Example: bankruptcy

Verfahrensweise und Umsetzung des § 4 Nr. 2 DepV ...

10. Leipziger Deponiefachtagung Seite 45 Gerhard Gensicke, GfBU-Consult Gesellschaft f r Umwelt- und Managementberatung mbH Verfahrensweise und Umsetzung des 4 Nr. 2 DepV Teil-nahme des Deponiepersonals an von der zust ndigen Be-h rde anerkannten Lehrg ngen nach Anhang 5 Nr. 5 DepV Gerhard Gensicke, Umweltgutachter, GfBU-Consult mbH Hoppegarten 1 Historie Bereits die TA Siedlungsabfall (TASi) aus dem Jahr 1993 hatte neben den technischen und baulichen Anforderungen an die Errichtung und an den Betrieb von Deponien der Qualifikati-on des Deponiepersonals einen hohen Stellenwert einger umt.

10. Leipziger Deponiefachtagung Seite 45 Dipl.-Ing. Gerhard Gensicke, GfBU-Consult Gesellschaft für Umwelt- und Managementberatung mbH Verfahrensweise und Umsetzung des § 4 Nr. 2 DepV – Teil-

Tags:

  Umsetzung

Information

Domain:

Source:

Link to this page:

Please notify us if you found a problem with this document:

Other abuse

Transcription of Verfahrensweise und Umsetzung des § 4 Nr. 2 DepV ...

1 10. Leipziger Deponiefachtagung Seite 45 Gerhard Gensicke, GfBU-Consult Gesellschaft f r Umwelt- und Managementberatung mbH Verfahrensweise und Umsetzung des 4 Nr. 2 DepV Teil-nahme des Deponiepersonals an von der zust ndigen Be-h rde anerkannten Lehrg ngen nach Anhang 5 Nr. 5 DepV Gerhard Gensicke, Umweltgutachter, GfBU-Consult mbH Hoppegarten 1 Historie Bereits die TA Siedlungsabfall (TASi) aus dem Jahr 1993 hatte neben den technischen und baulichen Anforderungen an die Errichtung und an den Betrieb von Deponien der Qualifikati-on des Deponiepersonals einen hohen Stellenwert einger umt.

2 Betreiber von Abfallentsorgungsanlagen und damit auch Deponien m ssen jederzeit ber ausreichendes und f r die jeweilige Aufgabe qualifiziertes Personal verf gen. Die aufgaben-spezifische Schulung und Weiterbildung des Personals ist sicherzustellen ( TASi). Lei-tungspersonal muss ber Zuverl ssigkeit, Fachkunde und praktische Erfahrung verf gen ( TASi). Diese Anforderungen einer Verwaltungsvorschrift wurden in viele Planfeststel-lungsbescheide bzw. auch nachtr gliche Anordnungen f r Deponien bernommen und damit f r die Betreiber der Deponien verbindlich.

3 Die TASi wurde 2002 durch die Deponieverordnung (DepV) abgel st. Die DepV bernahm zum einen die allgemeine Anforderung an die Qualifikation des Deponiepersonals durch die Forderung der Deponiebetreiber hat die Organisation einer Deponie so auszugestalten, dass jederzeit ausreichend fach- und sachkundiges Personal f r die wahrzunehmenden Auf-gaben vorhanden ist ( 4 Abs. 1 Satz DepV 2002), zum anderen wurden erstmals per Ge-setz besondere Qualifikationsanforderungen an das f r die Leitung und Aufsicht der Deponie verantwortliche Personal gestellt.

4 Es wurde eine allgemeine Pflicht zur Fortbildung des f r die Leitung und Aufsicht verantwortlichen Deponiepersonals und des sogenannten sonstigen Personals der Deponie festgelegt. Aufgrund der besonderen Verantwortung des f r die Lei-tung und Aufsicht verantwortlichen Personals, in der Praxis spricht man auch h ufig vom Deponiewart, wurde eine Fortbildungspflicht in die DepV 2002 aufgenommen, wonach min-destens alle zwei Jahre, erstmalig sp testens bis zum 15. Juli 2003, eine Teilnahme an Fort-bildungslehrg ngen zur Pflicht wurde. Damit war der Fachkundelehrgang f r verantwortliche Personen auf Deponien geboren.

5 Viele Bildungstr ger entwickelten Lehrgangsangebote und setzten diese erfolgreich um. Auch GfBU-Consult setzte die Tradition der Durchf hrung von Schulungen f r Deponiewarte aus den 90er Jahren mit der Durchf hrung von Fachkunde-lehrg ngen nach 4 der DepV ab 2003 fort. Die DepV 2002 enthielt bereits konkrete Anforderungen an den Inhalt der Fortbildungslehr-g nge. Folgende Sachgebiete sollten im Rahmen der Schulungen vermittelt werden: Vorschriften des Abfallrechts und des f r die abfallrechtlichen T tigkeiten geltenden sonstigen Umweltrechte, Deponieerrichtung, -betrieb, -stilllegung und -nachsorge, Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren und Bel stigungen, die von Deponien ausgehen k nnen und Ma nahmen zu ihrer Verhinderung oder Beseitigung, 10.

