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Bestandsschutz von Maschinen und Anlagen

1 Kurztitel Maschinen und Anlagen , die als Arbeitsmittel im Betrieb eingesetzt werden, m ssen nach der Betriebs-sicherheitsverordnung (BetrSichV) bei der erstma-ligen Bereitstellung an Be-sch ftigte bestimmten Si-cherheitsanforderungen entsprechen. Nur ist ein-mal sicher immer sicher ? Was ist, wenn der Stand der Technik f r solche Ma-schinen oder Anlagen sich weiter entwickelt? Muss der Arbeitgeber st ndig auf den neuesten Stand der Technik nachr sten? In der Praxis wird in die-sem Zusammenhang im-mer wieder auf einen Be-standsschutz hingewie-sen. Nur gibt es hierf r berhaupt eine rechtliche Grundlage? Die Ausarbeitung geht die-ser Frage nach und beant-wortet sie auf Basis des Arbeitsschutzgesetzes - ArbschG und der Betriebssi-cherheitsverordnung BetrSichV.

1 Kurztitel Maschinen und Anlagen, die als Arbeitsmittel im Betrieb eingesetzt werden, müssen nach der Betriebs-sicherheitsverordnung (BetrSichV) bei der erstma-

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1 1 Kurztitel Maschinen und Anlagen , die als Arbeitsmittel im Betrieb eingesetzt werden, m ssen nach der Betriebs-sicherheitsverordnung (BetrSichV) bei der erstma-ligen Bereitstellung an Be-sch ftigte bestimmten Si-cherheitsanforderungen entsprechen. Nur ist ein-mal sicher immer sicher ? Was ist, wenn der Stand der Technik f r solche Ma-schinen oder Anlagen sich weiter entwickelt? Muss der Arbeitgeber st ndig auf den neuesten Stand der Technik nachr sten? In der Praxis wird in die-sem Zusammenhang im-mer wieder auf einen Be-standsschutz hingewie-sen. Nur gibt es hierf r berhaupt eine rechtliche Grundlage? Die Ausarbeitung geht die-ser Frage nach und beant-wortet sie auf Basis des Arbeitsschutzgesetzes - ArbschG und der Betriebssi-cherheitsverordnung BetrSichV.

2 Bestandsschutz von Maschinen und Anlagen Einmal sicher, immer sicher? Der Arbeitgeber muss seinen Besch ftigten sichere Ar-beitsmittel zur Benutzung bereitstellen. Arbeitsmittel im Sinne der Betriebssicher-heitsverordnung BetrSichV - sind nach deren 2 Abs. 1: o Werkzeuge o Ger te o Maschinen oder o Anlagen Maschinen und Anlagen die als Arbeitsmittel im Betrieb eingesetzt werden, d rfen nach der Betriebssicherheits-verordnung (BetrSichV) erstmalig nur bereitgestellt werden, wenn sie bestimm-ten Anforderungen an die Beschaffenheit entsprechen. Bedeutet dies, dass diese Maschinen und Anlagen auch in der Zeit danach, w hrend der gesamten Zeit Ihrer Benutzung, auf dieser Basis als Arbeitsmittel be-reitgestellt werden d rfen?

3 Genie en Arbeitsmittel einen Bestandsschutz oder m s-sen die Arbeitsmittel st ndig an die laufende technische Entwicklung angepasst wer-den? Dieser Beitrag unseres Auto-rs, Hans-J. Oster-mann, stellt die rechtliche Situation in Hinblick auf ei-nen evtl. Bestandsschutz beim Bereitstellen von Ma-schinen und Anlagen f r die Benutzung durch Besch f-tigte dar. Bestandsschutz 2 Inhaltsverzeichnis Bestandsschutz von Maschinen und Anlagen .. 1 Kurztitel .. 1 Beschaffenheit von 4 Konformit tsvermutung .. 4 Sonstige Anforderungen .. 4 Gef hrdungsbeurteilung .. 5 Sicherheit und Gesundheitsschutz .. 5 Stand der Technik .. 5 Anhang 1 BetrSichV .. 5 berwachungsbed rftige Anlagen .. 6 Urteil Bundesgerichtshof.

