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Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU und B NDNIS 90/DIE GR NEN f r ein Gesetz zur Sicherstellung der finanziellen Leistungsf higkeit der hessischen Kommunen bei liquidit tswirksamen Vorg ngen und zur F rderung von Investitionen (HessenkasseG) A. Problem Kassenkredite sollten urspr nglich dazu dienen, Kommunen kurzfristig Liquidit t zu si-chern, um laufende Ausgaben zu decken. Anders als bei Investitionskrediten stehen Kas-senkrediten keine Werte gegen ber. Insbesondere w hrend der Finanz- und Wirtschaftskrise konnten Kassenkredite von den Kommunen ohne Genehmigung der Aufsichtsbeh rde aufgenommen werden. Nicht zu-letzt in dieser Zeit erh hte sich der Kassenkreditbestand von 3,2 Mrd. in 2008 auf 7,5 Mrd.

Hessischer Landtag ·19. Wahlperiode Drucksache 19/5957 3 Diese Beträge, die sich auf Grundlage der tatsächlichen Inanspruchnahme der Kas-senkreditentschuldung und der Investitionsförderung im Laufe des Jahres 2018 kon-

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1 Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU und B NDNIS 90/DIE GR NEN f r ein Gesetz zur Sicherstellung der finanziellen Leistungsf higkeit der hessischen Kommunen bei liquidit tswirksamen Vorg ngen und zur F rderung von Investitionen (HessenkasseG) A. Problem Kassenkredite sollten urspr nglich dazu dienen, Kommunen kurzfristig Liquidit t zu si-chern, um laufende Ausgaben zu decken. Anders als bei Investitionskrediten stehen Kas-senkrediten keine Werte gegen ber. Insbesondere w hrend der Finanz- und Wirtschaftskrise konnten Kassenkredite von den Kommunen ohne Genehmigung der Aufsichtsbeh rde aufgenommen werden. Nicht zu-letzt in dieser Zeit erh hte sich der Kassenkreditbestand von 3,2 Mrd. in 2008 auf 7,5 Mrd.

2 In 2012. Dieser sich weiter versch rfenden Entwicklung wurde mit der Geneh-migungspflicht f r Kassenkredite begegnet. In Kommunen mit einer defizit ren Haushaltswirtschaft haben sich Kassenkredite fak-tisch zu einem dauerhaften Finanzierungsinstrument f r laufende Ausgaben entwickelt. Auch im Jahr 2016 stehen nach Daten des Hessischen Statistischen Landesamtes noch Kassenkredite in einer Gr enordnung von 6,25 Mrd. in den Bilanzen der Kommunen (Kernhaushalte; Stand: 6. Juni 2017). Nach Einsch tzung der Fraktionen der CDU und B NDNIS 90/DIE GR NEN bergen diese "kommunalen berziehungskredite" nicht nur erhebliche Zins nderungsrisiken, sondern es fehlt auch vielerorts in Anbetracht der zum Teil enormen H he der aufgelau-fenen Kassenkreditbest nde eine Perspektive, wie diese Art der Verschuldung zur ckge-f hrt werden soll.

3 Es droht eine Vergeblichkeitsfalle, bei der sich die Kommunen mit der hohen Verschuldung abfinden, da sie glauben, ohnehin keine nennenswerte Verbesserung ihrer Lage herbeif hren zu k nnen. Schlimmstenfalls setzen sich die Kommunen zudem dauerhaft einem hohen Zins nderungsrisiko aus. B. L sung Es erscheint vor diesem Hintergrund angezeigt, die aufgelaufenen Kassenkreditbest nde im Hinblick auf etwaige Zins nderungsrisiken zu sichern, deren geregelten Abbau einzuleiten und die Aufnahme von Kassenkrediten auf ihren urspr nglichen Verwendungszweck - die kurzfristige Liquidit tssicherung - zur ckzuf hren. Der Zeitpunkt f r einen Paradigmen-wechsel im Hinblick auf kommunale Liquidit tskredite erscheint aufgrund der Konsolidie-rungsfortschritte der Kommunen und der andauernden Niedrigzinsphase g nstig.

4 Ziel der HESSENKASSE ist es, ber einen vertretbaren Zeitraum alle zum Abbau von Altfehlbetr gen verpflichteten Kommunen zu realistischen und zumutbaren Bedingungen bei ihren Eigenanstrengungen zum Kassenkreditabbau zu unterst tzen. Im Zusammenhang mit der kurzfristigen, umfassenden Kassenkreditentschuldung soll zudem im Sinne generationengerechter und nachhaltiger ffentlicher Finanzen sicherge-stellt werden, dass die Kommunen sich k nftig nicht erneut durch die Anh ufung von Kassenkrediten verschulden und erheblichen Zins nderungsrisiken aussetzen. Durch nderung des kommunalen Haushaltsrechts soll einer Kassenkreditverschuldung k nftig wirkungsvoll begegnen werden, indem der Kassenkredit auf seine urspr ngliche Funktion - die kurzfristige Liquidit tssicherung - zur ckgef hrt wird.

