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1 Ein Service des Bundesministeriums der Justiz sowie des Bundesamts f rJustiz Seite 1 von 117 -Verordnung ber die Honorare f r architekten - undIngenieurleistungen (Honorarordnung f r architekten undIngenieure - HOAI) HOAIA usfertigungsdatum: :"Honorarordnung f r architekten und Ingenieure vom 10. Juli 2013 (BGBl. I S. 2276), die zuletzt durch Artikel 3des Gesetzes vom 22. M rz 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 88) ge ndert worden ist"Stand:Zuletzt ge ndert durch Art. 3 G v. I Nr. 88Fu note(+++ Textnachweis ab: +++)(+++ Zur Anwendung vgl. 44, 52, 56 und 57 +++) Eingangsformel Auf Grund der 1 und 2 des Gesetzes zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen vom 4. November1971 (BGBl. I S. 1745, 1749), die durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. November 1984 (BGBl.)
2 I S. 1337)ge ndert worden sind, verordnet die Bundesregierung:Inhalts bersicht Teil 1 Allgemeine Vorschriften 1 Anwendungsbereich 2 Begriffsbestimmungen 2aHonorartafeln und Basishonorarsatz 3 Leistungen und Leistungsbilder 4 Anrechenbare Kosten 5 Honorarzonen 6 Grundlagen des Honorars 7 Honorarvereinbarung 8 Berechnung des Honorars in besonderen F llen 9 Berechnung des Honorars bei Beauftragung von Einzelleistungen 10 Berechnung des Honorars bei vertraglichen nderungen des Leistungsumfangs 11 Auftrag f r mehrere Objekte 12 Instandsetzungen und Instandhaltungen 13 Interpolation 14 Nebenkosten 15F lligkeit des Honorars, Abschlagszahlungen 16 UmsatzsteuerTeil 2Fl chenplanungAbschnitt 1 Ein Service des Bundesministeriums der Justiz sowie des Bundesamts f rJustiz Seite 2 von 117 -Bauleitplanung 17 Anwendungsbereich 18 Leistungsbild Fl chennutzungsplan 19 Leistungsbild Bebauungsplan 20 Honorare f r Grundleistungen bei Fl chennutzungspl nen 21 Honorare f r Grundleistungen bei Bebauungspl nenAbschnitt 2 Landschaftsplanung 22 Anwendungsbereich 23 Leistungsbild Landschaftsplan 24 Leistungsbild Gr nordnungsplan 25 Leistungsbild Landschaftsrahmenplan 26 Leistungsbild Landschaftspflegerischer Begleitplan 27 Leistungsbild Pflege- und Entwicklungsplan 28 Honorare f r Grundleistungen bei Landschaftspl nen 29 Honorare f r Grundleistungen bei Gr nordnungspl nen 30
3 Honorare f r Grundleistungen bei Landschaftsrahmenpl nen 31 Honorare f r Grundleistungen bei Landschaftspflegerischen Begleitpl nen 32 Honorare f r Grundleistungen bei Pflege- und Entwicklungspl nenTeil 3 ObjektplanungAbschnitt 1 Geb ude und Innenr ume 33 Besondere Grundlagen des Honorars 34 Leistungsbild Geb ude und Innenr ume 35 Honorare f r Grundleistungen bei Geb uden und Innenr umen 36 Umbauten und Modernisierungen von Geb uden und Innenr umen 37 Auftr ge f r Geb ude und Freianlagen oder f r Geb ude und Innenr umeAbschnitt 2 Freianlagen 38 Besondere Grundlagen des Honorars 39 Leistungsbild Freianlagen 40 Honorare f r Grundleistungen bei FreianlagenAbschnitt 3 Ingenieurbauwerke 41 Anwendungsbereich 42 Besondere Grundlagen des Honorars 43 Leistungsbild Ingenieurbauwerke 44 Honorare f r Grundleistungen bei IngenieurbauwerkenAbschnitt 4 Verkehrsanlagen 45 Anwendungsbereich 46 Besondere Grundlagen des Honorars 47 Leistungsbild Verkehrsanlagen 48 Honorare f r Grundleistungen bei VerkehrsanlagenTeil 4 Ein Service des Bundesministeriums der Justiz sowie des Bundesamts f rJustiz Seite 3 von 117 -FachplanungAbschnitt 1 Tragwerksplanung 49 Anwendungsbereich 50 Besondere Grundlagen des Honorars 51 Leistungsbild Tragwerksplanung 52 Honorare f r Grundleistungen bei TragwerksplanungenAbschnitt 2 Technische Ausr stung 53 Anwendungsbereich 54 Besondere Grundlagen des Honorars 55 Leistungsbild Technische Ausr stung 56 Honorare f r Grundleistungen der Technischen Ausr stungTeil 5 bergangs.
