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Deutscher Bundestag Drucksache 18/9232 18. …

Deutscher Bundestag Drucksache 18/9232 18. Wahlperiode Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur nderung des Arbeitnehmer berlassungsgesetzes und anderer Gesetze A. Problem und Ziel Die Bundesregierung hat sich zum Ziel gesetzt, die Leiharbeit auf ihre Kernfunk-tion hin zu orientieren und den Missbrauch von Werkvertragsgestaltungen zu ver-hindern. Arbeitnehmer berlassung und Werkvertr ge sind wichtige Instrumente in einer arbeitsteiligen Wirtschaft. Arbeitnehmer berlassung ist eine etablierte Form des flexiblen Personaleinsatzes. Sie bietet Unternehmen M glichkeiten zur Abdeckung von Auftragsspitzen und kurzfristigen Personalbedarfen. Ebenso kommt ihr eine besondere arbeitsmarkt-politische Bedeutung zu. Diese zeigt sich unter anderem darin, dass der Anteil geringqualifizierter, vor ihrer Besch ftigung in einem Zeitarbeitsunternehmen nicht erwerbst tiger Besch ftigter hoch ist. Gleichzeitig ist Arbeitnehmer berlas-sung infolge von Konjunkturanf lligkeit und wechselnden Eins tzen vielfach mit Unsicherheiten f r die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer verbunden.

Deutscher Bundestag Drucksache 18/9232 18. Wahlperiode 20.07.2016 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes

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1 Deutscher Bundestag Drucksache 18/9232 18. Wahlperiode Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur nderung des Arbeitnehmer berlassungsgesetzes und anderer Gesetze A. Problem und Ziel Die Bundesregierung hat sich zum Ziel gesetzt, die Leiharbeit auf ihre Kernfunk-tion hin zu orientieren und den Missbrauch von Werkvertragsgestaltungen zu ver-hindern. Arbeitnehmer berlassung und Werkvertr ge sind wichtige Instrumente in einer arbeitsteiligen Wirtschaft. Arbeitnehmer berlassung ist eine etablierte Form des flexiblen Personaleinsatzes. Sie bietet Unternehmen M glichkeiten zur Abdeckung von Auftragsspitzen und kurzfristigen Personalbedarfen. Ebenso kommt ihr eine besondere arbeitsmarkt-politische Bedeutung zu. Diese zeigt sich unter anderem darin, dass der Anteil geringqualifizierter, vor ihrer Besch ftigung in einem Zeitarbeitsunternehmen nicht erwerbst tiger Besch ftigter hoch ist. Gleichzeitig ist Arbeitnehmer berlas-sung infolge von Konjunkturanf lligkeit und wechselnden Eins tzen vielfach mit Unsicherheiten f r die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer verbunden.

2 Leihar-beitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer werden teilweise auch bei l ngeren Ein-satzdauern zu ung nstigeren Arbeitsbedingungen besch ftigt als vergleichbare Stammbesch ftigte. Dies betrifft vor allem Eins tze in Branchen und Unterneh-men, bei denen bislang keine besonderen tarifvertraglichen Regelungen zum Ein-satz von Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmern gelten. Mit dem vorliegenden Gesetz soll die Funktion der Arbeitnehmer berlassung als Instrument zur zeitlich begrenzten Deckung eines Arbeitskr ftebedarfs gesch rft, Missbrauch von Leiharbeit verhindert, die Stellung der Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer gest rkt und die Arbeit der Betriebsr te im Entleiherbetrieb erleichtert werden. Hierbei sollen die Arbeitnehmer berlassung als eines der fle-xiblen Instrumente des Personaleinsatzes sowie die positiven Besch ftigungswir-kungen der Arbeitnehmer berlassung erhalten bleiben. Gleichzeitig soll die Be-deutung tarifvertraglicher Vereinbarungen als wesentliches Element einer ver-l sslichen Sozialpartnerschaft gest rkt werden.

