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Gesamt arbeits vertrag f r die Gr ne Branche 2015 2018. Gesamtarbeitsvertrag der Gr nen Branche Eine besondere Branche braucht spezifische L sungen Der vorliegende Gesamtarbeitsvertrag (GAV) wurde zwischen dem Berufsverband Gr ne Berufe Schweiz GBS und JardinSuisse, dem Unternehmerverband G rtner Schweiz, ausgehandelt. Er ist das Produkt einer Reihe von vorausgegangenen GAV. Der erste GAV in der Branche wurde bereits im Jahr 1943 zwischen den Vorg ngerorganisationen der heutigen Partner abgeschlossen. In den vergangenen Jahrzehnten hat sich der GAV zu einem modernen Vertragswerk entwickelt. Er ber cksichtigt die besonderen Gegebenheiten der Branche. Unsere Branche ist gepr gt von der Pflanze. Sie steht im Mittelpunkt der T tigkeit. Dies erfor- dert beispielsweise Flexibilit t der Arbeitszeit. Die Sozialpartner sind sich bewusst, dass sich die Interessen der Arbeitgebenden und Arbeitnehmenden nicht immer decken. Wichtig ist aber, dass die Parteien gewillt sind, f r beide Seiten im GAV akzeptable L sungen zu finden.

Gesamtarbeitsvertrag der Grünen Branche 3 Eine besondere Branche braucht spezifische Lösungen Der vorliegende Gesamtarbeitsvertrag …

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1 Gesamt arbeits vertrag f r die Gr ne Branche 2015 2018. Gesamtarbeitsvertrag der Gr nen Branche Eine besondere Branche braucht spezifische L sungen Der vorliegende Gesamtarbeitsvertrag (GAV) wurde zwischen dem Berufsverband Gr ne Berufe Schweiz GBS und JardinSuisse, dem Unternehmerverband G rtner Schweiz, ausgehandelt. Er ist das Produkt einer Reihe von vorausgegangenen GAV. Der erste GAV in der Branche wurde bereits im Jahr 1943 zwischen den Vorg ngerorganisationen der heutigen Partner abgeschlossen. In den vergangenen Jahrzehnten hat sich der GAV zu einem modernen Vertragswerk entwickelt. Er ber cksichtigt die besonderen Gegebenheiten der Branche. Unsere Branche ist gepr gt von der Pflanze. Sie steht im Mittelpunkt der T tigkeit. Dies erfor- dert beispielsweise Flexibilit t der Arbeitszeit. Die Sozialpartner sind sich bewusst, dass sich die Interessen der Arbeitgebenden und Arbeitnehmenden nicht immer decken. Wichtig ist aber, dass die Parteien gewillt sind, f r beide Seiten im GAV akzeptable L sungen zu finden.

2 Damit sichern die Partner Arbeitspl tze, sch tzen die Arbeitnehmenden und erm glichen den Arbeitgebenden, am Markt zu bestehen. Die Partner sind berzeugt, mit dem vorliegenden vertrag das Beste f r die Branche erreicht zu haben. 3. Gesamtarbeitsvertrag der Gr nen Branche JardinSuisse Unternehmerverband G rtner Schweiz JardinSuisse repr sentiert mehr als 1700 Betriebe aus den Bereichen Garten- und Landschaftsbau, Baumschulen, G rtnerischer Detailhandel, Zierpflanzen- und Schnitt- blumenproduktion. Mitgliedernutzen Der Verband setzt sich konsequent daf r ein, die bestm glichen wirtschaftlichen Rahmenbedingungen f r die Branche zu sichern und seine Mitglieder zu st rken. Dazu bringen wir die Interessen unserer Branche im Gesetzgebungs- und Verordnungsprozess ein und bieten der Branche Unterst tzung bei der Umsetzung bestehender Vorschrif- ten und Gesetze. Um den branchenspezifischen Bedingungen unseres Arbeitsalltags gerecht zu werden, handeln wir einen eigenen Gesamtarbeitsvertrag aus.

3 F r unsere Mitglieder halten wir eine breite Palette an Dienstleistungen bereit. Aktionsfelder Einbringen der Brancheninteressen in die Gesetzgebung ffentlichkeitsarbeit durch Pressearbeit, Publikationen, Veranstaltungen und Messeteilnahmen Engagement in der Berufsinformation und Nachwuchswerbung; Mitgestaltung der g rtnerischen Aus- und Weiterbildung Branchenl sungen im Sozialversicherungsbereich, f r arbeits - und Gesundheitsschutz und andere Bereiche Anbieten einer breiten Kurs- und Dienstleistungspalette f r die Mitglieder Kontakt JardinSuisse, Telefon 044 388 53 00, 4. Gesamtarbeitsvertrag der Gr nen Branche Gr ne Berufe Schweiz Von G rtnern f r G rtner Die Arbeitnehmendenorganisation GBS ist der f hrende Berufsverband f r die im G rt- ner- und Floristengewerbe sowie in verwandten Berufen t tigen Personen. Mitgliedernutzen Der Verband wird fast ausschliesslich von Personen gef hrt, die in der Gr nen Branche arbeiten. Sie kennen die Bed rfnisse der Branche aus eigener Anschauung und Erfah- rung.