4 Und Schlussvorschriften 57 bergangsvorschrift 58 Inkrafttreten, Au erkrafttretenAnlage 1 Weitere Fachplanungs- und BeratungsleistungenAnlage 2 Grundleistungen im Leistungsbild Fl chennutzungsplanAnlage 3 Grundleistungen im Leistungsbild BebauungsplanAnlage 4 Grundleistungen im Leistungsbild LandschaftsplanAnlage 5 Grundleistungen im Leistungsbild Gr nordnungsplanAnlage 6 Grundleistungen im Leistungsbild LandschaftsrahmenplanAnlage 7 Grundleistungen im Leistungsbild Landschaftspflegerischer BegleitplanAnlage 8 Grundleistungen im Leistungsbild Pflege- und EntwicklungsplanAnlage 9 Besondere Leistungen zur Fl chenplanungAnlage 10 Grundleistungen im Leistungsbild Geb ude und Innenr ume, Besondere Leistungen, ObjektlistenAnlage 11 Grundleistungen im Leistungsbild Freianlagen, Besondere Leistungen, ObjektlisteAnlage 12 Grundleistungen im Leistungsbild Ingenieurbauwerke, Besondere Leistungen, ObjektlisteAnlage 13 Grundleistungen im Leistungsbild Verkehrsanlagen, Besondere Leistungen, ObjektlisteAnlage 14 Grundleistungen im Leistungsbild Tragwerksplanung, Besondere Leistungen, ObjektlisteAnlage 15 Grundleistungen im Leistungsbild Technische Ausr stung, Besondere Leistungen, ObjektlisteTeil 1 Allgemeine Vorschriften 1 AnwendungsbereichDiese Verordnung gilt f r Honorare f r Ingenieur- und Architektenleistungen, soweit diese Leistungen durch dieseVerordnung erfasst sind.
5 Die Regelungen dieser Verordnung k nnen zum Zwecke der Honorarberechnung einerHonorarvereinbarung zugrunde gelegt werden. 2 Begriffsbestimmungen(1) Objekte sind Geb ude, Innenr ume, Freianlagen, Ingenieurbauwerke, Verkehrsanlagen. Objekte sind auchTragwerke und Anlagen der Technischen Ausr stung.(2) Neubauten und Neuanlagen sind Objekte, die neu errichtet oder neu hergestellt Service des Bundesministeriums der Justiz sowie des Bundesamts f rJustiz Seite 4 von 117 -(3) Wiederaufbauten sind Objekte, bei denen die zerst rten Teile auf noch vorhandenen Bau- oder Anlagenteilenwiederhergestellt werden. Wiederaufbauten gelten als Neubauten, sofern eine neue Planung erforderlich ist.(4) Erweiterungsbauten sind Erg nzungen eines vorhandenen Objekts.(5) Umbauten sind Umgestaltungen eines vorhandenen Objekts mit wesentlichen Eingriffen in Konstruktion oderBestand.
6 (6) Modernisierungen sind bauliche Ma nahmen zur nachhaltigen Erh hung des Gebrauchswertes eines Objekts,soweit diese Ma nahmen nicht unter Absatz 4, 5 oder 8 fallen.(7) Mitzuverarbeitende Bausubstanz ist der Teil des zu planenden Objekts, der bereits durch Bauleistungenhergestellt ist und durch Planungs- oder berwachungsleistungen technisch oder gestalterisch mitverarbeitetwird.(8) Instandsetzungen sind Ma nahmen zur Wiederherstellung des zum bestimmungsgem en Gebrauchgeeigneten Zustandes (Soll-Zustandes) eines Objekts, soweit diese Ma nahmen nicht unter Absatz 3 fallen.(9) Instandhaltungen sind Ma nahmen zur Erhaltung des Soll-Zustandes eines Objekts.(10) Kostensch tzung ist die berschl gige Ermittlung der Kosten auf der Grundlage der Vorplanung. DieKostensch tzung ist die vorl ufige Grundlage f r Finanzierungs berlegungen.
