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2. Verrechnungspreise zwischen verbundenen kapitalgesellschaften Motivation Im Unterschied zum Verh ltnis zwischen Stammhaus und Betriebst tte handelt es sich hier um den Leistungsaustausch zwischen rechtlich selbst ndigen Unternehmen. Die Leistungsaustauschbeziehungen sind deshalb keine In-sich-Gesch fte. Die leistende Gesellschaft kann der empfangenden Gesellschaft auch dann eine Verg tung f r eine Leistungsweitergabe in Rechnung stellen, wenn sie selbst kein Entgelt daf r gezahlt hat ( Weitergabe von Eigenkapital der Mutter als Fremdkapital an die Tochter), oder sie kann ein h heres Entgelt in Rechnung stellen, als sie selbst bezahlt oder als Herstellkosten aufgewendet hat ( Lieferung selbst hergestellter Zwischenprodukte an die Konzerngesellschaft zu einem ber den Herstellkosten liegenden Fremdvergleichspreis).

2. Verrechnungspreise zwischen verbundenen Kapitalgesellschaften 2.1 Motivation − Im Unterschied zum Verhältnis zwischen Stammhaus …

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1 2. Verrechnungspreise zwischen verbundenen kapitalgesellschaften Motivation Im Unterschied zum Verh ltnis zwischen Stammhaus und Betriebst tte handelt es sich hier um den Leistungsaustausch zwischen rechtlich selbst ndigen Unternehmen. Die Leistungsaustauschbeziehungen sind deshalb keine In-sich-Gesch fte. Die leistende Gesellschaft kann der empfangenden Gesellschaft auch dann eine Verg tung f r eine Leistungsweitergabe in Rechnung stellen, wenn sie selbst kein Entgelt daf r gezahlt hat ( Weitergabe von Eigenkapital der Mutter als Fremdkapital an die Tochter), oder sie kann ein h heres Entgelt in Rechnung stellen, als sie selbst bezahlt oder als Herstellkosten aufgewendet hat ( Lieferung selbst hergestellter Zwischenprodukte an die Konzerngesellschaft zu einem ber den Herstellkosten liegenden Fremdvergleichspreis).

2 87 Art. 9 OECD-MA enth lt Vorschriften ber die Gewinnabgrenzung f r steuerliche Zwecke von verbundenen Unternehmen im Sinne einer Schrankenwirkung gegen das Besteuerungsrecht der Vertragstaaten. Nach Art. 9 Abs. 1 OECD-MA k nnen die Vertragsstaaten den Gewinn verbundener Unternehmen unabh ngig von der ber vereinbarte Verrechnungspreise ausgewiesenen Gewinnverteilung so besteuern, als ob die Gewinnverteilung der Verteilung zwischen voneinander unabh ngigen Unternehmen entspricht. Art. 9 Abs. 1 OECD-MA unterscheidet zwei Gruppen von verbundenen Unternehmen. Einerseits entstehen verbundene Unternehmen durch die Beteiligung eines Unternehmens an einem anderen Unternehmen (Mutter-/Tochtergesellschaften).

3 Dabei spielt es keine Rolle, ob die Beteiligung an der Gesch ftsleitung, der Kontrolle oder dem Kapital besteht, mittelbar oder unmittelbar ist (Art. 9 Abs. 1 Buchst. a OECD-MA). 88 Beispiel: Die sterreichischen Astor AG ist zu 100 % am Kapital der deutschen Berler GmbH beteiligt, die wiederum zu 100 % am Kapital der portugiesischen Berler Potugal Sociedade Anonima de Responsibilidade (AG) beteiligt ist. Die Astor AG und die Berler GmbH sind verbundene Unternehmen, da die Astor AG am Kapital der Berler GmbH unmittelbar beteiligt ist. Gleiches gilt f r die Berler GmbH und die Berler Potugal Sociedade Anonima de Responsibilidade.

4 Auch die Astor AG und die Berler Potugal Sociedade Anonima de Responsibilidade sind verbundene Unternehmen, da die Astor AG mittelbar ber ihre Tochtergesellschaft Berler GmbH am Kapital ihrer Enkelgesellschaft Berler Potugal Sociedade Anonima de Responsibilidade beteiligt ist. Beispiel: Die deutsche Bader AG schlie t mit der niederl ndischen Smith Naamloze Venootschap 89 (Aktiengesellschaft) ein Beherrschungsvertrag ab. Da die Leitung der Bader AG durch den abgeschlossenen Beherrschungsvertrag der Smith Naamloze Venootschap unterstellt wurde, sind Bader AG und Smith Naamloze Venootschap verbundene Unternehmen.

5 Andererseits gelten als verbundene Unternehmen Gesellschaften, bei denen dieselben Personen an der Gesch ftsleitung, der Kontrolle oder dem Kapital mittelbar oder unmittelbar beteiligt sind (Art. 9 Abs. 1 Buchst. b OECD-MA). Beispiel: Die deutsche Muttergesellschaft Rie en AG ist zu 100 % am Kapital der franz sischen Rie en France Soci t Responsabilit Limit e (GmbH) sowie zu 100 % am Kapital der luxemburgischen Rie en Luxembourg Soci t Anonyme (AG) beteiligt. 90 Neben der Rie en AG und der Rie en France Soci t Responsabilit Limit e sowie der Rie en AG und der Rie en Luxembourg Soci t Anonyme sind auch die Rie en France Soci t Responsabilit Limit e und Rie en Luxembourg Soci t Anonyme verbundene Unternehmen, da eine Person (Rie en AG) an dem Kapital beider Unternehmen beteiligt ist.

