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(Wohnraumförderungsgesetz - WoFG) Vollzitat: Gesetz über ...

Ein Service des Bundesministeriums der Justiz sowie des Bundesamts f rJustiz Seite 1 von 23 - Gesetz ber die soziale Wohnraumf rderung(Wohnraumf rderungsgesetz - WoFG) WoFGAusfertigungsdatum: :"Wohnraumf rderungsgesetz vom 13. September 2001 (BGBl. I S. 2376), das zuletzt durch Artikel 42 desGesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626) ge ndert worden ist"Stand:Zuletzt ge ndert durch Art. 42 G v. I 1626Fu note(+++ Textnachweis ab: +++) Das G wurde als Artikel 1 G 2330-32/1 v. I 2376 (WoBauRG) vom Bundestag mit Zustimmung desBundesrates beschlossen. Es tritt gem. Art. 28 Abs. 1 dieses G mWv in Kraft. 9 Abs. 3 ist gem. Art. 28 Abs. 2 mWv in Kraft bersicht Teil 1 Allgemeines zur F rderung Abschnitt 1 Zweck und Ma nahmen der F rderung 1 Zweck und Anwendungsbereich, Zielgruppe 2F rdergegenst nde und F rdermittel 3 Durchf hrung der Aufgaben und Zust ndigkeiten 4 Bauland, sonstige Rahmenbedingungen Abschnitt 2 Grunds tze, Voraussetzungen und F rderzusage 5 Anforderungen an die F rderung 6 Allgemeine F rdergrunds tze 7 Besondere Grunds tze zur F rderung von Mietwohnraum 8 Besondere Grunds tze zur F rderung der Bildung selbst genutzten Wohneigentums 9 Einkommensgrenzen 10 Wohnungsgr en 11F rderempf nger 12 Bevorzugung von Ma nahmen, zus tzliche F rderung 13F rderzusage Abschnitt 3 Kooperationsvertrag 14 Zweck, Beteiligte 15 Gegenst nde des KooperationsvertragsEin Service des Bundesministeriums der Just

Die soziale Wohnraumförderung ist der Nachhaltigkeit einer Wohnraumversorgung verpflichtet, die die wirtschaftlichen und sozialen Erfordernisse mit der Erhaltung der Umwelt in Einklang bringt. Bei der Förderung ... Modernisierung von Wohnraum sowie …

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1 Ein Service des Bundesministeriums der Justiz sowie des Bundesamts f rJustiz Seite 1 von 23 - Gesetz ber die soziale Wohnraumf rderung(Wohnraumf rderungsgesetz - WoFG) WoFGAusfertigungsdatum: :"Wohnraumf rderungsgesetz vom 13. September 2001 (BGBl. I S. 2376), das zuletzt durch Artikel 42 desGesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626) ge ndert worden ist"Stand:Zuletzt ge ndert durch Art. 42 G v. I 1626Fu note(+++ Textnachweis ab: +++) Das G wurde als Artikel 1 G 2330-32/1 v. I 2376 (WoBauRG) vom Bundestag mit Zustimmung desBundesrates beschlossen. Es tritt gem. Art. 28 Abs. 1 dieses G mWv in Kraft. 9 Abs. 3 ist gem. Art. 28 Abs. 2 mWv in Kraft bersicht Teil 1 Allgemeines zur F rderung Abschnitt 1 Zweck und Ma nahmen der F rderung 1 Zweck und Anwendungsbereich, Zielgruppe 2F rdergegenst nde und F rdermittel 3 Durchf hrung der Aufgaben und Zust ndigkeiten 4 Bauland, sonstige Rahmenbedingungen Abschnitt 2 Grunds tze, Voraussetzungen und F rderzusage 5 Anforderungen an die F rderung 6 Allgemeine F rdergrunds tze 7 Besondere Grunds tze zur F rderung von Mietwohnraum 8 Besondere Grunds tze zur F rderung der Bildung selbst genutzten Wohneigentums 9 Einkommensgrenzen 10 Wohnungsgr en 11F rderempf nger 12 Bevorzugung von Ma nahmen, zus tzliche F rderung 13F rderzusage Abschnitt 3 Kooperationsvertrag 14 Zweck, Beteiligte 15 Gegenst nde des KooperationsvertragsEin Service des Bundesministeriums der Justiz sowie des Bundesamts f rJustiz Seite 2 von 23 -Teil 2 Begriffsbestimmungen.