7 Der Kostensch tzung liegenzugrunde:1. Vorplanungsergebnisse, 2. Mengensch tzungen, 3. erl uternde Angaben zu den planerischen Zusammenh ngen, Vorg ngen sowie Bedingungen und 4. Angaben zum Baugrundst ck und zu dessen Erschlie ung. Wird die Kostensch tzung nach 4 Absatz 1 Satz 3 auf der Grundlage der DIN 276 in der Fassung vom Dezember2008 (DIN 276-1: 2008-12) erstellt, m ssen die Gesamtkosten nach Kostengruppen mindestens bis zur erstenEbene der Kostengliederung ermittelt werden.(11) Kostenberechnung ist die Ermittlung der Kosten auf der Grundlage der Entwurfsplanung. DerKostenberechnung liegen zugrunde:1. durchgearbeitete Entwurfszeichnungen oder Detailzeichnungen wiederkehrender Raumgruppen, 2. Mengenberechnungen und 3. f r die Berechnung und Beurteilung der Kosten relevante Erl uterungen.
8 Wird die Kostenberechnung nach 4 Absatz 1 Satz 3 auf der Grundlage der DIN 276 erstellt, m ssen dieGesamtkosten nach Kostengruppen mindestens bis zur zweiten Ebene der Kostengliederung ermittelt werden. 2a Honorartafeln und Basishonorarsatz(1) Die Honorartafeln dieser Verordnung weisen Orientierungswerte aus, die an der Art und demUmfang der Aufgabe sowie an der Leistung ausgerichtet sind. Die Honorartafeln enthalten f r jedenLeistungsbereich Honorarspannen vom Basishonorarsatz bis zum oberen Honorarsatz, gegliedert nach deneinzelnen Honorarzonen und den zugrunde liegenden Ans tzen f r Fl chen, anrechenbare Kosten oderVerrechnungseinheiten.(2) Basishonorarsatz ist der jeweils untere in den Honorartafeln dieser Verordnung enthaltene Honorarsatz. 3 Leistungen und Leistungsbilder(1) Grundleistungen sind Leistungen, die regelm ig im Rahmen von Fl chen-, Objekt- oder Fachplanungenauszuf hren sind.
9 Sie sind zur ordnungsgem en Erf llung eines Auftrags im Allgemeinen erforderlich und inLeistungsbildern erfasst. Die Leistungsbilder gliedern sich in Leistungsphasen nach den Regelungen in den Teilen2 bis 4 und der Anlage 1.(2) Neben Grundleistungen k nnen Besondere Leistungen vereinbart werden. Die Aufz hlung der BesonderenLeistungen in dieser Verordnung und in den Leistungsbildern ihrer Anlagen ist nicht abschlie end. DieEin Service des Bundesministeriums der Justiz sowie des Bundesamts f rJustiz Seite 5 von 117 -Besonderen Leistungen k nnen auch f r Leistungsbilder und Leistungsphasen, denen sie nicht zugeordnet sind,vereinbart werden, soweit sie dort keine Grundleistungen darstellen.(3) Die Wirtschaftlichkeit der Leistung ist stets zu beachten. 4 Anrechenbare Kosten(1) Anrechenbare Kosten sind Teil der Kosten f r die Herstellung, den Umbau, die Modernisierung,Instandhaltung oder Instandsetzung von Objekten sowie f r die damit zusammenh ngenden Aufwendungen.
10 Siesind nach allgemein anerkannten Regeln der Technik oder nach Verwaltungsvorschriften (Kostenvorschriften)auf der Grundlage orts blicher Preise zu ermitteln. Wird in dieser Verordnung im Zusammenhang mit derKostenermittlung die DIN 276 in Bezug genommen, so ist die Fassung vom Dezember 2008 (DIN 276-1: 2008-12)bei der Ermittlung der anrechenbaren Kosten zugrunde zu legen. Umsatzsteuer, die auf die Kosten von Objektenentf llt, ist nicht Bestandteil der anrechenbaren Kosten.(2) Die anrechenbaren Kosten richten sich nach den orts blichen Preisen, wenn der Auftraggeber1. selbst Lieferungen oder Leistungen bernimmt, 2. von bauausf hrenden Unternehmen oder von Lieferanten sonst nicht bliche Verg nstigungen erh lt, 3. Lieferungen oder Leistungen in Gegenrechnung ausf hrt oder 4.