4 6 Fazit .. 6 Lesen Sie hierzu auch: .. 7 3 4 Bestandsschutz von Maschinen und Anlagen Beschaffenheit von Arbeitsmitteln Diskutiert wird der sog. Be-standsschutz in der Regel vor dem Hintergrund der in 7 der BetrSichV festgeleg-ten Anforderungen an die Beschaffenheit der Arbeits-mittel . Vergessen werden dabei die Bestimmungen in 3 und 4. In 7 Abs. 1 BetrSichV steht hierzu: Der Arbeitgeber darf den Be-sch ftigten erstmalig nur Ar-beitsmittel bereitstellen, die .. bei den nachfolgenden Festlegungen in Nr. 1 und 2 des 7 Abs. 1 geht es um die Beschaffenheit eines Ar-beitsmittels bei der erstmali-gen Bereitstellung an Be-sch ftigte. Es geht in 7 Abs. 1 aller-dings nicht um die zuk nf-tige Beschaffenheit bei der zweiten und weiteren Bereit-stellung.

5 Daraus kann des-halb nicht abgeleitet werden, dass Arbeitsmittel, die zum Zeitpunkt der erstmaligen Bereitstellung diesen Anfor-derungen entsprechen, auch in der Zeit nach der erstma-ligen Bereitstellung weiterhin unver ndert den Besch ftig-ten bereitgestellt werden d rfen. Dies gilt nicht nur f r Ar-beitsmittel, die seit Inkraft-treten der BetrSichV bereit-gestellt wurden, sondern nach 7 Abs. 2 analog auch f r alle Arbeitsmittel, die den Besch ftigten vor dem 3. Oktober 20021 erstmalig bereitgestellt wurden. Auch aus dem in Zusam-menhang mit dem sog. Be-standsschutz in der Praxis diskutierten 7 Abs. 5 der BetrSichV kann dieser nicht abgeleitet werden: Der Arbeitgeber hat die erfor-derlichen Ma nahmen zu tref-fen, damit die Arbeitsmittel w hrend der gesamten Benut-zungsdauer den Anforderungen der Abs tze 1 bis 4 entspre-chen.

6 Hier ist lediglich festgelegt, dass das erforderliche Si-cherheitsniveau von Ar-beitsmitteln bei der erstmali-gen Bereitstellung in der nachfolgenden Zeit nicht unterschritten werden darf. Nichts ausgesagt wird dazu, was der Arbeitgeber bei neuen sicherheitstechnischen Erkenntnissen unternehmen muss. Konformit tsver-mutung 7 Abs. 1 und 2 BetrSich verweisen hinsichtlich der 1 Die BetrSichV ist am 3. Oktober 2002 in Kraft getreten Beschaffenheit eines Ar-beitsmittels grunds tzlich auf das Binnenmarktrecht, wie die Maschinenricht-linie 2006/42/EG. Mit der CE-Kennzeichnung von Ma-schinen und Anlagen erh lt der Hersteller die sog. Kon-formit tsvermutung2.

7 Die Beh rden gehen dann grunds tzlich davon aus, dass die Maschine / Anlage den Binnenmarktanforde-rungen zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens ent-spricht. Auch hieraus l sst sich aller-dings kein Bestandsschutz f r CE-gekennzeichnete Ma-schinen und Anlagen ablei-ten, da sich diese Konfor-mit tsvermutung nur auf einen bestimmten Zeitpunkt dem Zeitpunkt des Inver-kehrbringens - ausrichtet, nicht aber auf die gesamte Dauer der Benutzung einer Maschine oder Anlage. F r die Zeit nach dem Inver-kehrbringen einer Maschine / Anlage trifft die Maschinen -richtlinie keine Festlegungen. Sonstige Anfor-derungen Unbeschadet der Festlegun-gen in 7 der BetrSichV f r die Beschaffenheit von Ar-beitsmitteln bei der erstmali-gen Bereitstellung sind im- 2 Siehe Artikel 7 Abs.

