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Grundsätze der Bundesärztekammer zur ärztlichen ...

A 346 Deutsches rzteblatt | Jg. 108 | Heft 7 | 18. Februar 2011Pr ambelAufgabe des Arztes ist es, unter Achtung des Selbstbestim-mungsrechtes des Patienten Leben zu erhalten, Gesundheit zu sch tzen und wiederherzustellen sowie Leiden zu lindern und Sterbenden bis zum Tod beizustehen. Die rztliche Verpflichtung zur Lebenserhaltung besteht daher nicht unter allen Umst gibt Situationen, in denen sonst angemessene Diagnostik und Therapieverfahren nicht mehr angezeigt und Begrenzungen geboten sind. Dann tritt eine palliativmedizinische Versorgung in den Vordergrund. Die Entscheidung hierzu darf nicht von wirt-schaftlichen Erw gungen abh ngig gemacht ngig von anderen Zielen der medizinischen Behand-lung hat der Arzt in jedem Fall f r eine Basisbetreuung zu sor-gen.

A 348 Deutsches Ärzteblatt | Jg. 108 | Heft 7 | 18. Februar 2011 zuständig, einschließlich der ärztlichen Behandlung. Sie müs-sen als Sorgeberechtigte und gesetzliche Vertreter des Kindes über die ärztlichen Maßnahmen aufgeklärt werden und darin

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1 A 346 Deutsches rzteblatt | Jg. 108 | Heft 7 | 18. Februar 2011Pr ambelAufgabe des Arztes ist es, unter Achtung des Selbstbestim-mungsrechtes des Patienten Leben zu erhalten, Gesundheit zu sch tzen und wiederherzustellen sowie Leiden zu lindern und Sterbenden bis zum Tod beizustehen. Die rztliche Verpflichtung zur Lebenserhaltung besteht daher nicht unter allen Umst gibt Situationen, in denen sonst angemessene Diagnostik und Therapieverfahren nicht mehr angezeigt und Begrenzungen geboten sind. Dann tritt eine palliativmedizinische Versorgung in den Vordergrund. Die Entscheidung hierzu darf nicht von wirt-schaftlichen Erw gungen abh ngig gemacht ngig von anderen Zielen der medizinischen Behand-lung hat der Arzt in jedem Fall f r eine Basisbetreuung zu sor-gen.

2 Dazu geh ren u. a. menschenw rdige Unterbringung, Zu-wendung, K rperpflege, Lindern von Schmerzen, Atemnot und belkeit sowie Stillen von Hunger und und Ausma einer Behandlung sind gem der medizini-schen Indikation vom Arzt zu verantworten. Er muss dabei den Willen des Patienten achten. Bei seiner Entscheidungsfindung soll der Arzt mit rztlichen und pflegenden Mitarbeitern einen Konsens offensichtlicher Sterbevorgang soll nicht durch lebenser-haltende Therapien k nstlich in die L nge gezogen werden. Dar - ber hinaus darf das Sterben durch Unterlassen, Begrenzen oder Beenden einer begonnenen medizinischen Behandlung erm g-licht werden, wenn dies dem Willen des Patienten entspricht. Dies gilt auch f r die k nstliche Nahrungs- und Fl ssigkeits T tung des Patienten hingegen ist strafbar, auch wenn sie auf Verlangen des Patienten Mitwirkung des Arztes bei der Selbstt tung ist keine rzt-liche RZTEKAMMERB ekanntmachungenGrunds tze der Bundes rztekammer zur rztlichen SterbebegleitungVorwortSeit 1979 ver ffentlicht die Bundes rztekammer Richtlinien, sp ter Grunds tze genannt, zur rztlichen Sterbebegleitung.

