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Leitfaden zum Baunebenrecht - stadtentwicklung.berlin.de

Oberste Bauaufsicht Bearbeiterin Frau Redlich Zeichen II E 111. Dienstgeb ude: W rttembergische Str. 6. 10707 Berlin-Wilmersdorf Zimmer 1612. Telefon 030 90139 4365. intern (9139). Datum Leitfaden zum Baunebenrecht auf Grundlage der Bauordnung f r Berlin (BauO Bln) vom 29. September 2005 (GVBl. S. 495), zuletzt ge ndert durch das dritte Gesetz zur nderung der Bauordnung f r Berlin vom 17. Juni 2016(GVBL. S. 361). (In Kraft getreten am 1. Januar 2017). Der Leitfaden soll allen am Bau Beteiligten als Hilfsinstrument zum schnellen Auffinden relevanter Vorschriften und Genehmigungserfordernisse dienen. Das sog. Baunebenrecht umfasst alle Vor- schriften des sonstigen ffentlichen Rechts, die neben dem Bauordnungsrecht unmittelbar die Rechtm igkeit der Errichtung, nderung oder Nutzungs nderung baulicher Anlagen betreffen. Aufgenommen wurde auch das Bauplanungsrecht, auch wenn es nicht dem sog.

wird im bauaufsichtlichen Verfahren geprüft ggf. bauaufsichtliche Prüfung im Rahmen einer Stellungnahme, die in eine Genehmigung der Fachbehörde einfließt Bauherrin/Bauherr muss sich selbst um Verfahren des „Baunebenrechts“ kümmern, ggf. ist eine Anzeige erforderlich oder ein Antrag, der von der Fachbehörde beschieden wird

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1 Oberste Bauaufsicht Bearbeiterin Frau Redlich Zeichen II E 111. Dienstgeb ude: W rttembergische Str. 6. 10707 Berlin-Wilmersdorf Zimmer 1612. Telefon 030 90139 4365. intern (9139). Datum Leitfaden zum Baunebenrecht auf Grundlage der Bauordnung f r Berlin (BauO Bln) vom 29. September 2005 (GVBl. S. 495), zuletzt ge ndert durch das dritte Gesetz zur nderung der Bauordnung f r Berlin vom 17. Juni 2016(GVBL. S. 361). (In Kraft getreten am 1. Januar 2017). Der Leitfaden soll allen am Bau Beteiligten als Hilfsinstrument zum schnellen Auffinden relevanter Vorschriften und Genehmigungserfordernisse dienen. Das sog. Baunebenrecht umfasst alle Vor- schriften des sonstigen ffentlichen Rechts, die neben dem Bauordnungsrecht unmittelbar die Rechtm igkeit der Errichtung, nderung oder Nutzungs nderung baulicher Anlagen betreffen. Aufgenommen wurde auch das Bauplanungsrecht, auch wenn es nicht dem sog.

2 Baunebenrecht zuzuordnen ist. Eine Baugenehmigung bescheinigt seit der nderung der Bauordnung f r Berlin (BauO Bln) im Jahr 2005 nicht mehr die umfassende Vereinbarkeit des Bauvorhabens mit allen ffentlich- rechtlichen Vorschriften (Aufgabe der sog. Schlusspunkttheorie). Vielmehr muss die Bauherrin oder der Bauherr eigenverantwortlich die Einhaltung von solchen Vorschriften sicherstellen, die die Bauaufsichtsbeh rde nicht berpr ft, und ggf. von anderen Beh rden die Genehmigungen einho- len. Dadurch ist die Eigenverantwortung der Bauherrin oder des Bauherrn gest rkt und ein we- sentlicher Beitrag zum B rokratieabbau vollzogen worden. Innerhalb der Baugenehmigungsverfahren (gem den 63, 63a und 64 BauO Bln) wird sonsti- ges ffentliches Recht nur dann gepr ft, wenn das jeweilige Fachrecht es dem Baugenehmi- gungsverfahren ausdr cklich zuweist (sog.)

3 Aufgedr ngtes Recht) und im Gegenzug auf ein eige- nes Genehmigungsverfahren verzichtet. Das Fachrecht trifft die Entscheidung, ob seine Belange vor Baubeginn durch die Bauaufsichtsbeh rde gepr ft werden m ssen oder baubegleitend in ei- nem eigenen Verfahren ber cksichtigt werden k nnen, wie beispielsweise das Denkmalrecht. Wird im Fall eines Baugenehmigungsverfahrens f r ein Baudenkmal von der Bauherrin oder dem Bau- Sprechzeiten E-Mail: Internet nach telefonischer Vereinbarung *. * Elektronische Zugangser ffnung gem. 3a Abs. 1 VwVfG. Fahrverbindungen: Zahlungen bitte bargeldlos an die Landeshauptkasse Berlin: 3, 7 Fehrbelliner Platz Postbank Berlin IBAN: DE47100100100000058100 BIC: PBNKDEFFXXX. 101, 104, 115 Fehrbelliner Platz Berliner Sparkasse IBAN: DE25100500000990007600 BIC: BELADEBEXXX. Bundesbank, Filiale Berlin IBAN: DE53100000000010001520 BIC: MARKDEF1100.