8 1 Maschinenrichtlinie 2006/42/EG 5 Bestandsschutz von Maschinen und Anlagen mer auch die nachfolgend diskutierten 3 und 4 der BetrSichV zu beachten. Diese verpflichten den Arbeitgeber n mlich nicht nur hinsicht-lich der erstmaligen Bereit-stellung eines Arbeitsmittels, sondern ber die gesamte Dauer seiner Bereitstellung. Gef hrdungsbeur-teilung Insofern ist die Forderung aus 3 BetrSichV nach einer Gef hrdungsbeurteilung unter Ber cksichtigung der Anh nge 1 bis 5 der Be-trSichV keine einmalige An-gelegenheit nur bei der erst-maligen Bereitstellung eines Arbeitsmittels, sondern eine Daueraufgabe. Sicherheit und Gesundheits -schutz Auch die Forderung aus 4 nach den allgemeinen Grunds- tzen des Arbeitsschutzgesetzes Sicherheit und Gesundheits-schutz bei der Bereitstellung von Arbeitsmitteln zu gew hr-leisten gilt f r die Dauer der Bereit-stellung des Arbeitsmittels: Stand der Technik Das ArbSchG legt in seinem 4 fest: 4 Allgemeine Grunds tze Der Arbeitgeber hat bei Ma -nahmen des Arbeitsschutzes von folgenden allgemeinen Grunds tzen auszugehen: 1.

9 Die Arbeit ist so zu gestal-ten, dass eine Gef hrdung f r Leben und Gesundheit m glichst vermieden und die verbleibende Gef hr-dung m glichst gering ge-halten wird; 2. Gefahren sind an ihrer Quelle zu bek mpfen; 3. bei den Ma nahmen sind der Stand von Technik, Arbeitsmedizin und Hygi-ene sowie sonstige gesi-cherte arbeitswissenschaft-liche Erkenntnisse zu be-r cksichtigen; 4.. 4 Abs. 2 BetrSichV verweist selbst auf den Stand der Technik, dem die Ma nah-men des Arbeitgebers bei der Bereitstellung von Arbeits-mitteln zu entsprechen ha-ben. diese Ma nahmen unterliegen, soweit der Stand der Technik sich ndert, ei-nem st ndigen Prozess. Anhang 1 BetrSichV Auch Anhang 1 der Be-trSichV, auf den sowohl in 3 wie auch in 7 BetrSichV verwiesen wird, wird h ufig als Beleg f r einen Bestands-schutz von Maschinen und Anlagen herangezogen.

10 In seiner Nr. 1 Vorbemerkung ist n mlich festgelegt F r bereits in Betrieb genom-mene Arbeitsmittel braucht der Arbeitgeber zur Erf llung der nachstehenden Mindestvor-schriften nicht die Ma nahmen gem den grundlegenden An-forderungen f r neue Arbeits-mittel zu treffen, wenn a) der Arbeitgeber eine an-dere, ebenso wirksame Ma nahme trifft, oder b) die Einhaltung der grundlegenden Anforde-rungen im Einzelfall zu ei-ner unverh ltnism igen H rte f hren w rde und die Abweichung mit dem Schutz der Besch ftigten vereinbar ist. Diese Festlegungen sind al-lerdings nicht als ein Be-standsschutz zu verstehen. Hier tr gt der Verordnungs-geber dem Umstand Rech-nung, dass es bei lteren Ar-beitsmitteln nicht immer m glich ist - zumindest nicht mit einem vertretbarem Auf-wand -, diese an den neues-ten Stand der Technik anzu-passen.