3 Diese werden ent-sprechend den Entwicklungen in der Medizin (z. B. Palliativmedizin) und in der Rechtsprechung in unregelm igen Abst nden berarbeitet. Nach dem Dritten Betreuungsrechts nderungsgesetz, das u. a. die Patientenverf gung und das Gespr ch zur Feststellung des Patienten-willens geregelt hat, ist die Anpassung der Grunds tze der Bundes rzte-kammer zur rztlichen Sterbebegleitung aus dem Jahr 2004 notwendig geworden. Dabei galt es auch, die aktuelle Rechtsprechung des Bun-desgerichtshofs, insbesondere nach dem Urteil vom 25. Juni 2010 zur Sterbehilfe, zu ber cksichtigen. Die urspr ngliche Struktur der Grunds tze wurde beibehalten. Den einzelnen Abschnitten ist eine Pr ambel mit wesentlichen Aussagen vorangestellt, die die Basis f r die verschiedenen speziellen Abschnitte bildet.

4 Nach der Berufsordnung haben rztinnen und rzte die Aufga-be, das Leben zu erhalten, die Gesundheit zu sch tzen und wiederher-zustellen, Leiden zu lindern sowie Sterbenden Beistand zu leisten. Die Mitwirkung des Arztes bei der Selbstt tung ist hingegen keine rztli-che Aufgabe. Das wird in der Pr ambel ausdr cklich klargestellt. Die-se eindeutige Aussage bekr ftigt die Grundaussagen zur rztlichen Sterbebegleitung. Sie tritt an die Stelle der bisherigen Feststellung, dass die Mitwirkung des Arztes an der Selbstt tung des Patienten dem rztlichen Ethos widerspricht. Damit werden die verschiedenen und differenzierten individuellen Moralvorstellungen von rzten in einer pluralistischen Gesellschaft anerkannt, ohne die Grundausrichtung und die grundlegenden Aussagen zur rztlichen Sterbebegleitung in-frage zu stellen.

5 Der Abschnitt I wurde an die geltende Rechtslage angepasst. Der Ab-schnitt II blieb im Wesentlichen unver ndert. Der Teil, der sich mit der Betreuung von schwerstkranken und sterbenden Kindern und Jugendli-chen befasst, wurde in einem gesonderten Abschnitt neu gefasst (Ab-schnitt V). Neu strukturiert wurde der Abschnitt III zur Behandlung bei schwerster zerebraler Sch digung. Der Abschnitt IV zur Ermittlung des Patientenwillens wurde den neuen gesetzlichen Regelungen angepasst. Der letzte Abschnitt zu den vorsorglichen Willensbekundungen des Pa-tienten enth lt im Wesentlichen die zusammengefassten Kernaussagen aus den Empfehlungen der Bundes rztekammer und der Zentralen Ethikkommission bei der Bundes rztekammer zum Umgang mit Vorsor-gevollmacht und Patientenverf gung in der rztlichen Praxis.

6 Diese Grunds tze sollen rztinnen und rzten eine Orientierung bei der Begleitung von Sterbenden geben, auch wenn sie die eigene Verant-wortung in der konkreten Situation nicht abnehmen k nnen. Wir sind uns der gro en Verantwortung bewusst, die rztinnen und rzte bei der Sterbebegleitung tragen, und hoffen, dass diese Grunds tze dazu bei-tragen, das Vertrauen, das Patientinnen und Patienten ihren rztinnen und rzten entgegenbringen, gest rkt wird. Prof. Dr. med. Dr. h. c. J rg-Dietrich Hoppe Pr sident der Bundes rztekammer und des Deutschen rztetagesBEKANNTGABEN DER HERAUSGEBERD eutsches rzteblatt | Jg. 108 | Heft 7 | 18. Februar 2011 A 347 Diese Grunds tze sollen dem Arzt eine Orientierung geben, k nnen ihm jedoch die eigene Verantwortung in der konkreten Situation nicht abnehmen.

