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Herausgegeben von der Jugendkommission des …

A_Z 2010dt 16:02 Uhr Seite 1. ICH KENNE MEINE RECHTE.. Lehrlings- und Jugendrecht von A bis Z. Herausgegeben von der Jugendkommission des Schweizerischen Gewerkschaftsbundes A_Z 2010dt 16:02 Uhr Seite 2. 2. INHALTSVERZEICHNIS. Vorwort 3. Lehrlings- und Jugendrecht von A bis Z 5. Info- und Serviceteil 149. Internetadressen von A bis Z 150. Adressen Gewerkschaften 159. Wichtige Adressen 162. Stichwortverzeichnis 165. Impressum 176. A_Z 2010dt 16:02 Uhr Seite 3. 3. VORWORT. Berufsbildung das ist der Eintritt in eine neue Welt, die Ar- beitswelt. Es gelten neue Herausforderungen, Pflichten und Regeln. Die Arbeitswelt kann stimulierend aber auch kon- fliktreich sein.

6 ABSENZEN Absenzen müssen begründet werden. Als Gründe gelten ohne Lohnabzug Krankheit, Unfall, Militär-dienst, gerichtliche Vorladungen, Aufgebote von Behörden und wichtige Ereignisse in der Familie.

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  Absenzen, Absenzen absenzen

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1 A_Z 2010dt 16:02 Uhr Seite 1. ICH KENNE MEINE RECHTE.. Lehrlings- und Jugendrecht von A bis Z. Herausgegeben von der Jugendkommission des Schweizerischen Gewerkschaftsbundes A_Z 2010dt 16:02 Uhr Seite 2. 2. INHALTSVERZEICHNIS. Vorwort 3. Lehrlings- und Jugendrecht von A bis Z 5. Info- und Serviceteil 149. Internetadressen von A bis Z 150. Adressen Gewerkschaften 159. Wichtige Adressen 162. Stichwortverzeichnis 165. Impressum 176. A_Z 2010dt 16:02 Uhr Seite 3. 3. VORWORT. Berufsbildung das ist der Eintritt in eine neue Welt, die Ar- beitswelt. Es gelten neue Herausforderungen, Pflichten und Regeln. Die Arbeitswelt kann stimulierend aber auch kon- fliktreich sein.

2 Dann muss man pl tzlich aufs Gesetz zur ck- greifen k nnen. Doch es ist schwierig, sich im Dickicht der gesetzlichen Bestimmungen zu orientieren. Denn Rechte und Pflichten der Lernenden sind nicht einfach in einem einzigen Text ordentlich festgelegt, sondern verteilt auf verschiedene Gesetze: das Obligationenrecht f r den Arbeitsvertrag, das Arbeitsgesetz und seine Verordnungen, das eidgen ssische und die kantonalen Berufsbildungsgesetz/e und die diesbe- z glichen Verordnungen und auf die verschiedenen Gesetze zu den Sozialversicherungen. F r viele Berufe haben die Gewerkschaften zudem Gesamtarbeitsvertr ge (GAV) ver- handelt, welche die gesetzlichen Regelungen verbessern.

3 Diese kleine Brosch re hier bereits in 15. Auflage f hrt die wichtigsten Rechte der Jugendlichen auf, vor allem f r Lernende und junge Arbeitnehmende, aber auch f r Jugend- liche, die keine Arbeit haben oder sich in einem Zwischenjahr befinden. Zus tzlich bietet sie zu vielen Themen, die im (Berufs-) Alltag besch ftigen, erste Informationen und weiterf hrende Links. A_Z 2010dt 16:02 Uhr Seite 4. 4. Seine Rechte zu kennen, ist gut, aber man muss sie auch durchsetzen und verbessern k nnen. In den letzten Jahren wurde arger Druck auf die Rechte der Arbeitnehmenden aus- ge bt: mehr Flexibilit t, l ngere Arbeitsdauer, Senkung des Jugendschutzalters f r junge Arbeitnehmende.

4 Oft erfolgen solche Angriffe diskret: sie verlaufen h ppchenweise und in Salamitaktik! Auf ein solches Spiel lassen sich die Gewerkschaften nicht ein. Im Gegenteil! Sie verteidigen die Rechte der Arbeit- nehmenden und setzen sich f r moderne Arbeits- und Lohn- bedingungen ein. Auch in der Arbeitswelt gilt: Zusammen sind wir stark! Oder ausgedeutscht: mehr Mitglieder = st r- kere Gewerkschaften = bessere Arbeitsbedingungen f r alle! Wir w nschen Euch viel Erfolg in der Arbeitswelt. Jean Christophe Schwaab SGB- Jugendkommission A_Z 2010dt 16:02 Uhr Seite 5. 5. LEHRLINGS- UND JUGENDRECHT VON A BIS Z. Recht kennen, fordern, haben und mehr dazu wissen!