6 Eine weitere Voraussetzung f r die Anwendbarkeit des Art. 9 OECD-MA ist, das Transaktionen zwischen den verbundenen Unternehmen nicht unter den Bedingungen des freien Marktes abgewickelt worden sind. Das Dealing at arms length -Prinzip dient somit auch bei Leistungsaustauschbeziehungen zwischen verbundenen Unternehmen als Kriterium der Gewinnabgrenzung. Art. 9 Abs. 2 OECD-MA regelt dann, dass die Vertragstaaten nach der Gewinnkorrektur auf eine Doppelbesteuerung verzichten m ssen. Eine Doppelbesteuerung tritt in diesem Zusammenhang immer dann auf, wenn ein Staat (A) den 91 Gewinn eines Unternehmens um einen Betrag erh ht, der bei dessen verbundenen Unternehmen in dem anderen Staat (B) bereits besteuert wurde.

7 Der Art. 9 Abs. 2 OECD-MA sieht in diesem Fall vor, dass der andere Staat (B) den Gewinn des verbundenen Unternehmens mindert, um eine Doppelbesteuerung zu vermeiden (Gegen-berichtigung). Die Gegenberichtigung nach Art. 9 Abs. 2 OECD-MA beschr nkt sich der H he nach auf den Betrag, um den der in Staat A ausgewiesene Gewinn den Gewinn unterschreitet, der unter den Bedingungen des freien Marktes angemessen w re. Der berwiegende Teil der von Deutschland abgeschlossenen DBA enthalten jedoch keine Gegenberichtigungsklausel (vgl. Wassermeyer, in: Debatin/Wassermeyer, DBA, MA Art. 9, Rz. 8). In den wenigen DBA, in den ein Art 9 Abs.

8 2 aufgenommen wurde, erfolgte dies im Vergleich zum Art. 9 Abs. 2 OECD-MA in abgewandelter Form. So fordert beispielsweise das DBA USA 92 zus tzlich die Zustimmung des Staates, welcher eine Gegenberichtigung vornehmen m sste, dazu, dass die vorgenommene Gewinnermittlung dem Fremdvergleichsgrundsatz entspricht (Art. 9 Abs. 2 DBA USA). Besteht zwischen den Vertragsstaaten keine Einigkeit ber die Art und die H he der angemessenen Gewinnberichtigung, dann sollten diese nach der Ansicht der OECD ein Verst ndigungsverfahren einleiten (vgl. Art. 9, Nr. 11 OECD-MK). Ein genereller Anspruch auf Einleitung eines Verst ndigungsverfahren hat der Steuerpflichtige jedoch in der Regel nicht.

9 93 In der EU besteht unabh ngig von den bilateralen Abkommen zwischen den einzelnen L ndern ein bereinkommen aller EU-L nder, um die Doppelbesteuerung aufgrund von Gewinn-berichtigungen zwischen verbundenen Unternehmen zu vermeiden ( bereinkommen Nr. 90/436/EWG ber die Beseitigung der Doppelbesteuerung im Falle von Gewinnberichtigungen zwischen verbundenen , Amtsblatt Nr. L 225 vom , S. 10). Dieses bereinkommen verpflichtet die EU-L nder zu einer einvernehmlichen L sung zu gelangen. Das dealing at arm s length -Prinzip teilt nur den Gewinn der verbundenen Unternehmen auf die Vertragstaaten auf, es enth lt jedoch keine Besteuerungsvorschriften, ob die Vertragstaaten diesen durch das DBA geschaffenen Besteuerungsspielraum aussch pfen k nnen, h ngt von ihren eigenen Korrekturvorschriften ab (im deutschen Steuerrecht sind dies die verdeckte Gewinnaussch ttung 8 Abs.)

10 3 KStG, verdeckte Einlage 8 Abs. 1 KStG i. V. m. 4 Abs. 1 Satz 5 EStG, verdeckte Gewinnaussch ttung bei Gesellschafter-Fremdfinanzierung 8a KStG sowie die Berichtigung von Eink nften bei internationalen 94 Verflechtungen 1 AStG, siehe Abschnitt ). Beispiel: Die t rkische Muttergesellschaft Ytzg r Anonim Sirket (Aktiengesellschaft) berl sst ihrer 100%igen deutschen Tochter eine Spezialmaschine zur Nutzung unentgeltlich f r die Abwicklung eines bestimmten Kundenauftrages. Die Ytzg r Anonim Sirket und die Ytzg r Deutschland AG sind verbundene Unternehmen gem Art. 9 Abs. 1 Buchst. a DBA T rkei, die mit der unentgeltlichen Nutzungs berlassung der Spezialmaschinen Bedingungen eingegangen sind, die unabh ngige Unternehmen nicht eingegangen w ren.


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