Transcription of Vorbemerkung - al-online.de
1 Harald Langels: Strafrecht BT 3 7 Der Raub gem 249 Harald Langels: Strafrecht BT 366 7 Der Raub gem 249 Vorbemerkung Der Raub ist ein aus dem Diebstahl gem 242 und der N tigung gem 240 zusammengesetztes Delikt, wobei der T ter ein qualifiziertes N tigungsmittel einsetzt, um dem Opfer in Zueignungsab-sicht eine fremde, bewegliche Sache wegzunehmen. Der Raub sch tzt also zum einen die Willens-freiheit ( 240), zum anderen das Eigentum ( 242). Da aber die N tigung das Mittel zur Eigentums-verletzung darstellen muss, ist der Raub mehr als die Summe seiner Bestandteile, wie sich bereits aus der deutlichen Strafsch rfung ergibt: W hrend sowohl Diebstahl als auch N tigung jeweils Vergehen sind, ist der Raub mit einer gesetzlichen Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe versehen und daher ein Verbrechen. Es handelt sich um ein im Verh ltnis zu N tigung und Diebstahl selbst ndiges Delikt, so dass auch die Antragserfordernisse der 247, 248 a innerhalb des Raubes nicht gelten.
2 Das -Pr fungsschema des Raubes A. Tatbestand I. Objektiver Tatbestand 1) Das Tatobjekt: fremde, bewegliche Sache (s. 242) 2) Das qualifizierte N tigungsmittel: Gewalt gegen Personen / Drohung mit gegenw rtiger Gefahr f r Leib oder Leben 3) Die Wegnahme (s. 242) II. Subjektiver Tatbestand 1) Vorsatz a) Vorsatz bez glich der objektiven Tatbestandsmerkmale b) Finale Verkn pfung von N tigungsmittel und Wegnahme 2) Zueignungsabsicht (s. 242) B. / C. Rechtswidrigkeit / Schuld I. Der Tatbestand des Raubes 1) Das Tatobjekt Es muss sich um eine fremde, bewegliche Sache handeln. Da der Raub ein zusammengesetztes Delikt ist, das die Elemente des Diebstahls vollst ndig enth lt, k nnen wir an dieser Stelle auf die Begriffe zur ckgreifen, die wir beim Diebstahl bereits erarbeitet haben. 2) Das qualifizierte N tigungsmittel Bei der N tigung des 240 kann die Gewalt sowohl gegen Personen als auch gegen Sachen sowie die Drohung mit gegenw rtiger Gefahr f r Leib oder Leben als auch mit einem empfindlichen bel erfolgen.
3 Im Gegensatz dazu ist beim Raub ein qualifiziertes N tigungsmittel erforderlich: Setzt der T ter nur Gewalt gegen Sachen ein oder droht er nur mit einem empfindlichen bel, so ist er kein R uber. Harald Langels: Strafrecht BT 3 7 Der Raub gem 249 Harald Langels: Strafrecht BT 367-Klausurtipp: Denken Sie bitte daran, dass es im Rahmen des Raubes keine zur Erpressung vergleichbare Steigerung gibt (einfache N tigungsmittel = einfache Erpressung gem 253; qualifizierte N tigungsmittel = r uberische Erpressung gem 255). Hat der T ter eine fremde, bewegliche Sache unter Einsatz eines einfachen N tigungsmittels weggenommen, so kommt nur eine Bestrafung wegen Diebstahls in Idealkonkurrenz mit N tigung gem den 242, 240, 52 in Betracht. Beispiel: Wilhelm Brause hatte den bei der Wegnahme erwarteten Widerstand des Opfers dadurch gebrochen, dass er dem Opfer mit der Ver ffentlichung pikanter Photos f r den Fall der Gegenwehr drohte.
