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GmbH-Musterformulierungen

GmbH-MusterformulierungenyAustrittsrecht des GesellschaftersFormulierungsvorschla ge zur Gestaltung der Satzungvon Notar Dr. Martin Lohr*Rechtliche Grundlagen:Das Gesetz sieht fu r Gesell-schafter von Personengesellschaften ausdru cklich dieMo glichkeit vor, die Gesellschaft zu ku ndigen ( 723 BGB, 132 HGB), nicht jedoch fu r Gesellschafter einerGmbH. Allerdings ist anerkannt, dass ein GmbH-Gesell-schafter bei Vorliegen eines wichtigen Grundes aus derGesellschaft austreten kann (Ausfu hrlich hierzu:Bo sert,GmbHR 1994, 293 ff. m. w. N.). Dieses au erordentlicheAustrittsrecht kann durch die Satzung weder aufgehobennoch eingeschra nkt werden. Liegt kein wichtiger Grundvor, kann der Gesellschafter seine Mitgliedschaft nur dannku ndigen, wenn entweder die Satzung diese Mo glichkeitvorsieht oder die Gesellschafterversammlung dem Austrittzustimmt (vgl. zum letztgenannten Fall: OLG Ko ln 3 U 130/95, GmbHR 1996, 609).

Ku¨ndigungserkla¨rung entha¨lt zugleich die – unwiderruf-liche – Zustimmung zur Einziehung). Wirksamwerden des Ausscheidens: Grundsa¨tzlich

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1 GmbH-MusterformulierungenyAustrittsrecht des GesellschaftersFormulierungsvorschla ge zur Gestaltung der Satzungvon Notar Dr. Martin Lohr*Rechtliche Grundlagen:Das Gesetz sieht fu r Gesell-schafter von Personengesellschaften ausdru cklich dieMo glichkeit vor, die Gesellschaft zu ku ndigen ( 723 BGB, 132 HGB), nicht jedoch fu r Gesellschafter einerGmbH. Allerdings ist anerkannt, dass ein GmbH-Gesell-schafter bei Vorliegen eines wichtigen Grundes aus derGesellschaft austreten kann (Ausfu hrlich hierzu:Bo sert,GmbHR 1994, 293 ff. m. w. N.). Dieses au erordentlicheAustrittsrecht kann durch die Satzung weder aufgehobennoch eingeschra nkt werden. Liegt kein wichtiger Grundvor, kann der Gesellschafter seine Mitgliedschaft nur dannku ndigen, wenn entweder die Satzung diese Mo glichkeitvorsieht oder die Gesellschafterversammlung dem Austrittzustimmt (vgl. zum letztgenannten Fall: OLG Ko ln 3 U 130/95, GmbHR 1996, 609).

2 Regelma igliegt es im Interesse der Beteiligten, eine entsprechendeSatzungsregelung aufzunehmen. Hierbei sind insbeson-dere folgende Punkte zu beru cksichtigen:Folgen fu r die Gesellschaft:Die Satzung kann vorsehen,dass die Ku ndigung als Auflo sungsgrund gilt ( 60 Abs. 2 GmbHG). Eine solche Regelung ist jedoch u blicherweisenicht interessengerecht. Statt dessen sollte festgehalten wer-den, dass der Gesellschafter aus der Gesellschaft ausschei-det und diese fortbesteht. Den u brigen Gesellschaftern kannein Recht zur Anschlussku ndigung eingera umt des Gescha ftsanteils:Die Ku ndigung als sol-che fu hrt nicht zur Beendigung der Mitgliedschaft in derGmbH. Das Verfahren ist zweistufig ausgestaltet: Vo-raussetzung des Austritts ist, dass der Gesellschafternach Ausspruch der Ku ndigung seinen Gescha ftsanteilabtritt oder dieser wirksam eingezogen wird (Hu lsmann,GmbHR 2003, 198, 199 f.)

3 Bleiben die Gesellschafternach der Ku ndigung unta tig, d. h. beschlie en sie wederu ber die Einziehung noch die Abtretungsverpflichtungdes Ku ndigenden, kann dieser entweder Auflo sungsklageerheben oder die Gesellschaft unmittelbar auf Zahlungdes Abfindungsentgelts in Anspruch nehmen (OLG Cellev. 9 U 29/02, GmbHR 2002, 1063). Sieht dieSatzung die Einziehung fu r den Fall der Ku ndigung nichtvor, kann die Einziehung nach 34 Abs. 1 GmbHG mitZustimmung des Betroffenen erfolgen (vgl. hierzu: OLGKo ln v. 3 U 130/95, GmbHR 1996, 609: Die*Der Autor ist Notar in ge fu r die BeratungspraxisGmbH-Musterformulierungen Ku ndigungserkla rung entha lt zugleich die unwiderruf-liche Zustimmung zur Einziehung).Wirksamwerden des Ausscheidens:Grundsa tzlichscheidet der Gesellschafter erst mit vollsta ndiger Zah-lung des Abfindungsentgelts aus. Nicht selten ist die Ab-findung in mehreren Jahresraten zu zahlen, so dass derGesellschafter fu r den gesamten Zeitraum vollwertiger Gesellschafter mit allen Rechten und Pflichten bleibt(einschra nkend hingegenPetz, GmbHR 2000, 749 [753],nach dessen Auffassung die Gesellschafterrechte auchohne eine entsprechende Satzungsregelung ruhen).