6 Leipziger Deponiefachtagung Seite 46 Gerhard Gensicke, GfBU-Consult Gesellschaft f r Umwelt- und Managementberatung mbH Art und Beschaffenheit von Abf llen, Bez ge zum Gefahrgutrecht, Vorschriften der betrieblichen Haftung und Arbeitsschutz. Die Anbieter von Fachkundelehrg ngen nach 4 DepV waren somit nach der DepV 2002 an konkrete Schulungsinhalte gebunden. Die Fortbildungslehrg nge waren alle 2 Jahre zu wie-derholen. Es bestanden keine Vorgaben hinsichtlich der Dauer der Schulung. Auch eine be-h rdliche Anerkennung war nicht erforderlich. Die Novelle der DepV 2009 brachte eine redaktionelle nderung: Die inhaltlichen Anforde-rungen an die Fortbildung wurden aus dem 4 der DepV neu in den Anhang 5 Nr.

7 9 der DepV 2009 aufgenommen. Inhaltlich waren die nderungen geringf gig. Es wurde das The-ma Art und Beschaffenheit von Abf llen um das Thema Verhalten und Reaktionen von Abf llen erg nzt. Die Novelle der DepV 2011 (Erste Verordnung zur nderung der Deponieverordnung vom ) brachte eine wesentliche nderung f r die Anbieter von Fachkundelehrg ngen. 4 Nummer 2 der DepV wurde um die W rter "von der zust ndigen Beh rde oder Stelle anerkannte" Lehrg nge erg nzt. Damit bedurfte es eines Verfahrens zur beh rdlichen Aner-kennung von Lehrgangsanbietern zur Durchf hrung beh rdlich anerkannter Lehrg nge.

8 Lehrgangsanbieter, die weiter Fortbildungslehrg nge nach 4 Nr. 2 durchf hren wollen m ssen sich eine Anerkennung bei der zust ndigen Beh rde einholen. Mit Inkrafttreten der neuen Regelung der DepV war noch unklar, nach welchem Verfahren die beh rdliche Anerkennung von Lehrg ngen erfolgen soll. Weil die beh rdliche Anerken-nung entsprechender Lehrg nge bundesweite Geltung besitzt, war eine Vollzugshilfe erfor-derlich. Wie zu anderen Vollzugsfragen des Abfallrechtes, hatte sich die Bund-/L nder-Arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) der Aufgabe angenommen eine Vollzugshilfe zu erarbei-ten.

9 Auf Basis eines Vorschlags des Landes Baden-W rttemberg und unter dessen weiterer Federf hrung erarbeitete der Ausschuss f r Abfalltechnik der LAGA (ATA) eine Vollzugshil-fe zur Anerkennung von Lehrg ngen f r Leitungspersonal von Deponien zur Erf l-lung der Weiterbildungspflicht gem. 4 Nr. 2 Deponieverordnung DepV (LPW-Lehrg nge) . Nach einer Pr fung durch den Ausschuss f r Abfallrecht der LAGA (ARA) hat die LAGA die Vollzugshilfe auf ihrer 99. Sitzung am in Berlin verabschiedet. 2 Anforderungen der DepV an Fortbildungslehrg nge Gem. 4 Nr. 2 DepV hat der Deponiebetreiber die Organisation einer Deponie so aus-zugestalten, dass die f r die Leitung verantwortlichen Personen mindestens alle zwei Jahre an einem Lehrgang nach Anhang 5 Nr.

10 9 zur DepV teilnehmen, die von der zu-st ndigen Beh rde oder Stelle anerkannt sind. Inhaltlich ergeben sich der Rahmen der Weiterbildungspflicht und die Mindestinhalte aus Anhang 5 Nr. 9 zur DepV. Danach m ssen die Lehrg nge zur Weiterbildung des Leitungs-personals mindestens Kenntnisse zu folgenden Fachgebieten vermitteln: 1. Vorschriften des Abfallrechts und des f r die abfallrechtlichen T tigkeiten geltenden sonstigen Umweltrechte, 2. Deponieerrichtung, -betrieb, -stilllegung und -nachsorge, 10. Leipziger Deponiefachtagung Seite 47 Gerhard Gensicke, GfBU-Consult Gesellschaft f r Umwelt- und Managementberatung mbH 3.


Related search queries