4 Senatsverwaltung f r Stadtentwicklung und Wohnen Seite 2 von 3. herrn kein gesonderter Antrag nach dem Denkmalschutzgesetz Berlin (DSchG Bln) gestellt, schlie t die Baugenehmigung die denkmalrechtliche Genehmigung ein ( 12 Abs. 3 Satz 2 DSchG. Bln). Andere Bereiche des ffentlichen Rechts, beispielsweise das Arbeitsst ttenrecht, haben kei- ne entsprechende Regelung getroffen (sog. nicht aufgedr ngtes Recht). Sind bei der Errichtung einer Produktionsst tte, eines B rogeb udes oder einer Verkaufsst tte Belange des Arbeitsst t- tenrechts ber hrt, wird die f r den Gesundheitsschutz der Besch ftigten zust ndige Beh rde im bauaufsichtlichen Verfahren nicht beteiligt und auch die bereinstimmung mit dem Arbeitsst tten- recht nicht gepr ft. Folglich obliegt es der Bauherrin oder dem Bauherrn, die Einhaltung der Vor- schriften des Arbeitsst ttenrechts einzuhalten.

5 F r einige F lle regelt 60 BauO Bln den Vorrang anderer Gestattungsverfahren gegen ber den bauordnungsrechtlichen Verfahren, weil der Schwerpunkt der Beurteilung nicht im Baurecht, son- dern im jeweiligen Fachrecht liegt. Zum Beispiel liegt der Schwerpunkt der Beurteilung von Anla- gen der ffentlichen Wasserversorgung im Wasserrecht. Diesen anderen Genehmigungsverfahren dr ngt sich das Bauordnungsrecht auf, d. h. es findet kein Verfahren bei der Bau- aufsichtsbeh rde statt, sondern ber die baurechtlichen Anforderungen wird von der anderen Fachbeh rde im dortigen Genehmigungsverfahren mit entschieden, ggf. auf der Grundlage einer bauaufsichtliche Pr fung und Stellungnahme der Bauaufsichtsbeh rde. Ist ein Bauvorhaben nach 61 BauO Bln verfahrensfrei, z. B. eine Terrassen berdachung mit ei- ner Fl che bis zu 30 m , so findet kein Verfahren bei der zust ndigen Bauaufsichtsbeh rde statt.

6 Dies entbindet die Bauherrin oder den Bauherrn nicht von der Verpflichtung zur Einhaltung der Anforderungen, die in ffentlich-rechtlichen Vorschriften an bauliche Anlagen gestellt werden. In der Tabelle der Anlage dieses Leitfadens werden jeder Verfahrensart gem 61, 62, 63 und 64 BauO Bln Angaben zur Pr fung des sog. Baunebenrechts zugeordnet. Da f r Werbeanlagen das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren nach 63a BauO Bln gilt, erfolgt in diesen F llen ein entsprechender Hinweis. Ein Anspruch auf Vollst ndigkeit und Richtigkeit der Angaben kann nicht abgeleitet werden. Zu einigen Themen sind erg nzend Karten vorhanden. Diese sind unter verf gbar Die Zuordnung eines Bauvorhabens ergibt sich aus folgendem Ablaufdiagramm ( der BauO Bln): Senatsverwaltung f r Stadtentwicklung und Wohnen Seite 3 von 3. F r die Angaben zur Pr fung des sog. Baunebenrechts wird folgende Legende verwendet wird im bauaufsichtlichen Verfahren gepr ft ggf.

7 Bauaufsichtliche Pr fung im Rahmen einer Stellungnahme, die in eine Genehmigung der Fachbeh rde einflie t Bauherrin/Bauherr muss sich selbst um Verfahren des Baunebenrechts k mmern, ggf. ist eine Anzeige erforderlich oder ein Antrag, der von der Fachbeh rde beschieden wird Bauherrin/Bauherr muss sich um kein Verfahren des Baunebenrechts k mmern Anforderungen des Baunebenrechts m ssen eigenverantwortlich eingehalten werden - trifft nicht zu * siehe Tabellenspalte Bemerkung in der jeweiligen Zeile Die ge nderten Felder werden in der Tabelle gelb ausgef llt Inhaltsverzeichnis 1. Bauplanungsrecht 2. Naturschutzrecht 3. Denkmalrecht 4. Vermessungsrecht 5. Verkehr; Tiefbau; Stra enrecht 6. Umweltrecht / Abfallrecht 7. Energieeinsparung; Klimaschutz; Erneuerbare Energien 8. Gesundheitswesen; Veterin r/- Lebensmittelrecht 9. Wohnungswesen 10. Gewerberecht 11.