3 In einer arbeitsteiligen Wirtschaft sind Werkvertr ge unverzichtbar. Die Vertrags-konstruktionen sind vielgestaltig und teilweise kompliziert. H ufig werden ver-schiedene Werkvertragsunternehmen gleichzeitig beauftragt. Teilweise werden Unterauftr ge erteilt und an weitere Unterauftragnehmer weitervergeben. Drucksache 18/9232 2 Deutscher Bundestag 18. Wahlperiode Vertragskonstruktionen, die jedoch von den Vertragsparteien bewusst oder in Un-kenntnis der Rechtslage als Werkvertrag bezeichnet werden, nach der tats ch-lichen Ausgestaltung und Durchf hrung aber als Arbeitsvertr ge anzusehen sind, sind missbr uchlich; denn auf diese Weise kann die Anwendung des gesamten Arbeitsrechts umgangen werden. Missbr uchlich sind auch Vertragskonstruktionen, in denen Unternehmen einen als Werkvertrag bezeichneten Vertrag abschlie en, tats chlich aber bei der Durchf hrung des Vertrages Arbeitnehmer berlassung praktiziert wird (ver-deckte Arbeitnehmer berlassung).

4 Bei solchen verdeckten berlassungsvertr -gen kann der vermeintliche Werkvertragsunternehmer bislang eine Verleiherlaub-nis vorhalten und sich auf diese berufen, wenn das Scheingesch ft deutlich wird. Mit diesem Gesetz sollen der Missbrauch von Werkvertragsgestaltungen und die verdeckte Arbeitnehmer berlassung verhindert sowie die Informations- und Un-terrichtungsrechte des Betriebsrats beim Einsatz von Fremdpersonal sichergestellt und konkretisiert werden. B. L sung Zur Orientierung der Arbeitnehmer berlassung auf ihre Kernfunktion, zur Ver-hinderung von Missbrauch und zur St rkung der Stellung von Leiharbeitnehme-rinnen und Leiharbeitnehmern sind folgende Ma nahmen vorgesehen: Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer k nnen k nftig bis zu einer berlassungsh chstdauer von 18 Monaten bei einem Entleiher eingesetzt werden. In einem Tarifvertrag der Einsatzbranche oder auf Grund eines sol-chen Tarifvertrages in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung k nnen ab-weichende Regelungen vereinbart werden.

5 In tarifgebundenen Unternehmen sind damit l ngere Einsatzzeiten von ber 18 Monaten m glich. Im Gel-tungsbereich eines solchen Tarifvertrages k nnen in nicht tarifgebundenen Unternehmen die tarifvertraglichen Regelungen zur berlassungsh chst-dauer inhaltsgleich durch Betriebs- oder Dienstvereinbarung bernommen werden. Sofern der Tarifvertrag eine ffnungsklausel f r Betriebs- oder Dienstvereinbarungen enth lt, k nnen auch nicht tarifgebundene Entleiher davon Gebrauch machen; allerdings nur bis zu einer berlassungsh chst-dauer von l ngstens 24 Monaten, wenn der Tarifvertrag keine abweichende berlassungsh chstdauer f r Betriebs- oder Dienstvereinbarungen festlegt. Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer werden nach neun Monaten hinsichtlich des Arbeitsentgelts mit den Stammarbeitnehmerinnen und -ar-beitnehmern beim Entleiher gleichgestellt (Equal Pay). L ngere Abweichun-gen sind k nftig nur m glich, wenn durch (Branchen-)Zuschlagstarifver-tr ge sichergestellt wird, dass Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer stufenweise an ein Arbeitsentgelt herangef hrt werden, das von den Tarif-vertragsparteien der Zeitarbeitsbranche als gleichwertig mit dem tarifver-traglichen Arbeitsentgelt vergleichbarer Arbeitnehmer in der Einsatzbranche festgelegt ist.

6 Dieses gleichwertige Arbeitsentgelt muss nach sp testens 15 Monaten Einsatzdauer erreicht werden. Die stufenweise Heranf hrung an dieses Arbeitsentgelt muss sp testens nach einer Einarbeitungszeit von l ngstens sechs Wochen beginnen. Kein Einsatz von Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmern als Streik-brecher. Deutscher Bundestag 18. Wahlperiode 3 Drucksache 18/9232 Es wird gesetzlich klargestellt, dass Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitneh-mer bei den f r die Mitbestimmung geltenden Schwellenwerten auch beim Ent-leiher zu ber cksichtigen sind, sofern dies der Zielrichtung der jeweiligen Norm nicht widerspricht. Um den Missbrauch von Werkvertragsgestaltungen zu verhindern, werden bei ei-ner verdeckten Arbeitnehmer berlassung der vermeintliche Werkunternehmer und sein Auftraggeber auch bei Vorlage einer Verleiherlaubnis nicht besser ge-stellt als derjenige, der unerlaubt Arbeitnehmer berlassung betreibt.

