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Grundlagen der Bürgerbeteiligung - Bertelsmann Stiftung

des Satzes.“ (§ 3 Baugesetzbuch) frühe Öffentlichkeits-beteiligung Die Behörde wirkt darauf hin, dass der Träger bei der Planung von Vorhaben, die nicht nur unwesentliche Auswirkungen auf die Belange einer größeren Zahl von Dritten haben können, die betroffene Öffentlichkeit frühzeitig über die Ziele des Vorhabens,

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  Baugesetzbuch

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