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Harald Langels: BGB AT 2 21 Die Irrtumsanfechtung der 119 I, II, 120 Harald Langels: BGB AT 2 8 21 Die Irrtumsanfechtung der 119 I, II, 120 Vorbemerkung Ein Irrtum liegt vor, wenn Wille und Erkl rung auseinanderfallen und der Erkl rende dies nicht wei . Die Privatautonomie erm glicht es den Parteien, durch die Abgabe von Willens-erkl rungen die Rechtsfolge herbeizuf hren, die ihrem Willen entspricht. Auf der anderen Seite bedeutet Selbstbestimmung auch Selbstverantwortung, so dass der Erkl rende f r die Erkl rungen einstehen muss, die er zurechenbar abgegeben hat.

Harald Langels: BGB AT 2 Harald Langels: BGB AT 2 § 21 Die Irrtumsanfechtung der §§ 119 I, II, 120 9 e) Die Interessen des Anfechtungsgegners werden aber dadurch gewahrt, dass der Anfechtende dessen Vertrauensschaden ersetzen muss.

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1 Harald Langels: BGB AT 2 21 Die Irrtumsanfechtung der 119 I, II, 120 Harald Langels: BGB AT 2 8 21 Die Irrtumsanfechtung der 119 I, II, 120 Vorbemerkung Ein Irrtum liegt vor, wenn Wille und Erkl rung auseinanderfallen und der Erkl rende dies nicht wei . Die Privatautonomie erm glicht es den Parteien, durch die Abgabe von Willens-erkl rungen die Rechtsfolge herbeizuf hren, die ihrem Willen entspricht. Auf der anderen Seite bedeutet Selbstbestimmung auch Selbstverantwortung, so dass der Erkl rende f r die Erkl rungen einstehen muss, die er zurechenbar abgegeben hat.

2 Das Urproblem der Irrtumslehre besteht darin, ob der Erkl rende seine Erkl rung mit der Begr ndung anfechten kann, dass er eine derartige Rechtsfolge nicht habe herbeif hren wollen. Zum besseren Verst ndnis dieser Frage wollen wir noch einmal kurz die Entstehungsgeschichte des BGB Revue passieren lassen. 1) Die Willenstheorie ( Savigny, Windscheid, Enneccerus; detailliert Flume 22, 2) stellte nahezu ausschlie lich auf den Willen des Erkl renden ab: Weicht die Erkl rung vom Willen ab, so ist sie ohne Anfechtung automatisch nichtig. Andererseits ist der Motivirrtum unbeachtlich, da hier der Irrtum bereits bei der Willensbildung vorliegt und der Erkl rende genau das erkl rt, was er auch erkl ren wollte (dazu unten V 1).

3 2) Die Erkl rungstheorie ( B hr JherJb 14, 393, 401) stellte mehr auf den Empf nger ab, dessen Vertrauen auf die Wirksamkeit und den Inhalt der Erkl rung man f r schutzw rdig hielt; eine Irrtumsanfechtung k nne daher nur unter engen Voraussetzungen zugelassen werden. 3) Der historische Gesetzgeber ist bei der Schaffung des BGB einen Mittelweg zwischen Willenstheorie und Erkl rungstheorie gegangen: a) Das Abweichen der Erkl rung vom Willen f hrt nicht automatisch zur Nichtigkeit. Die Wirksamkeit der Erkl rung muss durch Anfechtung beseitigt werden.

4 B) Nicht jeder Irrtum berechtigt zur Anfechtung. Es muss bei der Anfechtbarkeit einer Erkl rung sowohl nach dem Zeitpunkt des Irrtums als auch nach dem Bezugspunkt der Fehlvorstellung differenziert werden: aa) Irrt sich der Erkl rende bereits bei der Willensbildung, so handelt es sich um einen Motivirrtum. Dieser Motivirrtum ist grunds tzlich unbeachtlich, weil hier der Erkl rende genau das erkl rt, was er immer schon hatte erkl ren wollen. Wille und Erkl rung fallen nicht auseinander, sondern der Wille wurde auf einer fehlerhaften Grundlage gebildet.

5 Der Motivirrtum ist aber nicht immer unbeachtlich: In den F llen der 119 II, 123 I (arglistige T uschung) und 2078 II, 2079 berechtigt er zur Anfechtung (dazu unten 5 d). bb) Die Anfechtbarkeit einer Erkl rung h ngt auch davon ab, wor ber sich der Erkl rende geirrt hat. Hat er sich beispielsweise ber die rechtlichen Folgen seiner Erkl rung geirrt, die aber nicht Bestandteil seiner Erkl rung waren, so kann er seine Erkl rung nicht anfechten (= Rechtsfolgenirrtum, dazu unten 21 V 3 d). c) Das Verschulden des Erkl renden spielt bei der Frage der Anfechtbarkeit keine Rolle.

