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1 FREIE UND HANSESTADT HAMBURG Bezirks mter INFORMATIONEN ZUM BAUMSCHUTZ B ume begleiten uns durchs Jahr! Sie stellen in der Stadt mit ihren Ver nderungen das sichtbarste Zeichen f r den Verlauf der Jahreszeiten dar. Viele B ume brauchen mehr als ein Menschenleben zur Entwicklung ihrer nat rlichen Wirkung und ihres beeindruckenden Erscheinungsbildes. Sie sind in ihrer stadtbild- bzw. landschaftspr genden Funktion wie auch in ihrer Wirkung f r die Natur von herausragender Bedeutung. Als Beispiel sei hier die Stieleiche genannt, die mehr als 500 verschiedenen Arten von V geln, S ugetieren, Insekten, Pilzen und anderen Organismengruppen Lebensgrundlage bietet. B ume erf llen auch Funktionen, die vom Menschen als selbstverst ndlich hingenommen werden, wie die Produktion von Sauerstoff und die Luftfilterung. Deshalb sehen das Bundesnaturschutzgesetz sowie die Baumschutzverordnung die folgenden Regelungen zum Schutz und zur Pflege von B umen vor.

3 § 44 Abs. 1 Artenschutz Nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 Bundesnaturschutzgesetz ist es verboten, besonders geschützte Tierarten zu töten. Durch Baumfällung im Winterhalbjahr wird eine Tötung von Tieren in der Regel vermieden.

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1 1 FREIE UND HANSESTADT HAMBURG Bezirks mter INFORMATIONEN ZUM BAUMSCHUTZ B ume begleiten uns durchs Jahr! Sie stellen in der Stadt mit ihren Ver nderungen das sichtbarste Zeichen f r den Verlauf der Jahreszeiten dar. Viele B ume brauchen mehr als ein Menschenleben zur Entwicklung ihrer nat rlichen Wirkung und ihres beeindruckenden Erscheinungsbildes. Sie sind in ihrer stadtbild- bzw. landschaftspr genden Funktion wie auch in ihrer Wirkung f r die Natur von herausragender Bedeutung. Als Beispiel sei hier die Stieleiche genannt, die mehr als 500 verschiedenen Arten von V geln, S ugetieren, Insekten, Pilzen und anderen Organismengruppen Lebensgrundlage bietet. B ume erf llen auch Funktionen, die vom Menschen als selbstverst ndlich hingenommen werden, wie die Produktion von Sauerstoff und die Luftfilterung. Deshalb sehen das Bundesnaturschutzgesetz sowie die Baumschutzverordnung die folgenden Regelungen zum Schutz und zur Pflege von B umen vor.

2 Wer beabsichtigt, B ume oder Hecken auf Privatgrundst cken zu entfernen bzw. zu beschneiden oder in den Wurzelbereich einzugreifen, muss vor allem die folgenden Vorschriften beachten. Sie regeln die naturschutzrechtlichen und nachbarschaftlich-privatrechtlichen Aspekte des Eingriffs in den Geh lzbestand. Diese Vorschriften k nnen sich im Einzelfall berschneiden. Ferner ist zu beachten, ob das Grundst ck in einem Schutzgebiet (Landschaftsschutzgebiet, Naturdenkmal, Naturschutzgebiet) liegt oder ein gesetzlich gesch tztes Biotop nach 30 Bundesnaturschutzgesetzt (BNatSchG) betroffen ist. Hier gelten weitere Regelungen. Baumschutzverordnung In der Freien und Hansestadt Hamburg sind nach der Verordnung zum Schutze des Baumbestandes und der Hecken in der Freien und Hansestadt Hamburg (Baumschutzverordnung) vom 17. September 1948 grunds tzlich alle B ume und Hecken gesch tzt, , sie d rfen ohne schriftliche Ausnahmegenehmigung der zust ndigen Dienststelle in den Bezirks mtern nicht gef llt und keine Teile von ihnen entfernt oder besch digt werden ( Zweige, ste, Rinde, Wurzeln).

