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VVTB Bln vom 10.07

Senatsverwaltung f r Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen, Fehrbelliner Platz 4, 10707 Berlin barrierefreier Zugang ber Fehrbelliner Platz 4 Fahrverbindungen: U-Bahn: U3 und U7 Fehrbelliner Platz; Bus: 101, 104, 115 Fehrbelliner Platz Postbank Berlin, IBAN: DE47100100100000058100, BIC: PBNKDEFF100 Berliner Sparkasse, IBAN: DE25100500000990007600, BIC: BELADEBEXXX Bundesbank, Filiale Berlin, IBAN: DE53100000000010001520, BIC: MARKDEF1100 Senatsverwaltung f r Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen Oberste Bauaufsicht Lesefassung verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (VV TB Bln) vom (Abl.)

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 01.08.2020 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verwaltungsvorschrift Tech-nische Baubestimmungen vom 19. April 2018 geändert a, m 6. Februar 2019 außer Kraft. Anlage der Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (VV TB Bln) vom 10.07.2020 .

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1 Senatsverwaltung f r Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen, Fehrbelliner Platz 4, 10707 Berlin barrierefreier Zugang ber Fehrbelliner Platz 4 Fahrverbindungen: U-Bahn: U3 und U7 Fehrbelliner Platz; Bus: 101, 104, 115 Fehrbelliner Platz Postbank Berlin, IBAN: DE47100100100000058100, BIC: PBNKDEFF100 Berliner Sparkasse, IBAN: DE25100500000990007600, BIC: BELADEBEXXX Bundesbank, Filiale Berlin, IBAN: DE53100000000010001520, BIC: MARKDEF1100 Senatsverwaltung f r Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen Oberste Bauaufsicht Lesefassung verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (VV TB Bln) vom (Abl.)

2 S. 1096) Auf Grund des 86a der Bauordnung f r Berlin (BauO Bln) vom 29. September 2005 (GVBl. S. 495), zuletzt ge ndert durch Artikel 23 des Gesetzes zur Anpassung datenschutzrechtlicher Bestimmungen in Berliner Gesetzen an die Verordnung (EU) 2016/679 (Berliner Datenschutz-Anpassungsgesetz EU BlnDSAnpG-EU) vom 12. Oktober 2020 (GVBL. S. 807), werden die Anforderungen nach 3 BauO Bln durch die in der Anlage enthaltenen Technischen Baubestimmungen konkretisiert. Die Anlage basiert auf der Muster- verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (MVV TB) Ausgaben 2020/1, 2020/2 und 2021/1 die vom Deutschen Institut f r Bautechnik nach Anh rung der beteiligten Kreise im Einvernehmen mit der Obersten Bauaufsichtsbeh rden der L nder in den Amtlichen Mitteilungen vom 19.

3 Januar 2021 bzw. 19. November 2021 bzw. 17. Januar 2022 ver ffentlicht wurden. Die Anlage wird ausschlie lich elektronisch ver ffentlicht. Sie kann unter abgerufen werden. Diese verwaltungsvorschrift tritt am in Kraft. Gleichzeitig tritt die verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (VV TB Bln) vom 10. Juli 2020, zuletzt ge ndert am au er Kraft. Anlage der verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (VV TB Bln) vom Anlage der VV TB Bln vom Seite 1 von 380 Technische Baubestimmungen Anlage der VV TB Bln vom Seite 2 von 380 Inhaltsverzeichnis Vorbemerkungen Technische Baubestimmungen, die bei der Erf llung der Grundanforderungen an Bauwerke zu beachten sind Seite A 1 Mechanische Festigkeit und Standsicherheit 7 A 2 Brandschutz 34 A 3 Hygiene.

4 Gesundheit und Umweltschutz 56 A 4 Sicherheit und Barrierefreiheit bei der Nutzung 59 A 5 Schallschutz 64 A 6 W rmeschutz 67 Technische Baubestimmungen f r Bauteile und Sonderkonstruktionen, die zus tzlich zu den in Abschnitt A aufgef hrten Technischen Baubestimmungen zu beachten sind B 1 Allgemeines 74 B 2 Technische Regelungen f r Sonderkonstruktionen und Bauteile gem. 86a Abs. 2 BauO Bln 74 B 3 Technische Geb udeausr stungen und Teile von Anlagen zum Lagern, Abf llen und Umschlagen von wassergef hrdenden Stoffen, die die CE-Kennzeichnung nicht nach der Bauproduktenverordnung tragen 85 B 4 Bauprodukte und Bauarten, die Anforderungen nach anderen Rechtsvorschriften unterliegen, f r die nach 86 Abs.