7 Alle Entscheidungen m ssen unter Ber cksichtigung der Umst nde des Einzelfalls getroffen wer-den. In Zweifelsf llen kann eine Ethikberatung hilfreich rztliche Pflichten bei SterbendenDer Arzt ist verpflichtet, Sterbenden, d. h. Kranken oder Verletz-ten mit irreversiblem Versagen einer oder mehrerer vitaler Funk-tionen, bei denen der Eintritt des Todes in kurzer Zeit zu erwarten ist, so zu helfen, dass sie menschenw rdig sterben k Hilfe besteht in palliativmedizinischer Versorgung und damit auch in Beistand und Sorge f r die Basisbetreuung. Dazu geh ren nicht immer Nahrungs- und Fl ssigkeitszufuhr, da sie f r Sterbende eine schwere Belastung darstellen k nnen. Jedoch m ssen Hunger und Durst als subjektive Empfindungen gestillt nahmen, die den Todeseintritt nur verz gern, sollen unter-lassen oder beendet werden.

8 Bei Sterbenden kann die Linderung des Leidens so im Vordergrund stehen, dass eine m glicherweise dadurch bedingte unvermeidbare Lebensverk rzung hingenom-men werden Unterrichtung des Sterbenden ber seinen Zustand und m gliche Ma nahmen muss wahrheitsgem sein, sie soll sich aber an der Situation des Sterbenden orientieren und vor-handenen ngsten Rechnung tragen. Der Arzt soll auch An -geh rige des Patienten und diesem nahestehende Personen informieren, soweit dies nicht dem Willen des Patienten Verhalten bei Patienten mit infauster PrognoseBei Patienten, die sich zwar noch nicht im Sterben befinden, aber nach rztlicher Erkenntnis aller Voraussicht nach in ab-sehbarer Zeit sterben werden, ist eine nderung des Behand-lungszieles geboten, wenn lebenserhaltende Ma nahmen Lei-den nur verl ngern w rden oder die nderung des Behand-lungsziels dem Willen des Patienten entspricht.

9 An die Stelle von Lebensverl ngerung und Lebenserhaltung tritt dann die palliativmedizinische Versorgung einschlie lich pflegerischer Ma Behandlung bei schwerster zerebraler Sch digungPatienten mit schwersten zerebralen Sch digungen und kogniti-ven Funktionsst rungen haben, wie alle Patienten, ein Recht auf Behandlung, Pflege und Zuwendung. Art und Ausma ihrer Behandlung sind gem der medizinischen Indikation vom Arzt zu verantworten; eine anhaltende Bewusstseinsbeeintr chti-gung allein rechtfertigt nicht den Verzicht auf lebenserhaltende Ma bei diesen Patienten eine Situation eintritt, wie unter I. und II. beschrieben, gelten die dort dargelegten Grunds sind in Bezug auf eine nderung des Behandlungs-ziels zwei Gruppen von Patienten zu unterscheiden: von Lebens-beginn an nichteinwilligungsf hige Menschen sowie Menschen, die im Laufe des Lebens die F higkeit, ihren Willen zu bilden oder zu u ern, verloren haben.

10 Eine nderung des Behand-lungsziels ist mit dem Patientenvertreter zu besprechen. Dabei ist bei der ersten Gruppe das Wohl des Patienten, bei der zweiten Gruppe der zuvor ge u erte oder der mutma liche Wille zu ach-ten (vgl. Abschnitt IV. bis VI.).IV. Ermittlung des PatientenwillensDie Entscheidung ber die Einleitung, die weitere Durchf hrung oder Beendigung einer rztlichen Ma nahme wird in einem ge-meinsamen Entscheidungsprozess von Arzt und Patient bzw. Pa-tientenvertreter getroffen. Das Behandlungsziel, die Indikation der daraus abgeleiteten Ma nahmen, die Frage der Einwilli-gungsf higkeit des Patienten und der ma gebliche Patientenwille m ssen daher im Gespr ch zwischen Arzt und Patient bzw. Pa-tientenvertreter er rtert einwilligungsf higen Patienten hat der Arzt den aktuell ge- u erten Willen des angemessen aufgekl rten Patienten zu beach-ten, selbst wenn sich dieser Wille nicht mit den aus rztlicher Sicht gebotenen Diagnose- und Therapiema nahmen deckt.


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