5 Durch Erweiterung der Regelungen zur Haushaltsgenehmigung wird die Vorgabe zur Erwirtschaftung der ordentlichen Tilgung von Krediten mit ordentlichen Einzahlungen und nicht mit neuen Kassenkrediten in die Hessische Gemeindeordnung bertragen und daf r Sorge getragen, dass durch das Erzielen von bersch ssen R cklagen entstehen, die zur Deckung k nfti-ger Schwankungen, insbesondere bei der Gewerbesteuer, verwendet werden k nnen. Eingegangen am 23. Januar 2018 Eilausfertigung am 24. Januar 2018 Ausgegeben am 1. Februar 2018 Herstellung: Kanzlei des Hessischen Landtags Postfach 3240 65022 Wiesbaden drucksache 19/5957 23. 01. 2018 19. Wahlperiode HESSISCHER LANDTAG 2 HESSISCHER LANDTAG 19.

6 Wahlperiode drucksache 19/5957 Kommunen, die es trotz geringer Ertr ge in der Vergangenheit geschafft haben, ihre Aufwendungen zu finanzieren und auf Kassenkredite zu verzichten, indem sie ihre Auf-wendungen an die Ertr ge angepasst haben, soll mittels eines Investitionsprogramms ge-holfen werden, etwaige unterlassene Investitionen oder Instandhaltungen nachzuholen. C. Befristung Das Artikelgesetz ist in seinem wesentlichen Teil, dem Gesetz zur HESSENKASSE (Arti-kel 2), auf den Zeitraum der Refinanzierung der Kassenkreditentschuldung befristet, die 30 Jahre dauern wird. Da die ersten Zins- und Tilgungsleistungen f r die Refinanzierung ab dem Jahr 2019 erfolgen, ist das Gesetz bis 31. Dezember 2048 befristet.

7 Dasselbe gilt f r das Gesetz zur Erhebung einer Umlage zur Finanzierung der HESSENKASSE (Artikel 3). Das Gesetz zur Errichtung des Sonderverm gens "HESSENKASSE" (Artikel 1) enth lt keine Befristung, da es m glich sein soll, ber die Verwendung etwaiger noch vorhande-ner Mittel nach Erf llung der Verpflichtungen aus der HESSENKASSE zu entscheiden. Die nderungen zum kommunalen Haushaltsrecht (Artikel 4 und 5) unterfallen keiner be-sonderen Befristung. Dasselbe gilt f r die nderungen des Schutzschirmgesetzes (Artikel 6). D. Alternativen Alternativ zu einer Organisation der Kassenkreditentschuldung durch das Land w re eine eigenverantwortliche R ckf hrung der Kassenkredite durch die betroffenen Kommunen im Rahmen von aufsichtlichen Vorgaben in Betracht gekommen.

8 Neben dem Abbau der Kassenkredite w re auch die Verringerung von Zins nderungsrisiken alleinige Aufgabe der Kommune gewesen. Verzicht auf ein flankierendes Investitionsprogramm f r finanz- oder strukturschwache Kommunen ohne Kassenkredite. Die nderungen im kommunalen Haushaltsrecht w ren auch ohne die organisatorische Unterst tzung und finanzielle F rderung durch das Land erforderlich gewesen. E. Finanzielle Mehraufwendungen Die Finanzierung der HESSENKASSE wird aufgrund ihrer Bedeutung nicht als ein lau-fendes F rderprogramm nur j hrlich im Landeshaushalt, sondern als ein einmaliges Son-derprogramm in Form eines Sonderverm gens des Landes abgebildet (Haushaltsplan 2018/2019: Anlage IV zu Einzelplan 17).

9 Die Zuf hrungen zu dem Sonderverm gen "HESSENKASSE" werden ab 2019 ber den Landeshaushalt erfolgen (Kassenkreditentschuldung: Kapitel 17 01- 634 01; Investitions-programm: Kapitel 17 01 - 884 01). 1. Auswirkungen auf die Liquidit ts- oder Ergebnisrechnung Die HESSENKASSE umfasst ein Gesamtvolumen von bis zu 9,5 Mrd.. Davon entfallen bis zu 6 Mrd. auf Mittel, die ber 30 Jahre aus dem Landeshaus-halt dem Sonderverm gen "HESSENKASSE" zur Refinanzierung der Kassenkredit-entschuldung zur Verf gung gestellt werden. Dies umfasst Zahlungen aus dem Lan-deshaushalt in H he von bis zu 200 Mio. Ab 2019 werden davon 59 Mio. aus Mitteln des Bundes finanziert, die dem Land zur Entlastung der Kommunal-haushalte zur Verf gung gestellt werden, rd.

10 60 Mio. aus einer Gewerbe-steuerumlage, 20 Mio. aus dem Landesausgleichsstock sowie 61 Mio. aus weiteren Landesmitteln. Das die Kassenkreditentschuldung flankierende Investitionsprogramm f r finanz- oder strukturschwache Kommunen ohne Kassenkredite wird im Wesentlichen aus origin -ren Landesmitteln finanziert. Von dem Gesamtvolumen in H he von 510 Mio. wird die Zahlung im Haushaltsjahr 2019 in H he von 56,5 Mio. aus einer R cklage fi-nanziert, die 2018 zu diesem Zweck aus Bundesmitteln gebildet wird (Mittel des Bundes, die dem Land zur Entlastung der Kommunalhaushalte zur Verf gung gestellt werden). Ab 2020 soll das Investitionsprogramm mit entsprechenden Entnahmen aus der Allgemeinen R cklage des Landes finanziert werden.


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