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BauR 6.5 Richtlinie über brandschutztechnische ...

BauR Richtlinie ber brandschutztechnische anforderungen an Leitungsanlagen1. (Leitungsanlagen- Richtlinie - LAR). Vom 29. November 2006 (GABl. 2006, Nr. 13, S. 859). Inhalt: 1 Geltungsbereich 2 Begriffe Leitungsanlagen Elektrische Leitungen mit verbessertem Brandverhalten Medien 3 Leitungsanlagen in Rettungswegen Grundlegende anforderungen Elektrische Leitungsanlagen Rohrleitungsanlagen f r nichtbrennbare Medien Rohrleitungsanlagen f r brennbare oder brandf rdernde Medien Installationssch chte und -kan le, Unterdecken und Unterflurkan le 4 F hrung von Leitungen durch raumabschlie ende Bauteile (W nde und Decken). Grundlegende anforderungen Erleichterungen f r die Leitungsdurchf hrung durch feuerhemmende W nde Erleichterungen f r einzelne Leitungen 5 Funktionserhalt von elektrischen Leitungsanlagen im Brandfall Grundlegende anforderungen Funktionserhalt Dauer des Funktionserhaltes 1 Geltungsbereich 1.

BauR 6.5 2 Version 03/2007 Vorschriftensammlung der Gewerbeaufsicht Baden-Württemberg über brandschutztechnische Anforderungen an hochfeuerhemmende Bauteile in Holzbauweise

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  Anforderungen, Brandschutztechnische, Brandschutztechnische anforderungen an

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1 BauR Richtlinie ber brandschutztechnische anforderungen an Leitungsanlagen1. (Leitungsanlagen- Richtlinie - LAR). Vom 29. November 2006 (GABl. 2006, Nr. 13, S. 859). Inhalt: 1 Geltungsbereich 2 Begriffe Leitungsanlagen Elektrische Leitungen mit verbessertem Brandverhalten Medien 3 Leitungsanlagen in Rettungswegen Grundlegende anforderungen Elektrische Leitungsanlagen Rohrleitungsanlagen f r nichtbrennbare Medien Rohrleitungsanlagen f r brennbare oder brandf rdernde Medien Installationssch chte und -kan le, Unterdecken und Unterflurkan le 4 F hrung von Leitungen durch raumabschlie ende Bauteile (W nde und Decken). Grundlegende anforderungen Erleichterungen f r die Leitungsdurchf hrung durch feuerhemmende W nde Erleichterungen f r einzelne Leitungen 5 Funktionserhalt von elektrischen Leitungsanlagen im Brandfall Grundlegende anforderungen Funktionserhalt Dauer des Funktionserhaltes 1 Geltungsbereich 1.

2 Diese Richtlinie gilt f r a) Leitungsanlagen in notwendigen Treppenr umen, in R umen zwischen notwendigen Treppenr u- men und Ausg ngen ins Freie, in notwendigen Fluren ausgenommen in offenen G ngen vor Au- enw nden, b) die F hrung von Leitungen durch raumabschlie ende Bauteile (W nde und Decken), c) den Funktionserhalt von elektrischen Leitungsanlagen im Brandfall. 2. Sie gilt nicht f r L ftungs- und Warmluftheizungsanlagen. 3F r L ftungsanlagen ist die Richtlinie ber die brandschutztechnischen anforderungen an L ftungsanlagen (L AR) zu beachten. 4 Die Richtlinie 1. Erstellt auf Grundlage der MLAR, Fassung November 2005. Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europ ischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 ber ein Informati- onsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften f r die Dienste der Informationsgesell- schaft (Abl.

