungsausschuss ( 3). F r Bewerberinnen und Verk ndungsblatt der Gottfried Wilhelm Leibniz Universit t Hannover vom 3/2021 Seite 7 Bewerber, die einen Bachelorabschluss oder diesem gleichwertigen Abschluss in dem entsprechenden oder einem fachlich geeigneten vorangegangenen Studiengang erworben und die Zulassungsvoraus-setzung nach Anlage 1 nicht vollst ndig erf llt haben, kann die positive Feststellung mit Auflagen ver-bunden werden, die innerhalb von 2 Semestern ab dem Zeitpunkt der Immatrikulation erf llt werden m ssen, da ansonsten die Zulassung erlischt.

5 Ber eine Verl ngerung dieser Frist entscheidet auf An-trag im individuellen Fall der Pr fungsausschuss, sofern der Bewerber bzw. die Bewerberin die Nichter-f llung nicht zu vertreten hat. (5) Der Zulassungsausschuss kann je nach Studiengang eine fachgebundene Eignungspr fung anbieten. Bei maximal 4 zu erbringenden Auflagen trifft die Bewerberin bzw. der Bewerber innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung des Zulassungsausschusses die Wahl zwischen a) einer Teilnahme an der Eignungspr fung oder b) der Auflagenerf llung gem. 2 Abs. 4. M ssten dem Bewerber bzw. der Bewerberin trotz eines hnlichen Studiengangprofils aufgrund von zu gro en Abweichungen zu Anlage 1 mehr als 4 Auflagen erteilt werden, ist eine Zulassung ausschlie -lich ber eine bestandene Eignungspr fung, die einmal wiederholt werden kann, m glich. Als Eignungspr fung werden in einer 90-min tigen Klausur die jeweiligen in Anlage 1 genannten Grundlagen berpr ft.

6 Die Bewerber und Bewerberinnen werden schriftlich zur Eignungspr fung eingeladen und werden bei bestandener Pr fung zugelassen. Eine mit nicht ausreichend bewertete Pr fungsleistung ist nicht be-standen. (6) Sofern Bewerberinnen und Bewerbern der Fl chtlingsstatus zuerkannt wurde, sie ber die geforderten Sprachkenntnisse gem 2 Abs. 3 verf gen und ihren Bachelorabschluss an einer ausl ndischen Hochschule erworben haben, aber die in 4 Abs. 2 benannten Unterlagen nicht vorlegen k nnen, ha-ben die Bewerberinnen und Bewerber die M glichkeit, an der Eignungspr fung gem. 2 Abs. 5 teilzu-nehmen. Entsprechende Nachweise sind der Bewerbung beizuf gen. 3 Zulassungsausschuss (1) Der Zulassungsausschuss wird durch den Fakult tsrat der entsprechenden Fakult t eingesetzt. Ihm geh ren mindestens zwei Professorinnen oder Professoren mindestens eine wissenschaftliche Mitar-beiterin oder ein wissenschaftlicher Mitarbeiter, sowie mit beratender Stimme eine Studentin oder ein Student an.

7 Die Amtszeit der Mitglieder betr gt zwei Jahre, die des studentischen Mitglieds ein Jahr, eine Wiederbestellung ist m glich. Der Zulassungsausschuss ist beschlussf hig, wenn mindestens zwei stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind und fristgerecht eingeladen wurden. (2) Der Zulassungsausschuss kann Teilaufgaben des Begutachtungsverfahrens an andere Mitglieder der Leibniz Universit t Hannover (Professorinnen und Professoren, wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter) delegieren. 4 Studienbeginn und Bewerbungsfrist (1) Die Masterstudieng nge beginnen jeweils zum Sommer- und zum Wintersemester. Die schriftliche Be- werbung muss mit den gem Abs. 2 erforderlichen Bewerbungsunterlagen bis zum 15. Juli f r das Wintersemester und bis zum 15. Januar f r das Sommersemester bei der Hochschule eingegangen sein. F r die Teilnahme am Studienprogramm mit den Partneruniversit ten in Sankt Petersburg und Lappeenranta sind aus verwaltungstechnischen Gr nden abweichend von Satz 2 die Bewerbungen bis zum vorzulegen.

8 F r den Masterstudiengang Optische Technologien m ssen abweichend von Satz 2 die Unterlagen bis zum f r das Wintersemester und bis zum f r das Sommerse-mester eingegangen sein. Die Bewerbung gilt nur f r die Vergabe der Studienpl tze des betreffenden Bewerbungstermins. (2) Der Bewerbung sind bei Zeugnissen und Nachweisen in beglaubigter Kopie folgende Unterlagen beizuf gen: a) Abschlusszeugnis des Bachelorstudiengangs oder wenn dieses noch nicht vorliegt eine Be-scheinigung ber die erbrachten Leistungen, b) Lebenslauf, c) Nachweise nach 2 Abs. 2 und d) Nachweise nach 2 Abs. 3., (3) Bewerbungen, die nicht vollst ndig, form- oder fristgerecht eingehen, k nnen vom weiteren Verfahren ausgeschlossen werden. Die eingereichten Unterlagen verbleiben bei der Hochschule. Verk ndungsblatt der Gottfried Wilhelm Leibniz Universit t Hannover vom 3/2021 Seite 8 5 Zulassungsverfahren, Bescheiderteilung (1) Die allgemein f r die Immatrikulation geltenden Bestimmungen der Immatrikulationsordnung der Leib-niz Universit t Hannover bleiben unber hrt.

9 Die Einschreibung der Bewerberinnen und Bewerber, die nach 2 Absatz 3 vorl ufig zugelassen werden k nnen, ist bis zum Nachweis ber die erfolgreiche Be-endigung des Bachelorstudiums aufl send bedingt. Die Einschreibung erlischt, wenn der erfolgreiche Bachelorabschluss oder ein diesem gleichwertigen Abschluss nicht bis zum 15. April (Beginn im Winter-semester) oder 15. Oktober (Beginn im Sommersemester) eines Jahres nachgewiesen wird und die Be-werberin oder der Bewerber dies zu vertreten hat. (2) Bewerberinnen und Bewerber, die zugelassen werden, erhalten von der Hochschule einen schriftlichen Zulassungsbescheid. In diesem wird eine Frist festgelegt, innerhalb derer die Bewerberin oder der Be-werber schriftlich zu erkl ren hat, ob sie oder er den Studienplatz annimmt. Liegt diese Erkl rung nicht frist- und formgerecht vor, wird der Zulassungsbescheid unwirksam.

10 Auf diese Rechtsfolge ist im Zulas-sungsbescheid hinzuweisen. (3) Bewerberinnen und Bewerber, die nicht zugelassen werden k nnen, erhalten einen Ablehnungsbe-scheid. Der Ablehnungsbescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Er enth lt gleich-zeitig die Aufforderung, innerhalb einer bestimmten Frist schriftlich oder elektronisch zu erkl ren, ob der Zulassungsantrag f r ein Nachr ckverfahren aufrechterhalten wird. Legt die Bewerberin oder der Be-werber diese Erkl rung nicht frist- oder formgerecht vor, so ist sie oder er vom Nachr ckverfahren aus-geschlossen. Auf diese Rechtsfolge ist hinzuweisen. (4) Erf llen mehr Bewerberinnen und Bewerber die Zugangsvoraussetzungen als Studienpl tze zur Verf -gung stehen, werden die Studienpl tze nach dem Ergebnis eines hochschuleigenen Auswahlverfah-rens vergeben. (5) Die Auswahlentscheidung und die Bildung der Rangliste richten sich nach der Abschluss- bzw.


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