4 A) Die Gewalt gegen Personen aa) Gewalt gegen Personen ist die gegenw rtige Zuf gung eines bels, die einen aktuell geleisteten Widerstand brechen oder einen erwarteten Widerstand dadurch ver-hindern soll, dass sie die Willensbet tigung des Gen tigten ausschlie t (vis absoluta) oder die Willensbet tigung einschr nkt (vis compulsiva).bb) Die Gewalt muss dabei gegen die Person gerichtet sein, setzt aber keine unmittelbare Ein-wirkung auf den K rper voraus. Es gen gt, dass der T ter einen psychisch determinierten Prozess in Gang setzt (str., nach liegt in derartigen F llen eine Drohung vor).cc) Wirkt der T ter zun chst auf eine Sache ein, so kann darin Gewalt gegen eine Person liegen, wenn sich dies mittelbar auf den K rper des Opfers auswirkt (BGH St 20, 194, 195).Beispiel: Der T ter sperrt das Opfer ) F r die Gewaltanwendung ist nicht erforderlich, dass diese Gewalt auch vom Opfer als k rperliche Zwangswirkung empfunden wird (BGH St 4, 210, 212; 25, 237, 238).
5 Beispiel: Wer einen Schlafenden oder Bewusstlosen einsperrt, um in Ruhe das Haus ausr umen zu k nnen, hat auch dann einen Raub begangen, wenn das Opfer gar nicht aufgewacht ist. ee) Gewalt gegen Sachen allein gen gt jedoch nicht, es sei denn, dass diese Gewalt gegen Sachen beim Opfer einen psychisch determinierten Prozess in Gang setzt. Beispiel: Bullmann schl gt die gesamte Wohnungseinrichtung des Opfers kurz und klein, um das v llig eingesch chterte Opfer zur Herausgabe der versteckten Wertsachen zu bewegen. Problem: Der Handtaschenraub Fall: Bullmann schl gt der O, die ihn gar nicht hatte kommen sehen, die Handtasche aus der Hand, hebt sie auf und l uft weg. Hat er einen Raub oder nur einen Diebstahl begangen? Der BGH hatte in derartigen F llen zun chst (BGH St 18, 329) einen Raub bejaht: Bei der Gewaltanwendung verursache der T ter durch seine k rperliche Handlung, dass der wirk-liche oder erwartete Widerstand des Opfers durch ein auf dessen K rper einwirkendes Mittel gebrochen oder verhindert werde, mag der T ter dazu ein mehr oder minder gro es Ma an Kraft entfalten.
6 Das treffe auch f r ein Aus-der-Hand-Schlagen zu, auch wenn dazu wegen des berraschungseffektes oder aus anderen Gr nden kein besonders hoher Kraftaufwand erforderlich sei. Daran wurde kritisiert (LK-Herdegen 249 Rz. 8; Krey Rz. 187), dass in derartigen F llen der T ter als Mittel zur Wegnahme keine Gewalt einsetzt, sondern durch List oder Geschick-lichkeit dem Opfer die Sache wegnimmt. Gewalt gegen eine Person setzt eine k rperliche Zwangswirkung beim Gen tigten voraus, an der es bei einer derart listigen Wegnahme fehlt. ( bertrieben formuliert gen gt es nicht, dass der T ter durch seinen Krafteinsatz nur der Schwerkraft der Tasche entgegenwirkt.) Harald Langels: Strafrecht BT 3 7 Der Raub gem 249 Harald Langels: Strafrecht BT 368 Analyse: Raub liegt daher nur dort vor, wo das Opfer bereits in Erwartung einer drohenden Wegnahme die Handtasche fester als gew hnlich festgehalten hat und der T ter Gewalt einsetzt, um diesen aktualisierten Widerstand zu brechen (deutlich zur ckhaltender auch BGH StV 1990, 262).
7 Das berraschende Entrei en einer Handtasche ist daher kein Raub. b) Die Drohung mit gegenw rtiger Gefahr f r Leib oder Leben aa) Eine Gefahr f r Leib oder Leben ist jede nicht unerhebliche Beeintr chtigung des k rperlichen ) Diese angedrohte Gefahr ist gegenw rtig,wenn die Beeintr chtigung sicher oder h chst-wahrscheinlich ist, sofern keine Abwehrma nahmen ergriffen werden (BGH JZ 1989, 550).cc) Eine Drohung ist die k nftige Inaussichtstellung eines bels, wobei der T ter behaup-tet, Einfluss auf die Zuf gung des bels zu haben. Dabei ist irrelevant, ob er diesen Einfluss tats chlich hat. Es gen gt, wenn die Drohung den Eindruck der Ernstlichkeit beim Opfer erweckt (BGH St 26, 310).(1) Der T ter kann das Opfer nicht nur mit einer eigenen belszuf gung bedrohen, sondern auch damit, dass Dritte dem Opfer ein bel zuf gen werden. Erforderlich, aber auch gen gend ist, dass der T ter behauptet, Einfluss darauf zu haben (BGH St 7, 197; 16, 387).