3 EG Nr. L 204 S. 37), zuletzt ge ndert durch die Richtlinie 98/48/EG des Europ ischen Parlamentes und des Rates vom 20. Juli 1998 (Abl. EG Nr. L 217 S. 18), sind beachtet worden. Version 03/2007. Vorschriftensammlung der Gewerbeaufsicht Baden-W rttemberg 1. BauR ber brandschutztechnische anforderungen an hochfeuerhemmende Bauteile in Holzbauweise (HFHHolzR) bleibt unber hrt. 2 Begriffe 1. Leitungsanlagen sind Anlagen aus Leitungen, insbesondere aus elektrischen Leitungen oder Rohrleitungen, sowie aus den zugeh rigen Armaturen, Hausanschlusseinrichtungen, Messeinrichtungen, Steuer- Regel- und Sicherheitseinrichtungen, Netzger ten, Verteilern und D mmstoffen f r die Leitungen. 2Zu den Lei- tungen geh ren deren Befestigungen und Beschichtungen. 3 Lichtwellenleiter-Kabel und elektrische Kabel gelten als elektrische Leitungen.

4 Elektrische Leitungen mit verbessertem Brandverhalten sind Leitungen, die die Pr fanforderungen nach DIN 4102-1:1998-05 in Verbindung mit DIN 4102- 16:1998-05 Baustoffklasse B 1 (schwerentflammbare Baustoffe), auch in Verbindung mit einer Be- schichtung, erf llen und eine nur geringe Rauchentwicklung aufweisen. Medien im Sinne dieser Richtlinie sind Fl ssigkeiten, D mpfe, Gase und St ube. 3 Leitungsanlagen in Rettungswegen Grundlegende anforderungen 1 Nach 28 Abs. 1 LBO m ssen Treppenr ume, Ein- und Ausg nge und Flure so ausgebildet sein, dass sie die erforderlichen Rettungswege bieten. 2Um diese anforderungen zu erf llen, m ssen Lei- tungsanlagen in a) notwendigen Treppenr umen gem 28 Abs. 3 LBO, b) R umen zwischen notwendigen Treppenr umen und Ausg ngen ins Freie gem 11 Abs.

5 1. LBOAVO und c) notwendigen Fluren gem 12 Abs. 1 LBOAVO. den anforderungen der Abschnitte bis entsprechen. Leitungsanlagen d rfen in tragende, aussteifende oder raumabschlie ende Bauteile sowie in Bauteile von Installationssch chten und -kan len nur so weit eingreifen, dass die erforderliche Feuerwider- standsf higkeit erhalten bleibt. In Sicherheitstreppenr umen gem 15 Abs. 3 LBO und in R umen zwischen Sicherheitstreppen- r umen und Ausg ngen ins Freie sind nur Leitungsanlagen zul ssig, die ausschlie lich der unmittel- baren Versorgung dieser R ume oder der Brandbek mpfung dienen. Elektrische Leitungsanlagen 1 Elektrische Leitungen m ssen a) einzeln oder nebeneinander angeordnet voll eingeputzt, b) in Schlitzen von massiven Bauteilen, die mit mindestens 15 mm dickem mineralischem Putz auf nichtbrennbarem Putztr ger oder mit mindestens 15 mm dicken Platten aus mineralischen Bau- stoffen verschlossen werden, c) innerhalb von mindestens feuerhemmenden W nden in Leichtbauweise, jedoch nur Leitungen, die ausschlie lich der Versorgung der in und an der Wand befindlichen elektrischen Betriebsmitteln dienen, d) in Installationssch chten und -kan len nach Abschnitt , Version 03/2007.

6 2 Vorschriftensammlung der Gewerbeaufsicht Baden-W rttemberg BauR e) ber Unterdecken nach Abschnitt , f) in Unterflurkan len nach Abschnitt oder g) in Systemb den (siehe hierzu die Richtlinie ber brandschutztechnische anforderungen an Sys- temb den). verlegt werden. 2. Sie d rfen offen verlegt werden, wenn sie a) nichtbrennbar sind ( Leitungen nach DIN EN 60702-1 (VDE 0284 Teil 1):2002-11), b) ausschlie lich der Versorgung der R ume und Flure nach Abschnitt dienen oder c) Leitungen mit verbessertem Brandverhalten sind in notwendigen Fluren von Geb uden geringer H he, deren Nutzungseinheiten eine Fl che von jeweils 200 m2 nicht berschreiten, und die keine baulichen Anlagen und R ume besonderer Art oder Nutzung sind. 3. Au erdem d rfen in notwendigen Fluren einzelne kurze Stichleitungen offen verlegt werden.