2 Durchf hrung der sozialen Wohnraumf rderung Abschnitt 1 Begriffsbestimmungen 16 Wohnungsbau, Modernisierung 17 Wohnraum 18 Haushaltsangeh rige 19 Wohnfl che, Betriebskosten Abschnitt 2 Einkommensermittlung 20 Gesamteinkommen 21 Begriff des Jahreseinkommens 22 Zeitraum f r die Ermittlung des Jahreseinkommens 23 Pauschaler Abzug 24 Frei- und Abzugsbetr ge Abschnitt 3 Begr ndung und Sicherung von Belegungs- und Mietbindungen sowie von Bindungen f r selbstgenutztes Wohneigentum 25 Anwendungsbereich 26 Gegenst nde und Arten der Belegungsrechte 27 Wohnberechtigungsschein, Sicherung der Belegungsrechte 28 Bestimmung und Sicherung der h chstzul ssigen Miete 29 Dauer der Belegungs- und Mietbindungen 30 Freistellung von Belegungsbindungen 31 bertragung von Belegungs- und Mietbindungen 32 Sonstige Vorschriften der Sicherung 33 Geldleistung bei Gesetzesverst en Abschnitt 4 Ausgleich von Fehlf rderungen 34 Grundlagen der Ausgleichszahlung 35 Einkommensermittlung und Einkommensnachweis 36H he der Ausgleichszahlung und Leistungszeitraum 37 Wegfall und Minderung der AusgleichszahlungTeil 3 Bundesmittel 38 Bereitstellung und Verteilung von Finanzhilfen 39 Verzinsung und Tilgung 40R ckfl sse an den BundTeil 4 Erg nzungsvorschriften 41 BerichterstattungEin Service des Bundesministeriums der Justiz sowie des Bundesamts f rJustiz Seite 3 von 23 - 42F rderstatistik 43Ma nahmen zur Baukostensenkung 44 Sonderregelungen f r einzelne L nder 45F rderung mit Wohnungsf rsorgemittelnTeil 5 berleitungs- und Schlussvorschriften

3 46 Zeitlicher Anwendungsbereich 47 Darlehen des Bundes und F rderung auf Grund fr heren Rechts 48 Anwendung des Zweiten Wohnungsbaugesetzes 49 Anwendung des Wohnungsbaugesetzes f r das Saarland 50 Anwendung des Wohnungsbindungsgesetzes, der Neubaumietenverordnung und derZweiten Berechnungsverordnung 51 Anwendung des Gesetzes ber den Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen 52Bu geldvorschriftenTeil 1 Allgemeines zur F rderungAbschnitt 1 Zweck und Ma nahmen der F rderung 1 Zweck und Anwendungsbereich, Zielgruppe(1) Dieses Gesetz regelt die F rderung des Wohnungsbaus und anderer Ma nahmen zur Unterst tzung vonHaushalten bei der Versorgung mit Mietwohnraum, einschlie lich genossenschaftlich genutzten Wohnraums, undbei der Bildung von selbst genutztem Wohneigentum ( soziale Wohnraumf rderung).(2) Zielgruppe der sozialen Wohnraumf rderung sind Haushalte, die sich am Markt nicht angemessen mitWohnraum versorgen k nnen und auf Unterst tzung angewiesen sind.

4 Unter diesen Voraussetzungen unterst tzt1. die F rderung von Mietwohnraum insbesondere Haushalte mit geringem Einkommen sowie Familien undandere Haushalte mit Kindern, Alleinerziehende, Schwangere, ltere Menschen, behinderte Menschen,Wohnungslose und sonstige hilfebed rftige Personen, 2. die F rderung der Bildung selbst genutzten Wohneigentums insbesondere Familien und andere Haushaltemit Kindern sowie behinderte Menschen, die unter Ber cksichtigung ihres Einkommens und derEigenheimzulage die Belastungen des Baus oder Erwerbs von Wohnraum ohne soziale Wohnraumf rderungnicht tragen k nnen. 2 F rdergegenst nde und F rdermittel(1) F rdergegenst nde sind:1. Wohnungsbau, einschlie lich des erstmaligen Erwerbs des Wohnraums innerhalb von zwei Jahren nachFertigstellung (Ersterwerb), 2. Modernisierung von Wohnraum, 3. Erwerb von Belegungsrechten an bestehendem Wohnraum und 4. Erwerb bestehenden Wohnraums, wenn damit die Unterst tzung von Haushalten bei der Versorgung mit Mietwohnraum durch Begr ndung vonBelegungs- und Mietbindungen oder bei der Bildung von selbst genutztem Wohneigentum erfolgt.