4 Die-ser Schwebezustand entspricht nicht der Interessenlageder Beteiligten. Der BGH hat nunmehr besta tigt, dasseine Satzungsklausel zula ssig ist, nach der der ku ndi-gende Gesellschafter unabha ngig von der Zahlung desAbfindungsentgelts ausscheidet (BGH v. IIZR 326/01, GmbHR 2003, 1062).Literaturhinweise:Bo sert, Gesetzliches Sonderaus-trittsrecht des GmbH-Gesellschafters, GmbHR 1994,293;Hu lsmann, Rechtspraktische Probleme beim Aus-tritt von Gesellschaftern aus einer GmbH, GmbHR 2003,198;Lenz, Gestaltungsmo glichkeiten gesellschaftsver-traglicher Ku ndigungsbestimmungen, GmbHR 2001, in der Satzung der GmbH XAustritt von GesellschafternDie Austrittsfristsollte sich auf mehrere Monate belau-fen, um den Gesellschaftern Reaktionszeit einzura Gesellschafter ko nnen die Mo glichkeit der ordentli-chen Ku ndigung auch auf bestimmte Sachgru nde (dieunterhalb der Schwelle des wichtigen Grundes liegen)beschra nken (Lenz, GmbHR 2001, 1032 [1035]).

5 (1) Jeder Gesellschafter kann ohne Angaben vonGru nden mit einer Frist von sechs Monaten zum Endeeines Gescha ftsjahres seinen Austritt aus der Gesell-schafterkla ren, Das Recht zum Austritt aus wichtigemGrund bleibt hiervon unberu Schriftformsollte aus Dokumentations- und Be-weisgru nden Wirksamkeitsvoraussetzung der Austrittser-kla rung sein.(2) Die Austrittserkla rung ist nur dann wirksam,wenn sie durch eingeschriebenen Brief gegenu ber derGesellschaft erkla rt wird. Jeder Gescha ftsfu hrer Einziehungist nur bei voll eingezahlten Gescha fts-anteilen mo glich (Altmeppen/Roth, GmbHG, 34 Rz. 10).Daher sollte stets die Abtretungsverpflichtung (in Ver-bindung mit einer Vollmacht) als Alternative aufgenom-men werden. Der BGH hat besta tigt, dass die Gesell-schafter bereits in der Gru ndungssatzung die Abtretung(aufschiebend bedingt) vereinbaren ko nnen, etwa der-gestalt, dass mit Zugang der Ku ndigung der Anteil desKu ndigenden auf die u brigen Gesellschafter entspre-chend deren Beteiligungsquote u bergeht (BGH II ZR 326/01, GmbHR 2003, 1062).

6 Die vor-liegende Gestaltung ist jedoch flexibler, da die Gesell-schafter im Einzelfall u ber das Schicksal des Gescha fts-anteils entscheiden ko nnen.(3) Der ausscheidende Gesellschafter ist verpflichtet,die Einziehung seines Gescha ftsanteils zu r gelten die Bestimmungen u ber die Einziehung( Y der Satzung). Statt der Einziehung kann die Ge-sellschafterversammlung mit einfacher Mehrheit derabgegebenen Stimmen beschlie en, dass der Ge-scha ftsanteil oder ein bzw. mehrere Teilgescha fts-anteile an die Gesellschaft, die Gesellschafter oderDritte abgetreten werden. Das Abfindungsentgeltmuss nicht Zug-um-Zug gezahlt werden. Jeder Gesell-schafter bevollma chtigt hiermit unwiderruflich dieGesellschaft unter Befreiung vom Verbot des 181 BGB und u ber den Tod des Vollmachtgebers hinaus,die Abtretungserkla rung in seinem Namen vor Abfindungszahlungkann der Austritt wirk-sam werden, wenn die Satzung dies vorsieht.

7 Der BGHhat die Zula ssigkeit dieser Klausel besta tigt (BGH II ZR 326/01, GmbHR 2003, 1062). Andersals bei einer Zug-um-Zug-Leistung tra gt der ausschei-dende Gesellschafter jedoch das Risiko, dass die Gesell-schaft zur Zahlung der Abfindung nicht mehr in derLage ist.(4) Der ausscheidende Gesellschafter erha lt ein Ab-findungsentgelt nach Ma gabe des Z der scheidet jedoch unabha ngig von der Zahlung desAbfindungsentgelts in dem Zeitpunkt aus, in dem ihmder Einziehungsbeschluss bekannt gemacht wird, imFall der Abtretung mit dem Zeitpunkt des Wirksam-werdens der :Die Satzung kann statt dessen vorsehen, dass die Gesell-schafterrechte ruhen. Wird eine solche Klausel nicht auf-genommen, bestehen die Gesellschafterrechte voll-umfa nglich bis zur Zahlung des Abfindungsentgelts(a. , GmbHR 2000, 749 [753]).(4) Der den Austritt erkla rende Gesellschafter schei-det erst mit der Zahlung des Abfindungsentgelts ausder Gesellschaft aus.

8 Sa mtliche Gesellschafterrechtemit Ausnahme der Gewinnrechte ruhen jedoch mitAblauf der Ku ge fu r die BeratungspraxisGmbH-Musterformulierung


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