6 Auch derjenige, der sich infolge grober Fahrl ssigkeit irrt, darf anfechten. d) Der Erkl rende darf die Erkl rung auch dann anfechten, wenn sein Irrtum f r den Erkl rungsgegner nicht zu erkennen war. Harald Langels: BGB AT 2 21 Die Irrtumsanfechtung der 119 I, II, 120 Harald Langels: BGB AT 2 9 e) Die Interessen des Anfechtungsgegners werden aber dadurch gewahrt, dass der Anfechtende dessen Vertrauensschaden ersetzen muss. Diese Ersatzpflicht besteht unab-h ngig davon, ob der Irrende den Irrtum verschuldet hat oder nicht. 4) Die Anfechtbarkeit wegen Irrtums gilt f r alle Willenserkl rungen, die im privatrechtlichen Bereich abgegeben werden.

7 Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Erkl rung m ndlich oder schriftlich, ausdr cklich oder konkludent erfolgt oder ob sie empfangsbed rftig ist oder nicht. Eine Ausnahme gilt in F llen, in denen Schweigen vom Gesetz als Ablehnung gewertet wird ( 108 II, 177 II, 415 II): Hier kann das Schweigen nicht angefochten werden (dazu Langels, BGB AT 1 13 II 3). 5) In bestimmten Bereichen hat der Gesetzgeber aber Sonderregeln geschaffen, die den Vorschriften des Allgemeinen Teils auch hier vorgehen: a) 779: Irrtum ber die Vergleichsgrundlage: Ein Vergleich, der den Streit ber das Bestehen oder den Inhalt eines Rechtsverh ltnisses zwischen den Parteien beseitigt, ist ohne Anfechtung gem 779 unwirksam, wenn die Parteien dem Vergleich einen falschen Sachverhalt zugrunde gelegt haben und der Streit ber das urspr ngliche Rechtsverh ltnis bei Kenntnis der wahren Sachlage gar nicht erst entstanden w re (dazu Langels BT 2 66 I).

8 B) 1600 g: Der Mann, die Mutter und das Kind k nnen die Anerkennung der Vaterschaft durch den Mann anfechten (dazu Langels, Familienrecht 13 II 4). c) 1949: Der Irrtum des Erben ber den Berufungsgrund bewirkt, dass die Annahme der Erbschaft als nicht erfolgt gilt. Hier ist also gar keine Anfechtungserkl rung erforderlich. d) 2078, 2079: Inhaltsirrtum, Erkl rungsirrtum und auch der Motivirrtum des Erblassers berechtigen zur Anfechtung des Testaments ebenso wie die unbewusste bergehung eines Pflichtteilsberechtigten gem 2079.

9 Anfechtungsberechtigt ist nach dem Tod des Erblassers jeder, dem die Unwirksamkeit dieser Verf gung einen Vorteil bringen w rde (vgl. dazu Langels, Erbrecht 5 III). Auch der Erblasser selbst kann aus den in den 2078, 2079 genannten Gr nden gem 2281 einen Erbvertrag anfechten, durch den er seine Testierfreiheit zun chst verloren hat. e) 1314 II: Willensm ngel bei der Eheschlie ung sind im Ehegesetz abschlie end geregelt. Die dort genannten Irrtumsregeln entsprechen zwar von ihrer Struktur her weitestgehend den 119 ff. BGB, doch gilt dies nicht uneingeschr nkt: So berechtigt gem 1314 II Nr.

10 3 die arglistige T uschung ber die Verm gensverh ltnisse nicht zur Aufhebung der Ehe. 6) Die Irrtumsanfechtung ist ein Gestaltungsrecht, das grunds tzlich nur dem zusteht, der an dem Rechtsverh ltnis beteiligt ist. Eine Ausnahme gilt gem den 2285, 2080: Sowohl ein Erbvertrag als auch ein Testament des Erblassers k nnen nach seinem Tod auch von den Erben angefochten werden. Die Erben leiten ihr Anfechtungsrecht aber aus dem Irrtum des Erblassers ab: Eine Anfechtung ist daher nicht mehr m glich, wenn der Erblasser selbst bei der Anfechtung eines Erbvertrags die Anfechtungsfrist vers umt oder den Erbvertrag in Kenntnis des Irrtums best tigt hat.


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