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Manteltarifvertrag für Medizinische Fachangestellte ...

Deutsches rzteblatt | Jg. 113 | Heft 18 | 6. Mai 2016 A 895 Manteltarifvertrag f r Medizinische Fachangestellte /Arzthelferinnen1vertr ge, die ab dem abgeschlossen werden. F r Arbeitsverh ltnisse, die vor dem bestan-den haben, gelten die Regelungen des 10 (2) Satz 3 des Manteltarifvertrages vom II. Zu 3 (5) (Eingruppierung in die T tigkeitsgruppen) Bei den Begriffen allgemeine Anweisung , weitgehend selbstst ndig sowie selbstst ndig im Sinne des Aus-f hrens von T tigkeiten nach den T tigkeitsgruppen I bis VI sind die Verordnung der Bundesregierung ber die Be-rufsausbildung zum Medizinischen Fachangestellten/zur Medizinischen Fachangestellten vom 26. April 2006 (BGBl. Jahrgang 2006 Teil I Nr. 22, S. 1097 bis 1108) so-wie die gemeinsame Stellungnahme von Kassen rztlicher Bundesvereinigung und Bundes rztekammer zur Per-s nlichen Leistungserbringung M glichkeiten und Grenzen der Delegation rztlicher Leistungen vom zu ber cksichtigen (Deutsches rzteblatt, Heft 41 vom , S.)

A 896 Deutsches Ärzteblatt | Jg. 113 | Heft 18 | 6. Mai 2016 in der Zeit von 0:00 bis 24:00 Uhr. Als Nachtarbeit gilt die Arbeit, die in der Zeit von 20:00 Uhr bis 7:00 Uhr ge-leistet wird.

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1 Deutsches rzteblatt | Jg. 113 | Heft 18 | 6. Mai 2016 A 895 Manteltarifvertrag f r Medizinische Fachangestellte /Arzthelferinnen1vertr ge, die ab dem abgeschlossen werden. F r Arbeitsverh ltnisse, die vor dem bestan-den haben, gelten die Regelungen des 10 (2) Satz 3 des Manteltarifvertrages vom II. Zu 3 (5) (Eingruppierung in die T tigkeitsgruppen) Bei den Begriffen allgemeine Anweisung , weitgehend selbstst ndig sowie selbstst ndig im Sinne des Aus-f hrens von T tigkeiten nach den T tigkeitsgruppen I bis VI sind die Verordnung der Bundesregierung ber die Be-rufsausbildung zum Medizinischen Fachangestellten/zur Medizinischen Fachangestellten vom 26. April 2006 (BGBl. Jahrgang 2006 Teil I Nr. 22, S. 1097 bis 1108) so-wie die gemeinsame Stellungnahme von Kassen rztlicher Bundesvereinigung und Bundes rztekammer zur Per-s nlichen Leistungserbringung M glichkeiten und Grenzen der Delegation rztlicher Leistungen vom zu ber cksichtigen (Deutsches rzteblatt, Heft 41 vom , S.)

2 A 2173ff).III. Zu 8 Satz 2 (Wahrung des Besitzstandes) Die Besitzstandsregelung ist ausschlie lich in der gelten-den Tarifstruktur begr ndet. Sie gilt nicht bei nderun-gen der Verg tung und Eingruppierung aus anderen Gr nden. Solche nderungen aus anderen (betrieblichen, pers nlichen oder sonstigen) Gr nden k nnen einver-nehmlich oder auch einseitig unter Beachtung der gesetz-lichen Anforderungen , den der Arbeitsgemeinschaft zur Regelung der Arbeitsbe-dingungen der Arzthelferinnen/Medizinischen Fachangestellten, Herbert-Lewin-Platz 1, 10623 Berlin und dem Verband medizini-scher Fachberufe , Gesundheitscampus-S d 33, 44801 Bo-chum, wird folgender Manteltarifvertrag abgeschlossen: 1 Geltungsbereich(1) Dieser Tarifvertrag gilt f r Medizinische Fachangestellte /Arzthelferinnen, die im Bundesgebiet in Einrichtungen der ambulanten Versorgung t tig sind.