8 (2) Keine Drohung, sondern nur eine nicht tatbestandsm ige Warnung liegt vor, wenn der T ter den anderen auf ein bel hinweist, das unabh ngig vom Willen des T ters eintreten wird. Dabei entscheidet nicht der Wortlaut, sondern der Sinn der Erkl rung. Beispiel: Ich werde die Staatsanwaltschaft einschalten = Drohung; das wird strafrechtliche Konsequenzen haben = Warnung, wenn der T ter nicht zugleich erkl rt, dass gerade er Anzeige erstatten wird. dd) Das N tigungsmittel muss nicht unbedingt gegen den Gen tigten selbst ausge bt : Der T ter h lt dem Kind eine Schusswaffe an den Kopf, um die Mutter zu berauben. Dabei ist nicht erforderlich, dass der dadurch Gen tigte dem betroffenen Dritten besonders nahesteht. Dennoch muss sich dessen Bedrohung f r den Gen tigten als bel darstellen (LK-Sch fer 240 Rz. 54; ausf hrlich Bohnert, JR 1982, 397 ff.).Beispiel: Bei einem Bank berfall befindet sich der Kassierer hinter einer schusssicheren Scheibe.
9 Der Bank-r uber bedroht die Angestellten und die Kunden mit einer Waffe. Einschr nkend verlangt der BGH jedoch eine r umliche N he zwischen Gewalt- und N pplefall; BGH St 23, 46: In der Blockade der Stra enbahnschienen lag zwar eine N tigung des Stra en-bahnschaffners, nicht weiterzufahren, aber keine N tigung der dabei nicht anwesenden Verantwortlichen, den Entschluss zu einer Fahrpreiserh hung noch einmal zu berdenken. ee) Gewaltanwendung gegen Personen oder Drohung sind auch durch Unterlassen m glich, wenn der T ter Garant f r die Abwehr der Zwangslage ist. Hier hat der T ter zun chst ungewollt den Eindruck einer Drohung erweckt und diesen Eindruck anschlie end ausgenutzt (SK-Samson 240 Rz. 21).Beispiel: Bullmann geht mit seinem nicht angeleinten Kampfhund Hermann spazieren. Als dieser drohend den Passanten P anknurrt, weist Bullmann den P darauf hin, dass ein 100 Euro-Schein auf Hermann bisher stets eine sehr beruhigende Wirkung gehabt habe.
10 Harald Langels: Strafrecht BT 3 7 Der Raub gem 249 Harald Langels: Strafrecht BT 3693) Die Wegnahme Wegnahme ist der Bruch fremden Gewahrsams und die Begr ndung neuen, nicht not-wendigerweise eigenen k nnen wir auf die Strukturelemente des Diebstahls zur ckgreifen, wobei sich, wie wir oben bereits gesehen haben, im Verh ltnis zum Diebstahl jedoch ein Problem ergibt: Ist im Rahmen des Gewahrsamsbruchs das gen tigte Opfer mit tatbestandsausschlie ender Wirkung mit dem Gewahrsamswechsel einverstanden? Bei der Beantwortung dieser Frage folgen wir aus den oben ausf hrlich dargestellten Gr nden der Literaturansicht, die beim Erpressungstatbestand ein ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal der Verm gensverf gung fordert. Dies hat zur Folge, dass sich Raub und r uberische Erpressung wechselseitig ausschlie en. Daher ist bei der Frage nach der Wirksamkeit eines derart abgen tigten Einverst ndnisses nicht das u ere Erscheinungsbild (so aber die Rspr.