7 4. Werden f r die offene Verlegung nach Satz 2 Elektro-Installationskan le oder -rohre (siehe DIN EN. 50085-1 (VDE 0604 Teil 1):1998-04 und DIN EN 50086-1 (VDE 0605 Teil 1):1994-05) verwendet, so m ssen diese aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. Messeinrichtungen und Verteiler Messeinrichtungen und Verteiler sind abzutrennen gegen ber a) notwendigen Treppenr umen und R umen zwischen notwendigen Treppenr umen und Ausg n- gen ins Freie durch mindestens feuerhemmende Bauteile aus nichtbrennbaren Baustoffen; ff- nungen in diesen Bauteilen sind durch mindestens feuerhemmende Abschl sse mit umlaufender Dichtung zu verschlie en;. b) notwendigen Fluren durch Bauteile aus nichtbrennbaren Baustoffen mit geschlossenen Oberfl - chen; ffnungen in diesen Bauteilen sind mit Abschl ssen aus nichtbrennbaren Baustoffen mit ge- schlossenen Oberfl chen zu verschlie en.

8 Rohrleitungsanlagen f r nichtbrennbare Medien Die Rohrleitungsanlagen einschlie lich der D mmstoffe aus nichtbrennbaren Baustoffen auch mit brennbaren Dichtungs- und Verbindungsmitteln und mit brennbaren Rohrbeschichtungen bis 0,5 mm Dicke d rfen offen verlegt werden. Die Rohrleitungsanlagen aus brennbaren Baustoffen oder mit brennbaren D mmstoffen m ssen a) in Schlitzen von massiven W nden, die mit mindestens 15 mm dickem mineralischem Putz auf nichtbrennbarem Putztr ger oder mit mindestens 15 mm dicken Platten aus mineralischen Bau- stoffen verschlossen werden, b) in Installationssch chten und -kan len nach Abschnitt , c) ber Unterdecken nach Abschnitt , d) in Unterflurkan len nach Abschnitt oder e) in Systemb den verlegt werden. Rohrleitungsanlagen f r brennbare oder brandf rdernde Medien 1.

9 Die Rohrleitungsanlagen m ssen einschlie lich ihrer D mmstoffe aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. 2 Dies gilt nicht a) f r deren Dichtungs- und Verbindungsmittel, b) f r Rohrbeschichtungen bis 0,5 mm Dicke, c) f r Rohrbeschichtungen bis 2 mm Dicke bei Rohrleitungsanlagen, die nach Abschnitt Satz 1. verlegt sind. 1 Die Rohrleitungsanlagen m ssen a) einzeln mit mindestens 15 mm Putz berdeckung voll eingeputzt oder b) in Installationssch chten oder -kan len nach Abschnitt in Verbindung mit verlegt werden. Version 03/2007. Vorschriftensammlung der Gewerbeaufsicht Baden-W rttemberg 3. BauR 2. Sie d rfen in notwendigen Fluren auch offen verlegt werden. 3 Dichtungen von Rohrverbindungen m ssen w rmebest ndig sein. 1 Gasz hler sind in notwendigen Treppenr umen und in R umen zwischen notwendigen Treppenr u- men und Ausg ngen ins Freie nicht zul ssig.

10 2 Gasz hler m ssen in notwendigen Fluren a) thermisch erh ht belastbar sein, b) durch eine thermisch ausl sende Absperreinrichtung gesch tzt sein oder c) durch mindestens feuerbest ndige Bauteile aus nichtbrennbaren Baustoffen abgetrennt sein; ff- nungen in diesen Bauteilen sind mit mindestens feuerbest ndigen Abschl ssen zu verschlie en;. die Abschl sse m ssen mit umlaufenden Dichtungen versehen sein. Installationssch chte und -kan le, Unterdecken und Unterflurkan le 1. Installationssch chte und -kan le m ssen einschlie lich der Abschl sse von ffnungen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen und eine Feuerwiderstandsf higkeit haben, die der h chsten notwendigen Feuerwiderstandsf higkeit der von ihnen durchdrungenen raumabschlie enden Bauteile entspricht.


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