7 Au erdem wird die von der Rechtsprechung entwickelte Abgrenzung von abh ngiger zu selbstst ndiger T tigkeit gesetzlich niedergelegt, indem festgelegt wird, wer Ar-beitnehmer ist. Entsprechend der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts wird klargestellt, dass ein Arbeitsverh ltnis, unabh ngig von der Bezeichnung und dem formalen Inhalt des Vertrages vorliegt, wenn dies der tats chlichen Vertrags-durchf hrung entspricht. In 80 Absatz 2 und 92 Absatz 1 Satz 1 des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) wird der Inhalt des bereits bestehenden Informationsrechts des Be-triebsrats ber den Einsatz von Personen, die nicht im Arbeitsverh ltnis zum Ar-beitgeber des Betriebs stehen, gesetzlich klargestellt. C. Alternativen Keine. D. Haushaltsausgaben ohne Erf llungsaufwand Aufgrund h herer Verg tungen f r Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer durch die Neuregelung zu Equal Pay kann es zu Mehreinnahmen bei der Einkom-menssteuer und der Sozialversicherung in nicht verl sslich quantifizierbarem Umfang kommen.

8 E. Erf llungsaufwand Erf llungsaufwand f r B rgerinnen und B rger F r B rgerinnen und B rger entsteht kein Erf llungsaufwand. Erf llungsaufwand f r die Wirtschaft 1. nderungen im Arbeitnehmer berlassungsgesetz Durch die nderungen im Arbeitnehmer berlassungsgesetz (A G) entsteht f r die Wirtschaft ein zus tzlicher laufender Erf llungsaufwand von rund 450 000 Euro j hrlich. Die Kompensation des laufenden Erf llungsaufwands im Rahmen der von der Bundesregierung beschlossenen B rokratiebremse nach dem One in, one out -Prinzip wird mit Entlastungen aus dem Sechsten Gesetz zur nderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (6. SGB IV- nde-rungsgesetz) erreicht. Hinzu kommen m gliche finanzielle Belastungen der Wirt-schaft aufgrund eines m glicherweise h heren Verg tungsanspruchs der Leihar-beitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer durch die Regelung zu Equal Pay nach neun Monaten berlassungsdauer. Eine valide Sch tzung der Verg tungsdiffe-renz ist nicht m glich.

9 Drucksache 18/9232 4 Deutscher Bundestag 18. Wahlperiode Davon B rokratiekosten aus Informationspflichten Mit den nderungen im A G werden zwei Informationspflichten neu geschaffen und eine Informationspflicht f llt weg. Dies f hrt zu j hrlichen Einsparungen an B rokratiekosten in H he von 700 000 Euro. 2. nderungen im B rgerlichen Gesetzbuch und im Betriebsverfassungsgesetz Mit der Einf gung eines neuen 611a im B rgerlichen Gesetzbuch (BGB) wird anhand der h chstrichterlichen Rechtsprechung gesetzlich niedergelegt, wer Ar-beitnehmer ist. Dabei entsteht f r die Wirtschaft kein Erf llungsaufwand, da die 1:1-Kodifizierung einer gefestigten h chstrichterlichen Rechtsprechung die Rechtslage in Deutschland unver ndert l sst. Die Konkretisierung der Informations- und Unterrichtungsrechte des Betriebsrats im Betriebsverfassungsgesetz gibt das geltende Recht wieder und begr ndet keine neuen Pflichten f r die Wirtschaft. Es entsteht kein Erf llungsaufwand.

10 Davon B rokratiekosten aus Informationspflichten Keine. Erf llungsaufwand der Verwaltung Die nderungen des A G f hren bei der Bundesagentur f r Arbeit zu einem ein-maligen Umstellungsaufwand in H he von 165 000 Euro sowie zu einer Entlas-tung in H he von 100 000 Euro je Jahr. F. Weitere Kosten Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Ver-braucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten. Deutscher Bundestag 18. Wahlperiode 5 Drucksache 18/9232 BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND Berlin, 20. Juli 2016 DIE BUNDESKANZLERINAn den Pr sidenten des Deutschen Bundestages Herrn Prof. Dr. Norbert Lammert Platz der Republik 1 11011 Berlin Sehr geehrter Herr Pr sident, hiermit bersende ich den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zur nderung des Arbeitnehmer berlassungsgesetzes und anderer Gesetze mit Begr ndung und Vorblatt (Anlage 1). Ich bitte, die Beschlussfassung des Deutschen Bundestages herbeizuf hren.


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