3 (2) Medizinische Fachangestellte /Arzthelferinnen im Sinne des Tarifvertrages sind die Angestellten, deren T tigkeit dem Berufsbild der Medizinischen Fachangestellten/Arzthelferin entspricht und die die entsprechende Pr -fung vor der rztekammer bestanden haben. Sprechstundenschwestern und Sprechstundenhelferinnen sowie staatlich gepr fte Kranken- und Kinderkranken-schwestern/Gesundheits- und Krankenpflegerinnen und Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen sind Medi-zinischen Fachangestellten/Arzthelferinnen im Sinne die-ses Tarifvertrages gleichgestellt, sofern sie eine solche T tigkeit aus ben. (3) Dieser Tarifvertrag gilt entsprechend auch f r Auszubil-dende. 2 Anwendungsbereich(1) Dieser Manteltarifvertrag bestimmt unmittelbar und zwingend den Inhalt aller Arbeitsvertr ge zwischen Mit-gliedern der Arbeitsgemeinschaft zur Regelung der Ar-beitsbedingungen der Arzthelferinnen/Medizinischen Fachangestellten und Mitgliedern der tarifvertragschlie- enden Arbeitnehmerorganisationen.

4 (2) Sind nicht beide Parteien des Arbeitsvertrages Mitglied der Tarifvertragspartner, so gelten die tariflichen Bestim-mungen, wenn im Arbeitsvertrag auf diesen Manteltarif-vertrag oder auf den Manteltarifvertrag in der jeweils g l-tigen Fassung ausdr cklich Bezug genommen wird. 3 Arbeitsvertrag(1) Der Arbeitsvertrag wird schriftlich abgeschlossen; der Medizinischen Fachangestellten/Arzthelferin ist eine Ausfertigung auszuh ndigen. Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart wer-den. Vereinbarungen im Arbeitsvertrag, die Bestimmun-gen dieses Tarifvertrages einschr nken, sind unwirksam.(2) Im Arbeitsvertrag ist mindestens aufzunehmen: - der Name und die Anschrift der Vertragsparteien - der Zeitpunkt des Beginns des Arbeitsverh ltnisses - bei befristeten Arbeitsverh ltnissen die vorhersehbare Dauer des Arbeitsverh ltnisses - der Arbeitsort - die Bezeichnung der zu leistenden T tigkeit - die Zusammensetzung und die H he des Gehalts laut Eingruppierung einschlie lich eventueller Zulagen sowie andere Bestandteile des Gehaltes und deren F lligkeit - die vereinbarte Arbeitszeit2 - die Dauer des j hrlichen Erholungsurlaubes - die Fristen f r die K ndigung des Arbeitsverh ltnis-ses - ein allgemeiner Hinweis auf die Tarifvertr ge oder Betriebsvereinbarungen, die auf das Arbeitsverh ltnis anzuwenden sind 4 Probezeit(1)

5 Die ersten drei Monate der T tigkeit gelten als Probezeit. Diese kann einvernehmlich bis zu weiteren drei Monaten verl ngert werden. Eine Verl ngerung f r Auszubildende ist Gr nden der besseren Lesbarkeit wird bei der Verwendung der Begriffe Arzthelferin, Medizinische Fachangestellte , Arbeitgeber und Arzt jeweils die m nnliche bzw. weibliche Form hei t, dass Beginn und Ende der t glichen Arbeitszeit festgelegt werden m DER HERAUSGEBERA 896 Deutsches rzteblatt | Jg. 113 | Heft 18 | 6. Mai 2016in der Zeit von 0:00 bis 24:00 Uhr. Als Nachtarbeit gilt die Arbeit, die in der Zeit von 20:00 Uhr bis 7:00 Uhr ge-leistet wird. Rufbereitschaft und Bereitschaftsdienst in-nerhalb der w chentlichen Arbeitszeit gelten nicht als berstunden.(2) Zum Zwecke der Verg tungsberechnung eines Bereit-schaftsdienstes oder einer Rufbereitschaft wird die Zeit eines Bereitschaftsdienstes oder einer Rufbereitschaft wie folgt als Arbeitszeit gewertet: - Bereitschaftsdienst Bewertung als Arbeitszeit 60% - Rufbereitschaft Bewertung als Arbeitszeit 30% Liegt der Bereitschaftsdienst oder die Rufbereitschaft au- erhalb der regelm igen w chentlichen Arbeitszeit, so ist der entsprechende Verg tungssatz f r berstunden an-zurechnen.

6 (3) Unter Bereitschaftsdienst wird die Verpflichtung der Me-dizinischen Fachangestellten/Arzthelferin verstanden, sich auf Anforderung des Arztes au erhalb der regelm i-gen Arbeitszeit an einem vom Arzt bestimmten Ort aufzu-halten, um im Bedarfsfall bei der Patientenversorgung die Arbeit aufnehmen zu k nnen. Bereitschaftsdienst liegt nicht mehr vor, wenn die T tigkeit der Medizinischen Fachangestellten/Arzthelferin ber den Notfalldienst hi-nausgeht. Rufbereitschaft ist die Zeit, in der die Medizini-sche Fachangestellte /Arzthelferin sich entsprechend der Anordnung des Arztes au erhalb der regelm igen Ar-beitszeit an einer dem Arzt anzuzeigenden Stelle aufh lt, um auf Abruf die Arbeit aufzunehmen.(4) Der Arzt darf Bereitschaftsdienst nur anordnen, wenn zu erwarten ist, dass zwar Arbeit anf llt, erfahrungsge-m aber die Zeit ohne Arbeitsleistung berwiegt.