3 Ausgenommen davon sind: Einzelb ume ( B ume, die nicht innerhalb einer Reihe, Allee, geschlossenen Gruppe, eines geschlossenen Bestandes oder Knicks stehen) mit einem Stammdurchmesser unter 25 cm - in 1,30 m H he gemessen, Obstb ume, das bliche Beschneiden der Hecken (der jeweilige Jahreszuwachs). Genehmigungen f r das F llen oder den R ckschnitt von B umen k nnen erteilt werden, wenn ein ausnahmef higer Sachverhalt vorliegt, wenn: der Baum stark gesch digt, absterbend oder tot ist, umzust rzen oder zu brechen droht, der Baum ein zul ssiges Bauvorhaben behindert und nicht von besonderer Bedeutung ist, der Baum in unzumutbarer Weise die Wohnnutzung beeintr chtigt, ( in dem er alle Wohnr ume des Hauses so sehr verdunkelt, dass die Wohnqualit t in einem erheblichen Ma beeintr chtigt ist). In diesen F llen ist in der Abw gung die Bedeutung des Baumes f r das Landschaftsbild und sein kologischer Wert mit zu ber cksichtigen.

4 2 Das Entfernen oder K rzen von sten und Zweigen ist genehmigungsf hig, wenn diese bruchgef hrdet sind, wenn sie direkt auf ein Dach oder eine Hauswand schlagen, das Betreten oder Befahren eines Grundst ckes wesentlich behindern oder in den vorgeschriebenen Freiraum einer Stra e wachsen, Stra enbeleuchtung verschatten, Ampeln verdecken oder wenn es sich um baumerhaltende Pflegeschnitte handelt. blicherweise werden F llgenehmigungen mit der Auflage von Ersatzpflanzungen verbunden. Zur Abwehr akuter Gefahren z. B. bei schweren Sturmsch den darf der Baum sofort gef llt bzw. die Gefahr beseitigt werden. Die Gefahrensituation bzw. F llung ist mit Hilfe von Fotos o.. zu dokumentieren und der zust ndigen Dienststelle der Bezirks mter anzuzeigen. Nicht genehmigt wird das F llen eines Baumes, wenn er nur Nebenr ume verschattet oder in einer geplanten Einfahrt steht, die verlegt werden kann.

5 Nat rliche Beeintr chtigungen wie Beschattung, Wurzeldruck, Pollenflug, Bl ten-, Samen-, Frucht- und Laubfall und die damit verbundene Mehrarbeit sind dem Grundst ckseigent mer zuzumuten. Verst e gegen die Bestimmungen der Baumschutzverordnung k nnen als Ordnungswidrigkeit nach 69 Bundesnaturschutzgesetz in Verbindung mit 29 Hamburgisches Gesetz zur Ausf hrung des Bundesnaturschutzgesetzes verfolgt und mit einem Bu geld belegt werden. Hinweis zur Verkehrssicherungspflicht: Die Verkehrssicherungspflicht obliegt grunds tzlich dem Baum- und Grundeigent mer. Dieser hat in angemessenen Abst nden eine sorgf ltige Sichtpr fung vorzunehmen. Dies gilt auch bei Ablehnung eines Antrages, der Eigent mer bleibt verantwortlich f r die Verkehrssicherheit des Baumes. Falls Sie als Eigent mer unsicher sind, ob die Standsicherheit des Baumes gegeben ist, sollten Sie eine eingehende fachliche Untersuchung einer Baumpflege-Fachfirma bzw.

6 Eines Sachverst ndigen f r Baumpflege veranlassen. Wenn Umst nde vorliegen, die auf eine Gef hrdung hinweisen, wird das Bezirksamt die Angelegenheit auf Antrag neu pr fen. Bundesnaturschutzgesetz 39 Nr. 2 - Fristenregelung nach 39 Abs. 5 Nr. 2 des Bundesnaturschutzgesetzes ist es verboten, in der Zeit vom 1. M rz bis zum 30. September B ume, Hecken und Geb sche abzuschneiden oder auf den Stock zu setzen. Dies betrifft auch B ume und Str ucher, die sonst nicht gesch tzt sind. Die zust ndige Dienststelle der Bezirks mter kann im begr ndeten Einzelfall, bei Gefahrenb umen oder zur Durchf hrung genehmigter, nicht verschiebbarer Bauvorhaben, Befreiungen von diesem Verbot gew hren ( 67 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz). Das bliche Beschneiden der Hecken in den Sommermonaten f llt nicht unter dieses Verbot. Unter dem blichen Beschneiden von Hecken ist das Entfernen der jeweils j ngsten Triebe zu verstehen.