4 Die Vorg ngerorganisationen und die GBS konnten seit Jahrzehnten einen GAV. mit dem Arbeitgeberverband JardinSuisse ausarbeiten und damit die Arbeitsbedin- gungen in der Branche stetig verbessern. Die GBS setzt sich mit Fragen der Aus- und Weiterbildung, der gesetzlichen Vorgaben und der Vergabe von Auftr gen auseinander. F r unsere Mitglieder halten wir eine grosse Palette von Dienstleistungen bereit. Aktionsfelder Erhaltung, F rderung und Besserstellung des Berufsstandes Arbeitsrechtliche Ausk nfte bei Streitigkeiten, die aus dem Arbeitsverh ltnis entstanden sind F rderung und Regelung fortschrittlicher Arbeitsbedingungen durch Abschluss von Gesamtarbeitsvertr gen Vertretung der Anliegen der Arbeitnehmenden in Kommissionen und Pr fungs- aussch ssen Unterst tzung der Weiterbildung und Anbieten von Vortr gen und Exkursionen Steigerung des Organisationsgrades der Arbeitnehmenden Kontakt Gr ne Berufe Schweiz, Telefon 044 377 54 31, 5. Gesamtarbeitsvertrag der Gr nen Branche I.

5 Zielsetzungen 8. II. Vertragsparteien 8. 1 | Vertragsparteien 8. III. Geltungsbereich 9. 2 | R umlicher Geltungsbereich 9. 3 | Betrieblicher Geltungsbereich 9. 4 | Pers nlicher Geltungsbereich 9. IV. Zusammenarbeit 9. 5 | Zusammenarbeit 9. V. Koalitionsrecht, Aus bung ffentlicher mter 10. 6 | Koalitionsrecht 10. 7 | Aus bung ffentlicher mter 10. VI. Anschlussvertr ge / Geb hren 11. 8 | Anschlussvertr ge 11. 9 | Geb hren 11. VII. Meinungsverschiedenheiten /. Schlichtungsverfahren 11. 10 | Meinungsverschiedenheiten 11. 11 | Schlichtungsverfahren 11. VIII. Vollzug des GAV /. parit tische Kommission 12. 12 | Parit tische Kommission 12. IX. Pflichten der Vertragsparteien unter sich 12. 13 | Vertragseinhaltung 12. 14 | Vertragsverletzungen 12. 15 | Informations- und Mitspracherechte 13. 16 | Vertrags nderungen 13. Impressum 17 | Vertragsver ffentlichung 13. 2015. 18 | Vertragsdauer 13. Herausgeberin: Jardin Suisse X. Vollzugskosten 14. Gestaltung: Binkert Partner, Z rich 19 | Tr ger / in der Vollzugskosten 14.

6 Druck: Kyburz Druck, Dielsdorf Normative Regelungen 14. 6. Gesamtarbeitsvertrag der Gr nen Branche XI. Pflichten der Arbeitgebenden 14 49 | Wochenenddienst / Nacht-, Sonn- 20 | Anstellungsverh ltnis 14 und Feiertagsarbeit 25. 21 | Zusammenarbeit mit Arbeitnehmenden 15 50 | Spesen bei ausw rtiger Arbeit 25. 22 | Arbeitszeugnis 15 51 | Spesen f r die Ben tzung eines 23 | Verbot von Schwarzarbeit 15 privaten Fahrzeuges 25. 52 | Kost und Logis 26. XII. Rechte und Pflichten von 53 | Lohnzahlung 26. Arbeitnehmenden 15 54 | Lohnverhandlungen 26. 24 | Sorgfaltspflicht 15. 25 | Gesundheitsvorsorge und XVI. Sozialleistungen 26. Unfallverh tung 16 55 | Lohnfortzahlungspflicht bei 26 | Verbot der Schwarzarbeit 16 Verhinderung durch Krankheit 26. 27 | Herausgabepflicht 16 56 | Lohnfortzahlung bei Mutterschaft 27. 28 | berstundenarbeit 16 57 | Vertrauensarzt 27. 29 | Befolgung von Anweisungen 17 58 | Krankenkasse 28. 30 | Haftpflicht 17 59 | Unfallversicherung / Verhinderung durch Unfall 28.