5 (2) Die F rderung erfolgt durch1. Gew hrung von F rdermitteln, die aus ffentlichen Haushalten oder Zweckverm gen als Darlehen zuVorzugsbedingungen, auch zur nachstelligen Finanzierung, oder als Zusch sse bereitgestellt werden, Ein Service des Bundesministeriums der Justiz sowie des Bundesamts f rJustiz Seite 4 von 23 -2. bernahme von B rgschaften, Garantien und sonstigen Gew hrleistungen sowie 3. Bereitstellung von verbilligtem Bauland. 3 Durchf hrung der Aufgaben und Zust ndigkeiten(1) L nder, Gemeinden und Gemeindeverb nde wirken nach Ma gabe dieses Gesetzes bei der sozialenWohnraumf rderung zusammen.(2) Die L nder f hren die soziale Wohnraumf rderung als eigene Aufgabe durch. Sie legen dasVerwaltungsverfahren fest, soweit dieses Gesetz keine Regelungen trifft. Zust ndige Stelle im Sinne diesesGesetzes ist die Stelle, die nach Landesrecht zust ndig ist oder von der Landesregierung in sonstiger Weisebestimmt wird.(3) Die L nder sollen bei der sozialen Wohnraumf rderung die wohnungswirtschaftlichen Belange derGemeinden und Gemeindeverb nde ber cksichtigen; dies gilt insbesondere, wenn sich eine Gemeinde oder einGemeindeverband an der F rderung beteiligt.

6 Die L nder k nnen bei ihrer F rderung ein von einer Gemeindeoder einem Gemeindeverband beschlossenes Konzept zur sozialen Wohnraumversorgung (kommunalesWohnraumversorgungskonzept) zu Grunde legen.(4) Gemeinden und Gemeindeverb nde k nnen mit eigenen Mitteln eine F rderung nach diesem Gesetzund den hierzu erlassenen landesrechtlichen Vorschriften durchf hren, soweit nicht im brigen Landesrechtentgegensteht. 4 Bauland, sonstige Rahmenbedingungen(1) L nder, Gemeinden, Gemeindeverb nde, sonstige K rperschaften, Anstalten und Stiftungen des ffentlichenRechts und die von ihnen wirtschaftlich abh ngigen Unternehmen sollen in ausreichendem Umfang geeigneteGrundst cke als Bauland f r den Wohnungsbau unter Ber cksichtigung der Anforderungen des Kosten undFl chen sparenden Bauens zu Eigentum oder in Erbbaurecht berlassen.(2) Die Gemeinden sollen im Rahmen der Gesetze daf r Sorge tragen, dass f r den Wohnungsbau erforderlicheGrundst cke bebaut und erforderliche Modernisierungsma nahmen durchgef hrt werden k nnen.

7 Dabei soll aufdie Anforderungen des Kosten und Fl chen sparenden Bauens geachtet werden.(3) Die Gemeinden sollen Bauwillige, die ein Baugrundst ck erwerben wollen, beraten und unterst tzen.(4) Aus den Abs tzen 1 bis 3 k nnen Anspr che nicht hergeleitet 2 Grunds tze, Voraussetzungen und F rderzusage 5 Anforderungen an die F rderung(1) Die soziale Wohnraumf rderung wird nach diesem Gesetz und hierzu erlassenen Vorschriften des Landesdurchgef hrt.(2) Die L nder treffen soweit erforderlich auf der Grundlage dieses Gesetzes Bestimmungen, insbesondere berVoraussetzungen der F rderung und deren Durchf hrung.(3) Die in den 6 bis 8 und 10 bezeichneten Grunds tze sind bei den Bestimmungen nach Absatz 2 und, soweitsolche Bestimmungen nicht getroffen sind, bei Entscheidungen, die zur F rderung ergehen, in der Abw gung undbei der Ermessensaus bung zu ber cksichtigen. Die L nder k nnen weitere Grunds tze aufstellen. 6 Allgemeine F rdergrunds tzeDie soziale Wohnraumf rderung ist der Nachhaltigkeit einer Wohnraumversorgung verpflichtet, die diewirtschaftlichen und sozialen Erfordernisse mit der Erhaltung der Umwelt in Einklang bringt.