8 Wasserrecht 12. Station re Einrichtungen und Krankenh user 13. Arbeitsschutz 14. Milit rische Schutzbereiche Mit freundlichen Gr en Im Auftrag T. Meyer Quellenhinweis: Herausgeber: Senatsverwaltung f r Stadtentwicklung und Umwelt, Referat II E Oberste Bauaufsicht; W rttembergische Str. 6, 10707 Berlin-Wilmersdorf Tel.: +49 30 901394340; Fax: +49 30 90283244; E-Mail: Internet: Leitfaden zum Baunebenrecht (Anlage) Senatsverwaltung f r Stadtentwicklung und Wohnen Legende Hinweis: Aus den Angaben in der folgenden Tabelle ist kein Anspruch auf Vollst ndigkeit und Richtigkeit abzuleiten wird im bauaufsichtlichen Verfahren gepr ft ggf. bauaufsichtliche Pr fung im Rahmen einer Stellungnahme, die in eine Genehmigung der Fachbeh rde einflie t Bauherrin/Bauherr muss sich selbst um Verfahren des Baunebenrechts k mmern, ggf. ist eine Anzeige erforderlich oder ein Antrag, der von der Fachbeh rde beschieden wird Bauherrin/Bauherr muss sich um kein Verfahren des Baunebenrechts k mmern Anforderungen des "Baunebenrechts" m ssen eigenverantwortlich eingehalten werden - trifft nicht zu * siehe Tabellenspalte Bemerkung in der jeweiligen Zeile Vorhaben Bemerkung Fundstelle zust ndige Rechtsgrundlage Fachbeh rde /.

9 Ansprechpartner 1. Bauplanungsrecht Planungsrechtliche Grundvoraussetzung ist die BauGB. Beurteilung von planungsrechtliche Zul ssigkeit Vorhaben des Vorhabens. je nach planungsrechtlicher Die planungsrechtliche Vorgabe: Beurteilung ist abh ngig, von 30 BauGB f r beplante der Lage des Vorhabens Bereiche (Bebauungsplan). Bezirk in Berlin, . - im Geltungsbereich eines 33 BauGB im Stadtentwicklungsamt, qualifizierten Bebauungsplans Planaufstellungsverfahren Fachbereich - im unbeplanten Innenbereich (Planreife). Stadtplanung - im Au enbereich 34 BauGB im unbeplanten oder ob das Bauvorhaben Innenbereich w hrend der 35 BauGB im Au enbereich Bebauungsplanaufstellung zul ssig werden soll Vorhaben entspricht Die Zulassung von Ausnahmen BauGB Bezirk in Berlin, nicht den Festsetzungen und Befreiungen nach 31 des Stadtentwicklungsamt, eines Bebauungsplans Baugesetzbuchs, Ausnahmen und Befreiungen Fachbereich Abweichungen, die eine von den Festsetzungen eines Stadtplanung Ermessensentscheidung nach Bebauungsplans der Baunutzungsverordnung 31 BauGB.

10 Verlangen, sind gem. 67 Abs. 2 Bauordnung f r Berlin BauNVO. gesondertschriftlich zu beantragen. Der Antrag ist zu Abweichungen, die eine Ermessensentscheidung nach . begr nden. der Baunutzungsverordnung Ausnahmen, Befreiungen etc. verlangen sind eigenst ndige Bescheide, 23 Abs. 2 und 5, 18 Abs. 2, die vom Bezirk in Berlin, 19 Abs. 4 S 2 HS 2 und S 4. Stadtentwicklungsamt, BauNVO . Fachbereich Bau- und Wohnungsaufsicht, erteilt werden. Vorhaben in einem Ist ein Beschluss ber die BauGB Bezirk in Berlin, Bereich, f r den die Aufstellung, nderung oder Stadtentwicklungsamt, Aufstellung eines Erg nzung eines 14,15 BauGB Fachbereich Bebauungsplans Bebauungsplans gefasst, kann 15 Abs. 1 BauGB Stadtplanung beschlossen wurde, zur Sicherung der Planung auf Veranlassung des dessen Ziele durch das nach 14 Baugesetzbuch eine Fachbereichs Stadtplanung Bauvorhaben unm glich Ver nderungssperre und nach gemacht oder wesentlich 15 Baugesetzbuch erschwert werden w rde.


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