7 XIII. Weiterbildung 17 60 | Lohnzahlung bei Milit r-, Zivil- und 31 | Pers nliche Weiterbildung 17 Zivilschutzdienst 28. 32 | Spezielle Weiterbildung 18 61 | Tod der Arbeitnehmenden 28. 62 | Tod der Arbeitgebenden 28. XIV. Arbeitszeit, Ferien, Feiertage, 63 | Personalvorsorge (2. S ule) 30. Absenzen 18. 33 | Arbeitszeit 18 XVII. K ndigung 30. 34 | 5-Tage-Woche 19 64 | K ndigung im Allgemeinen 30. 35 | Einhaltung der Arbeitszeit 19 65 | Probezeit 30. 36 | Vorholzeit 19 66 | K ndigung nach der Probezeit 30. 37 | Feriendauer 20 67 | Begr ndung der K ndigung, 38 | Ferienk rzung / Ferienzeitpunkt 20 missbr uchliche K ndigung 31. 39 | Ferienlohn 20 68 | K ndigung zur Unzeit durch den 40 | Feiertage 21 Arbeitgebenden 31. 41 | Feiertagsentsch digung 21 69 | K ndigung zur Unzeit durch 42 | Berechnung Ferien- und Feiertags- Arbeitnehmende / K ndigungsverbot entsch digung 21 f r Arbeitnehmende 32. 43 | Absenzen bei speziellen 70 | Fristlose Entlassung 32. Vorkommnissen 21 71 | Ungerechtfertigte fristlose Entlassung 32.

8 XV. L hne, Zuschl ge 22 72 | Nichtantritt der Stelle / Nichtantritt 44 | Leistungslohn 22 oder fristloses Verlassen der 45 | Stunden-, Monats- und Jahreslohn 22 Arbeitsstelle 33. 46 | Mindestl hne 22 73 | Besitzstandgarantie 33. 47 | 13. Monatslohn 24. 48 | berstunden und berzeit 24 Unterschriften 34. 7. Gesamtarbeitsvertrag der Gr nen Branche I. Zielsetzungen Die Vertragsparteien sind berzeugt, die dem G rtnergewerbe sich stellenden k nftigen Aufgaben und Probleme am besten dadurch l sen zu k nnen, indem sie diese gemeinsam und getragen vom Gedanken einer echten Partnerschaft behandeln. Im Bestreben, die Interessen der Berufsorganisationen zum gemeinsamen Wohl der Arbeitgebenden und der Arbeitnehmenden geb hrend zu f rdern, eine f r alle beteiligten Vertragsparteien fortschrittliche Arbeitsordnung zu erreichen und dadurch den Arbeitsfrieden zu gew hrleisten, ihre Abkommen dem Grundsatz von Treu und Glauben zu unterstellen und bei der Anwendung ihrer Vereinbarungen und deren Durchf hrung die beidseitigen Interessen verst ndnisvoll zu w rdigen, die gemeinsamen Interessen zu f rdern, wie.

9 F rderung der Arbeitssicherheit, der Gesundheit und der Gesundheitsvorsorge, F rderung der beruflichen Aus- und Weiterbildung, F rderung der Qualit t, Erlass und Durchf hrung zeitgem sser Submissionsbedingungen, regelm ssige Besch ftigung, Vergabe von G rtnerarbeiten der ffentlichen Hand nur an Betriebe, welche dem GAV unterstellt sind und die gesamtarbeitsvertraglichen Verpflichtungen einhalten, Bek mpfung der unlauteren Konkurrenz durch unseri ses Preisunterbieten, Bek mpfung der Umgehung des Vertrages. In diesem Sinne vereinbaren die Vertragsparteien im Einzelnen das Folgende: II. Vertragsparteien 1 | Vertragsparteien Der vorliegende Gesamtarbeitsvertrag (nachfolgend GAV genannt) ist abgeschlossen zwischen JardinSuisse, Unternehmerverband G rtner Schweiz (nachfolgend JS. genannt), einerseits und dem Berufsverband Gr ne Berufe Schweiz (nachfolgend GBS. genannt) andererseits. 8. Gesamtarbeitsvertrag der Gr nen Branche III. Geltungsbereich 2 | R umlicher Geltungsbereich Der Geltungsbereich dieses GAV erstreckt sich auf die ganze Schweiz, soweit nicht ein lokal oder regional verbindlicher Gesamtarbeitsvertrag oder ein kantonaler Normal- arbeitsvertrag Geltung beansprucht.

10 Die Details sind in den jeweiligen Lohnregulativen der verschiedenen Fachrichtungen ausgef hrt. In den Kantonen Genf, Waadt und Wallis hat er nur G ltigkeit f r die Baumschulen. 3 | Betrieblicher Geltungsbereich Von diesem vertrag werden s mtliche Betriebe des G rtnergewerbes, die Mitglieder von JS sind, und alle in diesen Betrieben im Arbeitsverh ltnis stehenden Arbeitnehmen- den erfasst. Dazu geh ren Topfpflanzen- und Schnittblumeng rtnereien, Baumschulen (ohne die b uerlichen Obstbaumschulen), Stauden- und Kleingeh lzg rtnereien und Betriebe des Garten- und Landschaftsbaus. F r Gartencenter gilt der GAV, soweit diese keinem anderen Gesamtarbeitsvertrag unterstehen. 4 | Pers nlicher Geltungsbereich Nicht anwendbar ist der GAV auf Eltern, Ehepartner / innen und Kinder der Betriebs- inhabenden, Gesch ftsleitungsmitglieder, Abteilungsleitende und Auszubildende. Die dem Arbeitsgesetz unterstellten Betriebe haben zus tzlich zu den nach- folgenden Bestimmungen die Vorschriften des Arbeitsgesetzes (ArG; SR ).


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