5 Diese Brosch re ist ein Lexikon mit Stichworten von A bis Z. Sie ist aber auch ein Ratgeber, Suchmaschine in Taschen- format, Begleiter, schnelle Hilfe, Infothek mit Tipps, Weg- weiser im Internet. Du kannst einen Suchbegriff direkt nach- schlagen oder zuerst im Stichwortregister nachschauen. Unter jedem Stichwort findest du Verweise auf Gesetzes- texte , andere Stichworte mit mehr Infos zum Thema , Adressen und Webadressen . Wichtig ist die Brosch re als Erkl rung f r die neuen Begrif- fe in der Berufsbildung und als Wegweiser durchs Berufs- bildungsgesetz. Am Schluss sind wichtige Portale f r Lernende und Bildungsverantwortliche und alle Adressen der Gewerkschaften aufgef hrt.

6 PS: Wir haben die blichen Bezeichnungen umgekehrt und be- nutzen in der ganzen Brosch re die weibliche Form. Die M nner sind selbstverst ndlich mitgemeint. A_Z 2010dt 16:04 Uhr Seite 6. 6. absenzen absenzen m ssen begr ndet werden. Als Gr nde gelten ohne Lohnabzug Krankheit, Unfall, Milit r- dienst, gerichtliche Vorladungen, Aufgebote von Beh rden und wichtige Ereignisse in der Familie. Doch der Betrieb kann ein vorheriges Gesuch verlangen. Bei Krankheit oder Unfall gen gt f r die ersten beiden Tage eine Entschuldi- gung, ab dem dritten Tag k nnen der Betrieb und die Berufsfachschule ein Arztzeugnis verlangen. W hrend der Arbeitszeit m ssen Besuche beim Arzt, Zahnarzt und an- deren Gesundheitsfachpersonen bewilligt werden.

7 Der Be- trieb kann verlangen, dass die Absenz auf eine Randstunde f llt. Als unentschuldigte Absenz gilt Unp nktlichkeit, f r die es keine Gr nde wie zum Beispiel Versp tungen im ffentlichen Verkehr gibt. F r unbegr ndete absenzen kann der Betrieb Lohnabz ge machen und, wenn sie h ufig sind, die Aufl sung des Lehrvertrags verlangen. In der Berufs- fachschule regelt die Disziplinarordnung die Bestrafung f r unbegr ndete absenzen . M glich sind Verweise, Bus- sen und Arbeitsleistungen in der Freizeit. OR 324, 324a / BBV 18. Arztzeugnis, Urlaub, Dispensierung, Disziplinarordnung ABZ GE Mit der Vollj hrigkeit ver ndert sich die Lohnab- rechnung. Der Lehrbetrieb muss ab 1.

8 Januar des 18. Le- bensjahres von deinem Bruttolohn f r die AHV, IV, EO und f r die Arbeitslosenversicherung (ALV) Beitr ge abziehen. Bei einem Jahresverdienst von mehr als 19'350 Franken m ssen auch Beitr ge an die berufliche Vorsorge (BVG) be- zahlt werden. Die Abz ge bezahlen je zur H lfte der Betrieb und die Lernenden. Sie sind im Lohnausweis aufgef hrt. A_Z 2010dt 16:04 Uhr Seite 7. 7. A. Neben diesen obligatorischen Abz gen kann der Betrieb auch Pr mien f r die Krankentaggeldversicherung, Berufs- beitr ge usw. abziehen. Solche Abz ge m ssen aber im Lehrvertrag oder im Gesamtarbeitsvertrag f r deinen Beruf geregelt sein. Die Regionalen Arbeitsvermittlungszentren RAV oder die Gewerkschaften informieren ber die H he der Abz ge.

9 OR 323a AHV, IV, EO, BVG, ALV, Sozialleistungen ADHS, ADS Wenn du als Folge von ADHS (Aufmerksam- keits-Defizit- und Hyperaktivit tssyndrom) oder ADS (Auf- merksamkeits-Defizit-Syndrom) Lernschwierigkeiten hast, solltest du dich an deine Berufsbildnerin im Betrieb oder an eine Lehrperson in der Berufsfachschule wenden. Du hast Anrecht auf Unterst tzungsmassnahmen und allenfalls auf Pr fungserleichterungen bei der Lehrabschlusspr fung. Es sind aber nur formale Erleichterungen wie mehr Zeit, Pausen usw. m glich. Du musst beim Berufsbildungsamt ein Gesuch stellen. Die ausbildenden Personen k nnen bei auff lligen Konzentrationsst rungen mit deinem Einver- st ndnis eine Abkl rung verlangen, damit die Ausbildung nicht gef hrdet ist.

10 Es gibt verschiedene Behandlungs- m glichkeiten von ADHS oder ADS. Behinderung AHV Die Alters- und Hinterlassenenversicherung ist eine obligatorische Sozialversicherung. Beitr ge m ssen Er- werbst tige ab dem 18. Lebensjahr, Nichterwerbst tige ab A_Z 2010dt 16:04 Uhr Seite 8. 8. dem 20. Lebensjahr bezahlen. Wenn du nach dem Lehrab- schluss eine Vollzeitweiterbildung beginnst, solltest du den Mindestbeitrag einzahlen, ab dem 20. Altersjahr bist du auch als Nichterwerbst tige beitragspflichtig. F r einen Nebenverdienst bis 2'000 Franken oder w hrend eines Auslandaufenthaltes besteht keine Beitragspflicht. Doch je l ckenloser die Beitr ge geleistet werden, desto h her ist die Rente, die f r Frauen mit 64 und f r M nner mit 65.


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