5 4a BauO Bln eine Rechtsverordnung erlassen wurde 93 Technische Baubestimmungen f r Bauprodukte, die nicht die CE-Kennzeichnung tragen, und f r Bauarten C 1 Allgemeines 97 C 2 Voraussetzungen zur Abgabe der bereinstimmungserkl rung f r Bauprodukte nach 22 BauO Bln 99 C 3 Bauprodukte, die nur eines allgemeinen bauaufsichtlichen Pr fzeugnisses nach 19 Abs. 1 Satz 2 BauO Bln bed rfen 140 C 4 Bauarten, die nur eines allgemeinen bauaufsichtlichen Pr fzeugnisses nach 16a Abs. 3 BauO Bln bed rfen 146 Bauprodukte, die keines Verwendbarkeitsnachweises bed rfen D 1 Allgemeines 155 D 2 Liste nach 86a Abs.

6 4 BauO Bln 155 D 3 Technische Dokumentation nach 86a Abs. 2 Nr. 6 BauO Bln 159 Anhang A (SiTrR Bln) 160 Anhang B (Wohnformen-Richtlinie) 162 Anhang C (L R RL) 165 Anh nge 1-17 (MVV TB 2021/1) 177 Bezugsquellen 376 Anlage der VV TB Bln vom Seite 3 von 380 Vorbemerkungen 1 Bauordnungsrechtliche Vorgaben 86a Abs. 1 der Bauordnung f r Berlin (BauO Bln) enth lt die Erm chtigung, im Rahmen einer Verwal-tungsvorschrift die allgemeinen Anforderungen an bauliche Anlagen, Bauprodukte und andere Anlagen und Einrichtungen durch Technische Baubestimmungen zu konkretisieren.

7 In 86a Abs. 2 BauO Bln werden detaillierte Vorgaben gemacht, zu welchen bauaufsichtlichen Anforderun-gen Konkretisierungen vorgenommen werden k nnen. Die Konkretisierungen k nnen durch Bezugnahme auf technische Regeln und deren Fundstellen oder auf andere Weise erfolgen, insbesondere in Bezug auf: - die Planung, Bemessung und Ausf hrung baulicher Anlagen und ihrer Teile, - Merkmale und Leistungen von Bauprodukten in bestimmten baulichen Anlagen oder ihren Teilen, - Verfahren f r die Feststellung der Leistung eines Bauproduktes, das nicht das CE-Zeichen nach Bauproduktenverordnung tr gt, - zul ssige und unzul ssige besondere Verwendungszwecke f r Bauprodukte, - Festlegungen von Klassen und Stufen, die Bauprodukte f r bestimmte Verwendungszwecke aufweisen sollen.

8 - Voraussetzungen f r die Abgabe der bereinstimmungserkl rung f r nicht harmonisierte Produkte, - Angaben zu nicht harmonisierten Bauprodukten sowie zu Bauarten, die eines allgemeinen bauaufsichtlichen Pr fzeugnisses bed rfen sowie - Art, Inhalt und Form der technischen Dokumentation. Die Anlage basiert auf der Muster- verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (MVV TB) Aus-gabe 2020/1, die vom Deutschen Institut f r Bautechnik nach Anh rung der beteiligten Kreise im Einver-nehmen mit der Obersten Bauaufsichtsbeh rden der L nder in den Amtlichen Mitteilungen 2021/1 vom 19.

9 Januar 2021 ver ffentlicht worden ist. Es gilt der Grundsatz, dass nur solche Inhalte in die Muster-Verwal-tungsvorschrift Technische Baubestimmungen (MVV TB) als Technische Baubestimmungen aufgenom-men werden, die zur Erf llung der Anforderungen der Bauordnungen an bauliche Anlagen, Bauprodukte und andere Anlagen und Einrichtungen unerl sslich sind. Die Bauaufsichtsbeh rden k nnen jedoch im Rahmen ihrer Entscheidungen zur Ausf llung unbestimmter Rechtsbegriffe auch auf allgemein anerkannte Regeln der Technik zur ckgreifen, die keine Technischen Baubestimmungen sind.

10 Die Muster- verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (MVV TB) ist gem der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europ ischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 ber ein Informations-verfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften f r die Dienste der Informati-onsgesellschaft (ABl. L 241 vom , S. 1) notifiziert. Anlage der VV TB Bln vom Seite 4 von 380 2 Struktur und Gliederung der VV TB Bln Die Technischen Baubestimmungen sind in vier Teile gegliedert: A Technische Baubestimmungen, die bei der Erf llung der Grundanforderungen an Bauwerke zu beachten sind Teil A gliedert sich nach den Grundanforderungen f r Bauwerke gem.


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