7 Aus Vogelschutzgr nden sollte dieses erst nach dem 24. Juni (Johanni) vorgenommen werden. Eine Ausnahmegenehmigung ist schriftlich formlos oder mit dem bereitgestellten Formblatt bei den jeweils zust ndigen Dienststellen der Bezirks mter zu beantragen. Bitte nennen Sie den vollst ndigen Namen des Grundst ckseigent mers, m glichst die Art des Geh lzes, den Stammdurchmesser und geben Sie an, ob es frei zug nglich ist. Sowohl die Genehmigung als auch ggf. die Ablehnung sind geb hrenpflichtig. Die f r Sie zust ndige bezirkliche Dienststelle k nnen Sie telefonisch unter der Rufnummer 4 28 28 0 (Telefonischer Hamburg Service) erfragen oder im Internet unter finden. 3 44 Abs. 1 Artenschutz nach 44 Abs. 1 Nr. 1 Bundesnaturschutzgesetz ist es verboten, besonders gesch tzte Tierarten zu t ten. Durch Baumf llung im Winterhalbjahr wird eine T tung von Tieren in der Regel vermieden. Ausnahme sind Winterquartiere von Flederm usen, die sich in gr eren Baumh hlen befinden k nnen.

8 Befindet sich ein solches Winterquartier in einem zu f llenden Baum, muss ggf. eine Umsiedlung der Flederm use bei der Beh rde f r Stadtentwicklung und Umwelt Abteilung Naturschutz- beantragt werden oder mit der F llung bis zum Fr hjahr gewartet werden. nach 44 Abs. 2 Nr. 3 Bundesnaturschutzgesetz ist es verboten, Ruhe- und Fortpflanzungsst tten von besonders gesch tzten Tierarten zu zerst ren. Dieses Verbot kann eintreten, wenn es sich um einen Baum mit einer H hle oder einem Greifvogelhorst handelt, denn solche St tten werden in der Regel ber viele Jahre genutzt. In einem solchen Fall muss gepr ft werden, ob eine Ausnahmegenehmigung durch die Beh rde f r Stadtentwicklung und Umwelt Abteilung Naturschutz- notwendig ist. Nicht besetzte sonstige Vogelnester fallen nicht unter dieses Verbot, da Nester in jedem Jahr neu gebaut werden. B rgerliches Gesetzbuch hier: 910 - berwuchs und berhang Das BGB als privates Recht regelt die nachbarschaftlichen Aspekte.

9 Wortlaut des 910 BGB: (1) Der Eigent mer eines Grundst ckes kann Wurzeln eines Baumes oder eines Strauches, die von einem Nachbargrundst ck eingedrungen sind, abschneiden und behalten. Das gleiche gilt von her berragenden Zweigen, wenn der Eigent mer dem Besitzer des Nachbargrundst ckes eine angemessene Frist zur Beseitigung bestimmt hat und die Beseitigung nicht innerhalb der Frist erfolgt. (2) Dem Eigent mer steht dieses Recht nicht zu, wenn die Wurzeln oder die Zweige die Benutzung des Grundst ckes nicht beeintr chtigen. Dieses private Recht gilt f r das gesamte Bundesgebiet, ist aber in jedem Bundesland mit den dort g ltigen rechtlichen Regelungen gemeinsam anzuwenden. Dabei geht ffentliches Recht vor Privatrecht. In Hamburg steht daher dem 910 BGB bei gesch tzten Geh lzen die Baumschutzverordnung (vgl. ) oder die betreffende Landschaftsschutzverordnung (in seltenen F llen eine Naturschutzverordnung) entgegen.

10 Das bedeutet, dass berwuchs und berhang (alle ber die Grenze ragenden Zweige, ste und Wurzeln) nur mit Genehmigung des Naturschutzreferates entfernt werden d rfen. Privatrechtliche Fragen nach dem BGB werden durch die Bezirks mter nicht gekl rt. In Hamburg bestehen keine Vorschriften ber den Pflanzabstand f r B ume und Hecken an Grundst cksgrenzen und ber die H he von Hecken. B ume und Gro geh lze werden blicherweise im Grenzbereich eines Gartens gepflanzt und bilden somit den optischen Rahmen nicht nur f r den eigenen Garten, sondern wirken auch in den optischen Rahmen des Nachbargartens hinein. Jeder Gartenbesitzer sollte daher auch des Nachbarn B ume als zum eigenen Gartenbild geh rend anerkennen. Stand : 4


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