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1 Beratungsdienst f r kommunale Unternehmen Fach 13 Heft 1/2003 Seite 183 Abzugsteuern Merkblatt zum Antrag nach 50 d EStG auf erteilung einer Frei-stellungsbescheinigung und/oder Erstattung von deutscher Ab-zugsteuer auf Grund von DBA bei Verg tungen an ausl ndische K nstler und Sportler BKPV 112/2003 vgl. BKPV 62/2000 Bundesamt f r Finanzen, Merkblatt vom , St II 4 - S 1300 - 18/02 (BStBl 2002 I, 904) 1. Steuerpflicht nach dem EStG Beschr nkt steuerpflichtige Eink nfte im Sinne des 50 a Abs. 4 EStG Ausl ndische K nstler und Sportler, die in Deutschland weder einen Wohnsitz noch ihren gew hnlichen Aufenthalt haben, sind mit den Eink nften aus ihrer im Inland ausge bten k nstlerischen bzw. sportli-chen T tigkeit beschr nkt steuerpflichtig ( 1 Abs. 4 49 Abs. 1 Nrn. 2 d, 3 und 4 EStG). Die Einkommensteuer wird bei selbstst ndigen oder gewerblich t tigen beschr nkt steuerpflichtigen K nstlern/Sportlern im Wege des Steuerabzugs nach 50 a Abs.
2 4 EStG, bei nichtselbstst ndigen K nstlern/Sportlern im Wege des Lohnsteuerabzugs erhoben. Der Schuldner der Verg tung ist verpflichtet, dem beschr nkt steuerpflichtigen Gl ubiger auf Verlangen eine Steuerbescheinigung zu erteilen ( 50 a Abs. 5 Satz 7 EStG). Hierf r kann das als Anlage 1 bei-gef gte Muster verwendet werden. Lohnsteuerabzug Beschr nkt steuerpflichtige K nstler/Sportler, die im Inland als Arbeitnehmer eines inl ndischen Ar-beitgebers t tig sind, unterliegen nicht dem Steuerabzug nach 50 a Abs. 4 EStG (vgl. 50 a Abs. 4 Nr. 2 2. Halbsatz EStG), sondern - wie alle anderen beschr nkt steuerpflichtigen Arbeitnehmer - dem Lohnsteuerabzug gem 39 d EStG. Kann der Lohnsteuerabzug nicht erhoben werden, weil kein inl ndischer Arbeitgeber vorhanden ist, hat der ausl ndische Arbeitgeber als Verg tungsschuldner mit Inlandsbezug den Steuerabzug entspre-chend Punkt vorzunehmen. F r die Entlastung vom Lohnsteuerabzug bei Eink nften aus nichtselbstst ndiger Arbeit aufgrund vom Doppelbesteuerungsabkommen (Erteilungen von Freistellungsbescheinigungen nach 39 b Abs.)
3 6 EStG) ist das FA des Verg tungsschuldners (Arbeitgeber) zust ndig (vgl. 39 d Abs. 3 Satz 4 EStG). Zust ndigkeit des Bundesamts f r Finanzen (BfF) Das BfF ist nur f r die Entlastung (Erstattung oder Freistellung) von der Abzugsteuer im Sinne von 50 a Abs. 4 EStG aufgrund von DBA zust ndig ( 5 Abs. 1 Nr. 2 Finanzverwaltungsgesetz 50 d EStG). Die Feststellung, ob eine beschr nkte Steuerpflicht inl ndischer Eink nfte nach 49 Abs. 1 EStG vorliegt und ob f r diese Eink nfte Abzugsteuer gem 50 a Abs. 4 EStG einzubehalten und abzuf hren ist, trifft ausschlie lich das f r den Verg tungsschuldner zu-st ndige FA. Das FA ist auch f r die Entscheidung zust ndig, ob Eink nfte aus selbstst ndiger T tigkeit oder lohnsteuerpflichtige Eink nfte aus nichtselbstst ndiger T tigkeit vorliegen. Bestehen begr ndete Zweifel hinsichtlich der beschr nkten Einkommensteuerpflicht oder der Steuer-abzugsverpflichtung, ist daher vor der Antragstellung eine entsprechende Kl rung mit dem f r den Steuerabzug ausschlie lich zust ndigen FA des Schuldners der Verg tungen herbeizuf hren.
4 Fach 13 Beratungsdienst f r kommunale Unternehmen Seite 184 Heft 1/2003 Weitere Einzelheiten ergeben sich aus dem Merkblatt zur Entlastung von deutscher Abzugsteuer gem. 50 a Abs. 4 EStG des Bundesministeriums der Finanzen vom , IV B 4 - S 2293 - 26/02, ver- ffentlicht im Bundessteuerblatt (BStBl) 2002 I Seite 521. 2. Einschr nkung des Besteuerungsrechts aufgrund von DBA Eine bersicht ber die derzeit geltenden DBA ist als Anlage 2 (hier nicht enthalten) beigef gt. Ist in einem DBA mit einem Staat, in dem der beschr nkt steuerpflichtige K nstler/Sportler ans ssig ist, festgelegt, dass die abzugspflichtigen Eink nfte in der Bundesrepublik Deutschland nicht besteuert werden k nnen, darf der Verg tungsschuldner den Steuerabzug nur unterlassen, wenn das BfF eine entsprechende Bescheinigung erteilt hat ( 50 d Abs. 2 EStG). Wegen Einzelheiten hierzu vgl. Tz. dieses Merkblattes. Zuweisung des Besteuerungsrechts an die Bundesrepublik Deutschland Entsprechend der Regelung in Art.
