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Gesetzentwurf - Deutscher Bundestag

6040 – 4 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode einem Schuldverhältnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Verwirklichung der Gefahr oder der Pflichtverletzung an. (4) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Fälligkeit die Zuwiderhandlung. § 200 Beginn anderer Verjährungsfristen

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