Example: biology

27 Handelsrechtsreformgesetz Eintragung …

Bayerischer Kommunaler Pr fungsverband - Mitteilungen 3/1998 - RdNr. 272227 HandelsrechtsreformgesetzEintragung kommunaler Unternehmen in das HandelsregisterAm wurde das Gesetz zur Neuregelung des Kaufmanns- undFirmenrechts und zur nderung anderer handels- und gesellschaftsrechtlicherVorschriften (Handelsreformgesetz HRefG) beschlossen (BGBl 1998 S. 1474).Unter anderem wird durch Art. 3 Nr. 18 des HRefG 36 HGB, der Unternehmen vonBund, Land oder einer Gebietsk rperschaft von der Eintragung in das Handelsregisterbefreite, mit Wirkung zum aufgehoben. Unternehmen der ffentlichenHand sind somit k nftig zur Eintragung in das handelsregister anzumelden, wenn sieein Gewerbebetrieb des 1 Abs. 2 HGB sind. Dies betrifft vor allem diekommunalen Energie-(Strom-, Gas-, W rme-)Versorgungsunternehmen, die in derRechtsform des Eigenbetriebs (Art.)

Bayerischer Kommunaler Prüfungsverband - Mitteilungen 3/1998 - RdNr. 27 22 27 Handelsrechtsreformgesetz Eintragung kommunaler Unternehmen in das Handelsregister

Tags:

  Handelsregister

Information

Domain:

Source:

Link to this page:

Please notify us if you found a problem with this document:

Other abuse

Advertisement

Transcription of 27 Handelsrechtsreformgesetz Eintragung …

1 Bayerischer Kommunaler Pr fungsverband - Mitteilungen 3/1998 - RdNr. 272227 HandelsrechtsreformgesetzEintragung kommunaler Unternehmen in das HandelsregisterAm wurde das Gesetz zur Neuregelung des Kaufmanns- undFirmenrechts und zur nderung anderer handels- und gesellschaftsrechtlicherVorschriften (Handelsreformgesetz HRefG) beschlossen (BGBl 1998 S. 1474).Unter anderem wird durch Art. 3 Nr. 18 des HRefG 36 HGB, der Unternehmen vonBund, Land oder einer Gebietsk rperschaft von der Eintragung in das Handelsregisterbefreite, mit Wirkung zum aufgehoben. Unternehmen der ffentlichenHand sind somit k nftig zur Eintragung in das handelsregister anzumelden, wenn sieein Gewerbebetrieb des 1 Abs. 2 HGB sind. Dies betrifft vor allem diekommunalen Energie-(Strom-, Gas-, W rme-)Versorgungsunternehmen, die in derRechtsform des Eigenbetriebs (Art.)

2 95 GO) oder des Kommunalunternehmens (Art. 96GO) gef hrt werden. (GmbH oder AG der Kommunen waren schon nach bisherigemRecht einzutragen.) Unternehmen, die nur ihre Kosten decken d rfen, weil ihreKunden zur Benutzung verpflichtet sind (Art. 8 Abs. 2 Satz 3 KAG) oder weil dies inihrer Unternehmenssatzung festgelegt ist, beabsichtigen keine Gewinnerzielung,unterhalten damit keinen Gewerbetrieb und k nnen nicht eingetragen werden. F reinzeln gef hrte Verkehrsbetriebe und B der gilt dasselbe, da sie praktisch keineGewinne erzielen k nnen und eine etwaige gegenteilige Absicht sich nicht realisierenlie e. Wohl aber betreiben diese Unternehmen, wenn sie im Querverbund mitVersorgungsbetrieben gef hrt werden, ein Gewerbe und sind zur Eintragung Eigenbetrieb oder das Kommunalunternehmen ist von s mtlichen Mitgliedern derWerkleitung oder des Vorstandes zur Eintragung anzumelden.

3 F r das Kommunal-unternehmen ergibt sich dies unmittelbar, f r den Eigenbetrieb sinngem aus 33 Abs. 1 HGB. Die Beschl sse zur Bestellung der Werkleitung oder des Vorstandes unddie Unternehmenssatzungen (Betriebssatzung Art. 95, Art. 96 GO) sind in ffentlichbeglaubigter Abschrift beizuf gen ( 33 Abs. 2 HGB). Das Gericht macht dieEintragung in das handelsregister im Bundesanzeiger und in mindestens einemanderen Blatt bekannt ( 10 Abs. 1 HGB).Wie sich aus dem neuen Art. 38 EGHGB (vgl. Art. 4 Nr. 3 HRefG) ergibt, sindUnternehmen, die bisher nicht ins handelsregister eingetragen werden mu ten, bissp testens : 87 (870)


Related search queries