8 Bei der F rderungsind zu ber cksichtigen:1. die rtlichen und regionalen wohnungswirtschaftlichen Verh ltnisse und Zielsetzungen, die erkennbarenunterschiedlichen Investitionsbedingungen des Bauherrn sowie die besonderen Anforderungen des zuversorgenden Personenkreises; Ein Service des Bundesministeriums der Justiz sowie des Bundesamts f rJustiz Seite 5 von 23 -2. der Beitrag des genossenschaftlichen Wohnens zur Erreichung der Ziele und Zwecke der sozialenWohnraumf rderung; 3. die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen; 4. die Schaffung und Erhaltung ausgewogener Siedlungsstrukturen sowie ausgeglichener wirtschaftlicher,sozialer und kultureller Verh ltnisse, die funktional sinnvolle Zuordnung der Wohnbereiche zu denArbeitspl tzen und der Infrastruktur (Nutzungsmischung) sowie die ausreichende Anbindung des zuf rdernden Wohnraums an den ffentlichen Personennahverkehr; 5. die Nutzung des Wohnungs- und Geb udebestandes f r die Wohnraumversorgung; 6.

9 Die Erhaltung preisg nstigen Wohnraums im Fall der F rderung der Modernisierung; 7. die Anforderungen des Kosten sparenden Bauens, insbesondere durcha) die Begrenzung der F rderung auf einen bestimmten Betrag (F rderpauschale), b) die Festlegung von Kostenobergrenzen, deren berschreitung eine F rderung ausschlie t, oder c) die Vergabe von F rdermitteln im Rahmen von Wettbewerbsverfahren; 8. die Anforderungen des barrierefreien Bauens f r die Nutzung von Wohnraum und seines Umfelds durchPersonen, die infolge von Alter, Behinderung oder Krankheit dauerhaft oder vor bergehend in ihrer Mobilit teingeschr nkt sind; 9. der sparsame Umgang mit Grund und Boden, die kologischen Anforderungen an den Bau und dieModernisierung von Wohnraum sowie Ressourcen schonende Bauweisen. Ma nahmen der sozialen Wohnraumf rderung, die im Zusammenhang mit st dtebaulichen Sanierungs- undEntwicklungsma nahmen stehen, sind bevorzugt zu ber cksichtigen. 7 Besondere Grunds tze zur F rderung von MietwohnraumBei der F rderung von Mietwohnraum sind folgende Grunds tze zu ber cksichtigen:1.

10 Um tragbare Wohnkosten f r Haushalte im Sinne des 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 zu erreichen, k nnenWohnkostenentlastungen durch Bestimmung h chstzul ssiger Mieten unterhalb von orts blichenVergleichsmieten oder durch sonstige Ma nahmen vorgesehen werden. Dabei sind insbesondere dieLeistungen nach dem Wohngeldgesetz sowie das rtliche Mietenniveau und das Haushaltseinkommen desMieters sowie deren Entwicklungen zu ber cksichtigen. 2. Wohnkostenentlastungen, die nach F rderzweck und Zielgruppe sowie F rderintensit t unangemessensind (Fehlf rderungen), sind zu vermeiden oder auszugleichen. Ma nahmen zur Vermeidung vonFehlf rderungen sind Vorkehrungen bei der F rderung, durch die die Wohnkostenentlastunga) auf Grund von Bestimmungen in der F rderzusage oder b) auf Grund eines Vorbehalts in der F rderzusage durch Entscheidung der zust ndigen Stelle vermindert wird. Eine Ma nahme zum Ausgleich entstandener Fehlf rderungen in F llen der Festlegung vonh chstzul ssigen Mieten ist die Erhebung von Ausgleichszahlungen nach den 34 bis 37.


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