7 Ruf-bereitschaft ist vom Arzt nur dann anzuordnen, wenn er-fahrungsgem lediglich in Ausnahmef llen Arbeit an-f llt. (5) Die H he der Zuschl ge f r berstunden, Samstags-, Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit sowie f r Arbeit am 24. und 31. Dezember ab 12:00 Uhr wird im Gehalts-tarifvertrag festgelegt. 8 Arbeitsvers umnisDie Medizinische Fachangestellte /Arzthelferin darf grunds tz-lich nur mit vorheriger Zustimmung des Arbeitgebers der Ar-beit fernbleiben. Bei nicht genehmigtem Fernbleiben hat die Medizinische Fachangestellte /Arzthelferin insoweit keinen Anspruch auf die Fortzahlung des Gehaltes. Die Medizinische Fachangestellte /Arzthelferin, die am letzten Arbeitstag vor oder am ersten Arbeitstag nach Feiertagen unentschuldigt der Arbeit fernbleibt, hat keinen Anspruch auf Bezahlung f r diese Feiertage.

8 9 Arbeitsunf higkeitDie Arbeitsunf higkeit ist ohne schuldhaften Verzug anzuzeigen. Bei einer Arbeitsunf higkeit von mehr als drei Kalendertagen hat die Medizinische Fachangestellte /Arzthelferin sp testens an dem darauf folgenden Arbeitstag eine rztliche Bescheinigung ber die Arbeitsunf higkeit und ihre voraussichtliche Dauer vorzule-gen. Der Arbeitgeber ist berechtigt, die Vorlage der rztlichen Bescheinigung fr her zu verlangen.(2) Die Probezeit entf llt, wenn die Medizinische Fachange-stellte/Arzthelferin in unmittelbarem Anschluss an ein er-folgreich abgeschlossenes Ausbildungsverh ltnis in der-selben Praxis weiterhin t tig ist. 5 SchweigepflichtDie Medizinische Fachangestellte /Arzthelferin ist in die Schwei-gepflicht des Arztes ( 203 StGB) eingebunden. Sie hat insbe-sondere alle Praxisvorg nge sowie den Personenkreis der Patien-ten geheim zu halten.

9 Dies gilt auch nach Beendigung des Ar-beitsverh ltnisses. 6 Arbeitszeit(1) Die regelm ige Arbeitszeit betr gt ausschlie lich der Pausen durchschnittlich 38,5 Stunden w chentlich.(2) Beginn und Ende der t glichen Arbeitszeit richten sich nach den Erfordernissen der Praxis. nderungen der regel-m igen t glichen Arbeitszeit gelten als Vertrags nderung.(3) Die w chentliche Arbeitszeit ist so zu verteilen, dass in jeder Woche ein ganzer Tag oder zwei halbe Tage arbeits-frei bleiben. Dabei muss gew hrleistet sein, dass die Nachmittage an Samstagen (ab 12:00 Uhr) arbeitsfrei sind. Samstagsarbeit innerhalb der regelm igen w -chentlichen Arbeitszeit ist mit einem Zuschlag zu verg -ten. Die Nachmittage am 24. und 31. Dezember (ab 12:00 Uhr) sind arbeitsfrei unter Fortzahlung des Gehaltes.

10 (4) Der Arbeitgeber ist berechtigt, die Medizinische Fachan-gestellte/Arzthelferin an den Tagen, an denen er selbst zum Notfalldienst eingeteilt ist, auch au erhalb der regel-m igen w chentlichen Arbeitszeit zu besch ftigen.(5) F r Jugendliche gelten die Bestimmungen des Jugendar-beitsschutzgesetzes. Gem 21a Abs. 1 JArbSchG kann abweichend von 8, 11 Abs. 2, 12 und 15 - die maximale Arbeitszeit auf bis zu neun Stunden t g-lich verl ngert werden, - die erste Pause sp testens nach f nf Stunden gew hrt werden, - die Schichtzeit (t gliche Arbeitszeit unter Hinzurech-nung der Ruhepausen) bis auf elf Stunden t glich ver-l ngert werden, - die Arbeitszeit auf bis zu f nfeinhalb Tage verteilt werden; Abs. 3 bleibt unber darf die w chentliche H chstarbeitszeit von 40 Stunden nach dem JArbSchG nicht berschritten werden.


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