5 17 OECD-Musterabkommen weisen alle zurzeit geltenden DBA das Besteuerungsrecht hinsichtlich Verg tungen an beschr nkt steuerpflichtige sog. vortragende K nstler sowie an Sportler f r Inlandsauftritte grunds tzlich der Bundesrepublik Deutschland zu (Beispiele vor-tragender K nstler sind unter Punkt erl utert). In diesen F llen wird kein Freistellungsbescheid/keine Freistellungsbescheinigung vom BfF erteilt. Damit es jedoch nicht zu einer Doppelbesteuerung der Eink nfte des K nstlers/Sportlers kommt, be-steuert dessen Wohnsitzstaat die betroffenen Verg tungen nicht (Freistellungsmethode) oder rechnet die in Deutschland gezahlte Steuer an (Anrechnungsmethode). Welche Methode zur Anwendung kommt, richtet sich nach dem jeweiligen DBA den steuerrechtlichen Vorschriften des Wohnsitz-staates. Zuweisung des Besteuerungsrechtes an den Wohnsitzstaat In einigen DBA hat die Bundesrepublik Deutschland unter bestimmten Voraussetzungen auf ihr Be-steuerungsrecht f r diese Eink nfte verzichtet, , das Besteuerungsrecht verbleibt dann beim Wohn-sitzstaat des K nstlers/Sportlers.
6 Es handelt sich um die folgenden drei Fallgruppen (die Einteilung gibt nur ein grobes Schema vor - im Einzelfall ist der Text des jeweiligen DBA ma gebend): Kulturaustausch Der K nstler/Sportler tritt im Inland im Rahmen des von den Vertragsstaaten gebilligten offiziellen Kul-turaustausches auf. Diese Klausel findet sich in den DBA mit: Bulgarien Polen Slowakei China Rum nien Ungarn Jugoslawien (Nachfolgestaaten) Tschechien Vietnam Subventionierung aus ffentlichen Mitteln des Entsendestaates Der Auftritt des K nstlers/Sportlers wird wesentlich oder ganz aus ffentlichen Mitteln des Entsende-staates (Wohnsitzstaates) subventioniert.
7 Diese Unterst tzung muss einen bestimmten Umfang errei-chen. Nach den meisten DBA muss der Aufenthalt des K nstlers/Sportlers ganz oder in wesentlichem Umfang von dem Entsendestaat getragen werden. Diese Klausel findet sich in den DBA mit: Beratungsdienst f r kommunale Unternehmen Fach 14 Heft 1/2003 Seite 185 gypten Korea, Republik Schweden Argentinien Kuwait Schweiz Bangladesch Lettland Singapur Bolivien Litauen Sri Lanka Bulgarien Malaysia Thailand
8 D nemark Mauritius T rkei Ecuador Mexiko UdSSR Elfenbeink ste Mongolei Ukraine Estland, Republik Namibia Ungarn Indien Norwegen Uruguay Indonesien Pakistan USA Kasachstan Philippinen Venezuela Italien Russische F deration Vereinigte Arabische EmirateKenia Sambia Sonderfall Bagatellregelung - nur f r USA In den USA ans ssigen K nstlern/Sportlern.
9 Die Eink nfte aus Darbietungen im Inland erzielt haben, kann am Ende des betreffenden Kalenderjahres der abgef hrte Steuerabzug erstattet werden, wenn ihre Gage inklusive Kostenersatz und sonstigen Zuwendungen US-$ nicht berschritten hat. Der Erstattungsantrag kann erst nachtr glich mit Ablauf des Kalenderjahres gestellt werden. Dieser Antrag ist nur f r K nstler/Sportler m glich, die Eink nfte aus selbstst ndiger T tigkeit erzielen. So ist z. B. eine Antragstellung f r B hnens nger/ Schauspieler, die bei einem deutschen Theater an-gestellt sind, nicht m glich. Nachweis der F rderung aus ffentlichen Mitteln und Nachweis des Kulturaustausches Es ist durch eine Bescheinigung einer staatlichen Institution (bzw. im Falle der F rderung aus ffentli-chen Mitteln: der F rderungsbeh rde) oder der diplomatischen oder einer konsularischen Vertretung des Herkunftslandes des K nstlers/Sportlers nachzuweisen, in welchem Umfang der konkrete Auftritt aus ffentlichen Mitteln gef rdert wird oder dass der Auftritt im Rahmen des Kulturaustausches stattfin-det.
10 Vortragende K nstler Vortragende K nstler im Sinne der Punkte - sind solche, die unmittelbar oder mittelbar ber Medien in der ffentlichkeit auftreten ( B hnen- und Filmschauspieler, S nger, T nzer, Dirigenten, Musiker, Moderatoren). Personen, die Kunst in anderer Form aus ben (wie z. B. Komponisten, Regisseure, Choreographen, B hnenbildner, Lightdesigner) werden nicht von den an Art. 17 OECD-Musterabkommen orientierten DBA-Regelungen erfasst. F r diese gelten die Ausf hrungen unter den Punkten - nicht. Hier sind vielmehr die Einzelregelungen der DBA zu selbstst ndiger bzw. nichtselbstst ndiger Arbeit einschl gig (Abweichungen sind m glich im Einzelfall ist der Text des jeweiligen DBA ma gebend). 3. Entlastungsverfahren Die Entlastung vom deutschen Steuerabzug wird entweder durch Erstattung der bereits abgef hrten Steuerbetr ge ( 50 d Abs.)